Norm
JN §60Rechtssatz
Die Abtretung eines Verfahrens nach § 60 Abs 1 JN ist keine Zurückweisung der Klage iSv § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. Der Revisionsrekurs ist daher bei übereinstimmenden Entscheidungen jedenfalls unzulässig.Die Abtretung eines Verfahrens nach Paragraph 60, Absatz eins, JN ist keine Zurückweisung der Klage iSv Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO. Der Revisionsrekurs ist daher bei übereinstimmenden Entscheidungen jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135214Im RIS seit
27.11.2024Zuletzt aktualisiert am
27.11.2024