RS OGH 2024/7/24 1Ob76/24v

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Veröffentlicht am 24.07.2024
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Rechtssatz

Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den §§ 185 Abs 1 StPO und 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.Die Bestimmungen über die getrennte Anhaltung und Verwahrung bestimmter Gefangener nach den Paragraphen 185, Absatz eins, StPO und 129 StVG bezwecken keinen Schutz eines Justizwacheorgans vor Verletzungen durch einen Häftling, der entgegen diesen Normen nicht gesondert angehalten oder verwahrt wurde.

Entscheidungstexte

  • RS0135211">1 Ob 76/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 76/24v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135211

Im RIS seit

27.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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