RS OGH 2024/8/20 18OCg2/24d

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Veröffentlicht am 20.08.2024
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Rechtssatz

Die Beauftragung zur Lehrtätigkeit gehört jedenfalls zu den inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft. Der Rechtsweg ist in solchen Angelegenheiten unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0135209

Im RIS seit

26.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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