RS OGH 2024/10/8 14Os28/24k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.2024
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Rechtssatz

Scheidet Rechtfertigung aus, weil der Verteidiger bloß die objektiven, nicht aber die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr erfüllt, ist von Tatvollendung durch das solcherart tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten auszugehen. Wertungsmäßigen Bedenken kann systemkonform durch Anwendung des besonderen Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 11 StGB Rechnung getragen werden.Scheidet Rechtfertigung aus, weil der Verteidiger bloß die objektiven, nicht aber die subjektiven Voraussetzungen der Notwehr erfüllt, ist von Tatvollendung durch das solcherart tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten auszugehen. Wertungsmäßigen Bedenken kann systemkonform durch Anwendung des besonderen Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB Rechnung getragen werden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 08.10.2024 14 Os 28/24k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135217

Im RIS seit

28.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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