Entscheidungsdatum
29.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W603 2282983-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache der XXXX , geboren am XXXX 1988, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache der römisch 40 , geboren am römisch 40 1988, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX .2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff). Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 .2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Behördenaktes = AS 1 ff).
Am XXXX .2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin nach dem AsylG 2005 statt. Die Beschwerdeführerin gab eingangs an, sie sei geschieden, ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie spreche auch die russische Sprache, sie habe im Heimatland neun Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Gehilfin eines Buchhalters gearbeitet. Im Heimatland würden ihre Eltern und ihre fünf Geschwister leben. Sie habe den Entschluss ihren Herkunftsstaat zu verlassen am XXXX 2022 gefasst und sei mit dem Flugzeug über Georgien in die Türkei gereist. Von dort aus sei sie schlepperunterstützt mit einem Auto nach Österreich gereist. Sie wollte Österreich erreichen, weil die Freundin ihrer Mutter hier leben würde. Sie sei mit ihrem russischen Auslandsreisepass, welcher in XXXX ausgestellt worden sei, gereist. Diesen habe sie bei ihrer Ankunft in Österreich verloren. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am XXXX .2022 ein Infoblatt der Behörde erhalten, sie solle sich für eine militärische Ausbildung bereithalten, um dann in den Ukraine-Krieg zu ziehen. Sie befürchte bei einer Rückkehr, in das Heimatland in den Krieg ziehen zu müssen (AS 3 ff). Am römisch 40 .2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin nach dem AsylG 2005 statt. Die Beschwerdeführerin gab eingangs an, sie sei geschieden, ihre Muttersprache sei Tschetschenisch, sie spreche auch die russische Sprache, sie habe im Heimatland neun Jahre die Grundschule besucht, verfüge über keine Berufsausbildung und habe zuletzt als Gehilfin eines Buchhalters gearbeitet. Im Heimatland würden ihre Eltern und ihre fünf Geschwister leben. Sie habe den Entschluss ihren Herkunftsstaat zu verlassen am römisch 40 2022 gefasst und sei mit dem Flugzeug über Georgien in die Türkei gereist. Von dort aus sei sie schlepperunterstützt mit einem Auto nach Österreich gereist. Sie wollte Österreich erreichen, weil die Freundin ihrer Mutter hier leben würde. Sie sei mit ihrem russischen Auslandsreisepass, welcher in römisch 40 ausgestellt worden sei, gereist. Diesen habe sie bei ihrer Ankunft in Österreich verloren. Zu ihren Fluchtgründen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am römisch 40 .2022 ein Infoblatt der Behörde erhalten, sie solle sich für eine militärische Ausbildung bereithalten, um dann in den Ukraine-Krieg zu ziehen. Sie befürchte bei einer Rückkehr, in das Heimatland in den Krieg ziehen zu müssen (AS 3 ff).
Am XXXX .2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin eingangs zu Protokoll, sie verstehe die anwesende Dolmetscherin gut und führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, sie habe gynäkologische Probleme und sei in Österreich medikamentös behandelt worden. Diese Beschwerden habe sie bereits im Heimatland gehabt und sei sie deswegen dort auch schon behandelt worden. In Einem legte die Beschwerdeführerin eine Ambulanzkarte vom XXXX .2023 vor. Bei der Erstbefragung sei ein Umstand nicht richtig protokolliert worden. Sie sei nicht mit dem Flugzeug in Österreich eingereist, sondern mit dem Auto. Auch die Fluchtgründe seien nicht richtig protokolliert worden. Sie habe als Köchin für eine staatliche Einrichtung gearbeitet. Ihr sei gesagt worden, Köche würden in die Ukraine geschickt werden und dass sie möglicherweise dorthin gebracht werden würde. Sie habe davon ihren Eltern erzählt und die hätten das Geld für ihre Flucht aufgebracht. Am nächsten Tag sei sie ausgereist. Dies sei ihr Fluchtgrund gewesen. Sie wolle nicht mehr in das