RS OGH 2024/9/5 12Os60/24a

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Veröffentlicht am 05.09.2024
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Norm

StGB §120a
  1. StGB § 120a heute
  2. StGB § 120a gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020

Rechtssatz

Das Anfertigen von Bildaufnahmen von - jeweils bereits vorhandenen, im vorliegenden Fall vom Tatopfer via Videotelefonie in Echtzeit selbst hergestellten - Bildaufnahmen der in § 120a Abs 1 StGB angeführten Körperteile erfüllt den Tatbestand der genannten Norm nicht. Damit kommt auch die Subsumtion nach Abs 2 leg cit nicht in Betracht.Das Anfertigen von Bildaufnahmen von - jeweils bereits vorhandenen, im vorliegenden Fall vom Tatopfer via Videotelefonie in Echtzeit selbst hergestellten - Bildaufnahmen der in Paragraph 120 a, Absatz eins, StGB angeführten Körperteile erfüllt den Tatbestand der genannten Norm nicht. Damit kommt auch die Subsumtion nach Absatz 2, leg cit nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • RS0134944">12 Os 60/24a
    Entscheidungstext OGH 05.09.2024 12 Os 60/24a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134944

Im RIS seit

20.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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