Norm
AHG §1Rechtssatz
§ 429 Abs 4 StPO in der Fassung vor dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 dient nicht dem Schutz von Justizwacheorganen vor Verletzungen durch Personen, die nach dieser Bestimmung zu Unrecht nicht in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorläufig angehalten oder in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesen wurden, sondern über die – zu Unrecht – die Untersuchungshaft verhängt wurde.Paragraph 429, Absatz 4, StPO in der Fassung vor dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 dient nicht dem Schutz von Justizwacheorganen vor Verletzungen durch Personen, die nach dieser Bestimmung zu Unrecht nicht in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vorläufig angehalten oder in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten eingewiesen wurden, sondern über die – zu Unrecht – die Untersuchungshaft verhängt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135212Im RIS seit
27.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024