Herkunftsland zurück, weil sie sich nicht im Krieg beteiligen wolle. Sie habe in der Kindheit den Krieg in Tschetschenien miterlebt, habe Angst vor einem Krieg und wolle auch nicht daran teilnehmen. Vom Einvernahmeleiter befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie seien bei der Arbeit versammelt worden und sei ihnen diese Info mitgeteilt worden. Dies sei ungefähr am XXXX 2022 gewesen. Auf Vorhalt, sie habe aber bereits am XXXX 2022 in Österreich um Asyl angesucht, antwortete die Beschwerdeführerin, sie stehe unter Stress. Es sei bereits im Oktober gewesen. Sie habe in einem Speisesaal gearbeitet und habe bei der Versammlung gehört, Köche würden im Dezember in die Ukraine gebracht werden. Daraufhin sei sie zur Arbeit zurückgekehrt und habe im Abend dies ihren Eltern erzählt. Diese hätten für sie eine Tasche gepackt und ihr das Geld für die Reise gegeben. In der Früh sei sie nach Georgien ausgereist. Dies sei am XXXX .2022 gewesen. Befragt, wer die Versammlung einberufen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie kenne den Namen nicht. Es habe sich um einen Mann gehandelt, aber sie könne sich nicht erinnern, wer es gewesen sei. Er sei von der Regierung gewesen und habe den Bediensteten erklärt, sie würden dorthin geschickt werden, aber nicht alle auf einmal und zwar als Köche. Genau erinnern könne sich die Beschwerdeführerin aber nicht mehr, weil sie unter Stress gestanden habe. Ungefähr am 4. oder 5. Dezember hätte man die Köche dorthin gebracht und wäre ihnen auch eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 200.000 Rubel dafür versprochen worden. Auf weitere Nachfrage des Einvernahmeleiters gab die Beschwerdeführerin an, sie habe dazu auch eine schriftliche Benachrichtigung erhalten. In dieser sei gestanden, sie müsse dorthin. Die Benachrichtigung habe die Beschwerdeführerin allerdings weggeworfen. Dies sei am XXXX .2022 in der Arbeit gewesen. Der Absender sei die Verwaltung in XXXX gewesen. Die Bezeichnung des Militärangehörigen, der solche Nachrichten verfassen würde, kenne die Beschwerdeführerin aber nicht. Am römisch 40 .2023 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab die Beschwerdeführerin eingangs zu Protokoll, sie verstehe die anwesende Dolmetscherin gut und führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, sie habe gynäkologische Probleme und sei in Österreich medikamentös behandelt worden. Diese Beschwerden habe sie bereits im Heimatland gehabt und sei sie deswegen dort auch schon behandelt worden. In Einem legte die Beschwerdeführerin eine Ambulanzkarte vom römisch 40 .2023 vor. Bei der Erstbefragung sei ein Umstand nicht richtig protokolliert worden. Sie sei nicht mit dem Flugzeug in Österreich eingereist, sondern mit dem Auto. Auch die Fluchtgründe seien nicht richtig protokolliert worden. Sie habe als Köchin für eine staatliche Einrichtung gearbeitet. Ihr sei gesagt worden, Köche würden in die Ukraine geschickt werden und dass sie möglicherweise dorthin gebracht werden würde. Sie habe davon ihren Eltern erzählt und die hätten das Geld für ihre Flucht aufgebracht. Am nächsten Tag sei sie ausgereist. Dies sei ihr Fluchtgrund gewesen. Sie wolle nicht mehr in das Herkunftsland zurück, weil sie sich nicht im Krieg beteiligen wolle. Sie habe in der Kindheit den Krieg in Tschetschenien miterlebt, habe Angst vor einem Krieg und wolle auch nicht daran teilnehmen. Vom Einvernahmeleiter befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie seien bei der Arbeit versammelt worden und sei ihnen diese Info mitgeteilt worden. Dies sei ungefähr am römisch 40 2022 gewesen. Auf Vorhalt, sie habe aber bereits am römisch 40 2022 in Österreich um Asyl angesucht, antwortete die Beschwerdeführerin, sie stehe unter Stress. Es sei bereits im Oktober gewesen. Sie habe in einem Speisesaal gearbeitet und habe bei der Versammlung gehört, Köche würden im Dezember in die Ukraine gebracht werden. Daraufhin sei sie zur Arbeit zurückgekehrt und habe im Abend dies ihren Eltern erzählt. Diese hätten für sie eine Tasche gepackt