TE Lvwg Erkenntnis 2024/11/11 LVwG-2019/44/1181-2

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Veröffentlicht am 11.11.2024
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Entscheidungsdatum

11.11.2024

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Tir 2005 §6
NatSchG Tir 2005 §7
NatSchG Tir 2005 §9
AVG §13 Abs7
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides der BB vom 29.04.2019, Zahl ***, betreffend einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Stichweges auf der CC (Antragstellerin: DD),Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA gegen den Spruchpunkt römisch II. des Bescheides der BB vom 29.04.2019, Zahl ***, betreffend einer naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Stichweges auf der CC (Antragstellerin: DD),

zu Recht:

1.       Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben und das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:römisch eins.       Verfahren:

Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der DD die naturschutzrechtliche Bewilligung für einen land- und forstwirtschaftlichen Erschließungsweg gemäß § 6 lit d (Neubau eines Weges oberhalb von 1.700 müA), § 7 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a (Schutz von Gewässern) sowie § 9 Abs 1 lit c (Schutz von Feuchtgebieten) des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auf dem Grundstück Nr **1, KG  Z, erteilt.Mit Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde der DD die naturschutzrechtliche Bewilligung für einen land- und forstwirtschaftlichen Erschließungsweg gemäß Paragraph 6, Litera d, (Neubau eines Weges oberhalb von 1.700 müA), Paragraph 7, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, (Schutz von Gewässern) sowie Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, (Schutz von Feuchtgebieten) des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 auf dem Grundstück Nr **1, KG  Z, erteilt.

Gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung richtet sich die Beschwerde des AA vom 24.05.2019.

Am 11.11.2024 hat die DD, vertreten durch ihren Obmann EE, den verfahrenseinleitenden Antrag auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgezogen.

II.      Erwägungen:römisch II.      Erwägungen:

Gemäß § 13 Abs 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der angefochtenen Bewilligung nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist somit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Im Fall der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird der angefochtenen Bewilligung nachträglich die verfahrensrechtliche Grundlage für die Sachentscheidung entzogen. Der Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides ist somit ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.

III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch III.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da bei der Zurückziehung des Bewilligungsantrages keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sind.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Bewilligungspflicht
Land-und forstwirtschaftlicher Erschließungsweg
Zurückziehung des Bewilligungsantrages
Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2019.44.1181.2

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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