Norm
AHG §1Rechtssatz
Die §§ 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.Die Paragraphen 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135213Im RIS seit
27.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024