und ihr das Geld für die Reise gegeben. In der Früh sei sie nach Georgien ausgereist. Dies sei am römisch 40 .2022 gewesen. Befragt, wer die Versammlung einberufen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie kenne den Namen nicht. Es habe sich um einen Mann gehandelt, aber sie könne sich nicht erinnern, wer es gewesen sei. Er sei von der Regierung gewesen und habe den Bediensteten erklärt, sie würden dorthin geschickt werden, aber nicht alle auf einmal und zwar als Köche. Genau erinnern könne sich die Beschwerdeführerin aber nicht mehr, weil sie unter Stress gestanden habe. Ungefähr am 4. oder 5. Dezember hätte man die Köche dorthin gebracht und wäre ihnen auch eine finanzielle Entschädigung in Höhe von 200.000 Rubel dafür versprochen worden. Auf weitere Nachfrage des Einvernahmeleiters gab die Beschwerdeführerin an, sie habe dazu auch eine schriftliche Benachrichtigung erhalten. In dieser sei gestanden, sie müsse dorthin. Die Benachrichtigung habe die Beschwerdeführerin allerdings weggeworfen. Dies sei am römisch 40 .2022 in der Arbeit gewesen. Der Absender sei die Verwaltung in römisch 40 gewesen. Die Bezeichnung des Militärangehörigen, der solche Nachrichten verfassen würde, kenne die Beschwerdeführerin aber nicht.
Zu ihrem Leben im Herkunftsstaat führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach der Schule ein College für Pädagogik für vier Jahre besucht, sohin eine Ausbildung als Volksschullehrerin absolviert, jedoch habe sie dann als Köchin für kalte Speisen und Salate gearbeitet. Sie habe die Einkaufslisten erstellt und diese an die Buchhaltung weitergeleitet. Sie habe in XXXX gewohnt und sei zu ihrer Arbeit nach XXXX gefahren. Sie sei geschieden, habe ihre Eltern und Geschwister im Herkunftsland und sie stehe in Kontakt zu ihrer Mutter. Sie habe im Herkunftsland nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Integrationsschritte in Österreich habe sie nicht unternommen und werde ihr Lebensunterhalt von der Frau, bei der sie wohne, finanziert. Zu den Rückkehrbefürchtungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die an sie gestellte Forderung nicht erfüllt und werden sie entweder zwangsweise in die Ukraine gebracht oder es würde ein Strafverfahren eingeleitet werden. Als die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeit erschienen sei, seien Leute zu ihnen gekommen und hätten gefragt, wo die Beschwerdeführerin sei. Ihre Mutter habe erzählt, die Beschwerdeführerin habe geheiratet und sei ins Ausland gereist. Die Beschwerdeführerin habe sich vor rund fünf Jahren scheiden lassen. Sie sei nur nach traditionellem Ritus verheiratet gewesen (AS 45 ff).Zu ihrem Leben im Herkunftsstaat führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nach der Schule ein College für Pädagogik für vier Jahre besucht, sohin eine Ausbildung als Volksschullehrerin absolviert, jedoch habe sie dann als Köchin für kalte Speisen und Salate gearbeitet. Sie habe die Einkaufslisten erstellt und diese an die Buchhaltung weitergeleitet. Sie habe in römisch 40 gewohnt und sei zu ihrer Arbeit nach römisch 40 gefahren. Sie sei geschieden, habe ihre Eltern und Geschwister im Herkunftsland und sie stehe in Kontakt zu ihrer Mutter. Sie habe im Herkunftsland nie Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Integrationsschritte in Österreich habe sie nicht unternommen und werde ihr Lebensunterhalt von der Frau, bei der sie wohne, finanziert. Zu den Rückkehrbefürchtungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die an sie gestellte Forderung nicht erfüllt und werden sie entweder zwangsweise in die Ukraine gebracht oder es würde ein Strafverfahren eingeleitet werden. Als die Beschwerdeführerin nicht zur Arbeit erschienen sei, seien Leute zu ihnen gekommen und hätten gefragt, wo die Beschwerdeführerin sei. Ihre Mutter habe erzählt, die Beschwerdeführerin habe geheiratet und sei ins Ausland gereist. Die Beschwerdeführerin habe sich vor rund fünf Jahren scheiden lassen. Sie sei nur nach traditionellem Ritus verheiratet gewesen (AS 45 ff).
Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX .2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Unter einem erteilte die belangte Behörde ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.) ein. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, die gesamten Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, wirr und unkonkret gewesen. Zu ihren Befürchtungen zum Militärdienst eingezogen zu werden, sei grundsätzlich anzuführen, dass die Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund iSd GFK darstelle. Auch könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass die russische Armee systematische Menschenrechts- bzw. Völkerrechtsverletzungen begehe. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden Abschnitte des Länderinformationsblattes zur Russischen Föderation verwiesen. Laut der Staatendokumentation sei die Teilmobilisierung am 21.09.2022 in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden, erfolgt. Am 28.10.2022 habe der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung verkündet. Das Ende der Teilmobilmachung sei auch vom Kreml bestätigt worden. Laut den Länderberichten werde das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert. Insgesamt betrachtet, sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen zu werden. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation auch aufgrund ihres Alters nicht zum Kriegseinsatz in der Ukraine eingezogen werden würde. Insbesondere der Umstand, die Beschwerdeführerin sei legal und komplikationslos aus der Russischen Föderation ausgereist und die widersprüchliche und oberflächliche Schilderung in ihren Aussagen bezüglich ihrer Fluchtgründe, würden starke Zweifel an Ihrer Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens Aufkommen lassen. Die Behörde gelange daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, sie sei in der Russischen Föderation nicht bedroht worden (AS 53 ff). Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 .2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Unter einem erteilte die belangte Behörde ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch VI.) ein. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, die gesamten Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich, wirr und unkonkret gewesen. Zu ihren Befürchtungen zum Militärdienst eingezogen zu werden, sei grundsätzlich anzuführen, dass die Militärdienstverweigerung keinen Fluchtgrund iSd GFK darstelle. Auch könne die Behörde nicht davon ausgehen, dass die russische Armee systematische Menschenrechts- bzw. Völkerrechtsverletzungen begehe. Diesbezüglich werde auf die entsprechenden Abschnitte des Länderinformationsblattes zur Russischen Föderation verwiesen. Laut der Staatendokumentation sei die Teilmobilisierung am 21.09.2022 in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden, erfolgt. Am 28.10.2022 habe der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung verkündet. Das Ende der Teilmobilmachung sei auch vom Kreml bestätigt worden. Laut den Länderberichten werde das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst durch Artikel 59, Absatz 3, der Verfassung garantiert. Insgesamt betrachtet, sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund der Tatsache, dass die Teilmobilmachung bereits abgeschlossen worden sei und die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes bestehe, nicht eingezogen zu werden. Es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation auch aufgrund ihres Alters nicht zum Kriegseinsatz in der Ukraine eingezogen werden würde. Insbesondere der Umstand, die Beschwerdeführerin sei legal und komplikationslos aus der Russischen Föderation ausgereist und die widersprüchliche und oberflächliche Schilderung in ihren Aussagen bezüglich ihrer Fluchtgründe, würden starke Zweifel an Ihrer Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens Aufkommen lassen. Die Behörde gelange daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft habe machen können. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, sie sei in der Russischen Föderation nicht bedroht worden (AS 53 ff).
