Norm
StGB §120aRechtssatz
Das Anfertigen von Bildaufnahmen von - jeweils bereits vorhandenen, im vorliegenden Fall vom Tatopfer via Videotelefonie in Echtzeit selbst hergestellten - Bildaufnahmen der in § 120a Abs 1 StGB angeführten Körperteile erfüllt den Tatbestand der genannten Norm nicht. Damit kommt auch die Subsumtion nach Abs 2 leg cit nicht in Betracht.Das Anfertigen von Bildaufnahmen von - jeweils bereits vorhandenen, im vorliegenden Fall vom Tatopfer via Videotelefonie in Echtzeit selbst hergestellten - Bildaufnahmen der in Paragraph 120 a, Absatz eins, StGB angeführten Körperteile erfüllt den Tatbestand der genannten Norm nicht. Damit kommt auch die Subsumtion nach Absatz 2, leg cit nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134944Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024