Norm
ABGB §1295Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Benützungsentgelts für einen Pkw nach der linearen Berechnungsmethode ist eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO geboten, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet. Bei Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw an einen Unternehmer ist dies der Händlerverkaufspreis.Bei der Ermittlung des Benützungsentgelts für einen Pkw nach der linearen Berechnungsmethode ist eine Angemessenheitskorrektur nach Paragraph 273, ZPO geboten, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet. Bei Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw an einen Unternehmer ist dies der Händlerverkaufspreis.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Diesel-AbgasskandalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134942Im RIS seit
19.11.2024Zuletzt aktualisiert am
19.11.2024