RS OGH 2024/7/24 1Ob76/24v

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Rechtssatz

Die §§ 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.Die Paragraphen 68 und 71 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor einer Verletzung durch einen Angriff eines Häftlings, der entgegen diesen Bestimmungen nicht aus medizinischen Gründen in eine andere Anstalt verlegt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0135213">1 Ob 76/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 76/24v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135213

Im RIS seit

27.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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