Norm
JN §1Rechtssatz
Die Beauftragung zur Lehrtätigkeit gehört jedenfalls zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft. Der Rechtsweg ist in solchen Angelegenheiten unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135209Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
26.11.2024