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am XXXX .2023 zugestellt (AS 141) und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom XXXX .2023 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten (AS 147 ff). Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich nicht mit den individuellen Fluchtgründen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Das russische Militär begehe Kriegsverbrechen und sei für die Asylrelevanz auch nicht wesentlich, ob die Beschwerdeführerin an Kampfhandlungen teilnehmen müsse. Bei korrekter Berücksichtigung der Länderinformationen wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin würde eine asylrelevante Verfolgung drohen, weil sie sich geweigert habe, die Armee zu unterstützen. Als Rückkehrerin aus dem Ausland würden ihr auch repressive Handlungen drohen bzw. müsste sie diese befürchten. Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des im Akt befindlichen Rückscheins am römisch 40 .2023 zugestellt (AS 141) und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom römisch 40 .2023 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten (AS 147 ff). Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich nicht mit den individuellen Fluchtgründen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Das russische Militär begehe Kriegsverbrechen und sei für die Asylrelevanz auch nicht wesentlich, ob die Beschwerdeführerin an Kampfhandlungen teilnehmen müsse. Bei korrekter Berücksichtigung der Länderinformationen wäre die belangte Behörde zu dem Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin würde eine asylrelevante Verfolgung drohen, weil sie sich geweigert habe, die Armee zu unterstützen. Als Rückkehrerin aus dem Ausland würden ihr auch repressive Handlungen drohen bzw. müsste sie diese befürchten.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).
Am XXXX .2024 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der Beschwerdeführerin auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom XXXX .2024, welchen sie unter Vorlage der Kopie ihres russischen Auslandsreisepasses einbrachte (OZ 3).Am römisch 40 .2024 übermittelte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der Beschwerdeführerin auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom römisch 40 .2024, welchen sie unter Vorlage der Kopie ihres russischen Auslandsreisepasses einbrachte (OZ 3).
Dieser Antrag der Beschwerdeführerin wurde laut Information der belangten Behörde am folgenden Tag freiwillig zurückgezogen (OZ 4).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 6). Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern (OZ 5). Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 6). Die belangte Behörde blieb den Verhandlungsterminen entschuldigt fern (OZ 5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch:
● Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zu GZ XXXX (Erstbefragung; BFA Einvernahme; Bescheid XXXX .2023, Beschwerde XXXX .2023)● Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zu GZ römisch 40 (Erstbefragung; BFA Einvernahme; Bescheid römisch 40 .2023, Beschwerde römisch 40 .2023)
● Gerichtsakt BVwG W603 2282983-1: vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregisterauszug, GVS, Antrag auf freiwillige Rückkehr vom XXXX .2024 und Passkopie (OZ 3), Info BFA über Rückziehung des Antrags auf freiwillige Rückkehr vom XXXX .2024 (OZ 4)● Gerichtsakt BVwG W603 2282983-1: vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Auszüge aus ZMR, Strafregisterauszug, GVS, Antrag auf freiwillige Rückkehr vom römisch 40 .2024 und Passkopie (OZ 3), Info BFA über Rückziehung des Antrags auf freiwillige Rückkehr vom römisch 40 .2024 (OZ 4)
● Länderinformationen der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 14 vom 12.06.2024
● EUAA Medical Country of Origin Information Report vom September 2022
● ?EUAA - The Russian Federation - Military service, Dezember 2022.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin heißt XXXX wurde am XXXX 1998 in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation geboren. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. (AS 1, 46; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2024 = VP S. 8; Beilage OZ 3 Kopie ihres russischen Auslandsreisepasses).Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 wurde am römisch 40 1998 in der Stadt römisch 40 in der Russischen Föderation geboren. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. (AS 1, 46; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2024 = VP Sitzung 8; Beilage OZ 3 Kopie ihres russischen Auslandsreisepasses).
Die Beschwerdeführerin spricht Tschetschenisch als Muttersprache und die russische Sprache (AS 1 ff, 46; VP S. 3). Die Beschwerdeführerin spricht Tschetschenisch als Muttersprache und die russische Sprache (AS 1 ff, 46; VP Sitzung 3).
Die Beschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation neun Jahre die Grundschule besucht und ein College für Elementarpädagogik abgeschlossen. Den Beruf als Pädagogin hat die Beschwerdeführerin nicht ausgeübt. Seit dem Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin als Köchin in einer Kantine einer militärischen Verwaltung in XXXX gearbeitet (AS 48, VP S. 9, 10).Die Beschwerdeführerin hat in der Russischen Föderation neun Jahre die Grundschule besucht und ein College für Elementarpädagogik abgeschlossen. Den Beruf als Pädagogin hat die Beschwerdeführerin nicht ausgeübt. Seit dem Jahr 2020 hat die Beschwerdeführerin als Köchin in einer Kantine einer militärischen Verwaltung in römisch 40 gearbeitet (AS 48, VP Sitzung 9, 10).
