Norm
ASVG §296 Abs3Rechtssatz
Ein Bescheid, mit dem die Ausgleichszulage „vorläufig“ (bis zum Abschluss von für die endgültige Feststellung des Anspruchs noch erforderlichen Erhebungen) „eingestellt“ wird, weil die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebührt, ist eine Entziehung des bescheidmäßig zuerkannten Leistungsanspruchs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135222Im RIS seit
03.12.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024