Norm
ASVG §368 Abs2Rechtssatz
Die Vorschusspflicht des § 368 Abs 2 Satz 1 ASVG besteht nicht nur bei der erstmaligen Entscheidung über einen Anspruch, sondern auch in jenen Fällen, in denen die Ausgleichszulage neu festzustellen ist, der Versicherungsträger über den weiteren Anspruch aber mangels genügender Klärung des Sachverhalts nicht entscheiden kann.Die Vorschusspflicht des Paragraph 368, Absatz 2, Satz 1 ASVG besteht nicht nur bei der erstmaligen Entscheidung über einen Anspruch, sondern auch in jenen Fällen, in denen die Ausgleichszulage neu festzustellen ist, der Versicherungsträger über den weiteren Anspruch aber mangels genügender Klärung des Sachverhalts nicht entscheiden kann.
Anmerkung
Siehe dazu auch 10 ObS 91/88Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135220Im RIS seit
03.12.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024