Die Beschwerdeführerin ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen Gepflogenheiten vertraut (AS 1 ff; VP S. 11). Bis zu ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin in XXXX mit ihren Eltern in einem Haushalt gelebt (VP S. 11). Ihre fünf Geschwister wohnen ebenfalls in der Russischen Föderation (AS 51, VP S. 11). Die Beschwerdeführerin steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Mutter (VP S. 11). Sie war in der Russischen Tradition nach traditionellem islamischen Ritus verheiratet und ist seit dem Jahr 2016 geschieden (VP S. 15). Die Beschwerdeführerin ist im russischen Familienverband aufgewachsen und ist mit den russischen Gepflogenheiten vertraut (AS 1 ff; VP Sitzung 11). Bis zu ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin in römisch 40 mit ihren Eltern in einem Haushalt gelebt (VP Sitzung 11). Ihre fünf Geschwister wohnen ebenfalls in der Russischen Föderation (AS 51, VP Sitzung 11). Die Beschwerdeführerin steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Mutter (VP Sitzung 11). Sie war in der Russischen Tradition nach traditionellem islamischen Ritus verheiratet und ist seit dem Jahr 2016 geschieden (VP Sitzung 15).
Die Beschwerdeführerin ist aus der Russische Föderation am XXXX .2022 im Alter von 34 Jahren unter Verwendung ihres russischen Auslandsreisepasses (ausgestellt am XXXX .2022; gültig bis XXXX .2032) mit dem Auto schlepperunterstützt über Georgien, die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder nach Österreich ausgereist (AS 5, VP S. 14 ff). Die Beschwerdeführerin ist aus der Russische Föderation am römisch 40 .2022 im Alter von 34 Jahren unter Verwendung ihres russischen Auslandsreisepasses (ausgestellt am römisch 40 .2022; gültig bis römisch 40 .2032) mit dem Auto schlepperunterstützt über Georgien, die Türkei und weitere ihr unbekannte Länder nach Österreich ausgereist (AS 5, VP Sitzung 14 ff).
Die Beschwerdeführerin leidet an hormonellen Problemen mit der Schilddrüse. Diese Probleme bestanden schon im Heimatland und wurde sie dort auch behandelt. Gegenwärtig nimmt sie das Medikament Euthyrox 50 mg, jedoch nicht unter akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten (AS 40, VP S. 14). Sie leidet folglich an keinen lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischen Behandlungen und bedarf aktuell keiner Behandlung, die im Herkunftsstaat nicht verfügbar ist.Die Beschwerdeführerin leidet an hormonellen Problemen mit der Schilddrüse. Diese Probleme bestanden schon im Heimatland und wurde sie dort auch behandelt. Gegenwärtig nimmt sie das Medikament Euthyrox 50 mg, jedoch nicht unter akuten oder chronischen behandlungsbedürftigen Krankheiten (AS 40, VP Sitzung 14). Sie leidet folglich an keinen lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat Zugang zu medizinischen Behandlungen und bedarf aktuell keiner Behandlung, die im Herkunftsstaat nicht verfügbar ist.
Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin hat in Österreich weder einen Deutsch-Kurs noch andere Aus- oder Weiterbildungen besucht. Sie lebt in Österreich bei der Bekannten ihrer Mutter in XXXX und wird von dieser finanziell unterstützt. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in einem Verein (VP S. 7, 12).Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin hat in Österreich weder einen Deutsch-Kurs noch andere Aus- oder Weiterbildungen besucht. Sie lebt in Österreich bei der Bekannten ihrer Mutter in römisch 40 und wird von dieser finanziell unterstützt. Sie ist nicht ehrenamtlich tätig und ist nicht Mitglied in