Norm
StGB §3Rechtssatz
Scheidet Rechtfertigung aus, weil der Verteidiger bloß die objektiven, nicht aber die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr erfüllt, ist von Tatvollendung durch das solcherart tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten auszugehen. Wertungsmäßigen Bedenken kann systemkonform durch Anwendung des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB Rechnung getragen werden.Scheidet Rechtfertigung aus, weil der Verteidiger bloß die objektiven, nicht aber die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr erfüllt, ist von Tatvollendung durch das solcherart tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten auszugehen. Wertungsmäßigen Bedenken kann systemkonform durch Anwendung des besonderen Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB Rechnung getragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135217Im RIS seit
28.11.2024Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024