RS OGH 2024/10/22 4Ob163/23h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2024
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Benützungsentgelts für einen Pkw nach der linearen Berechnungsmethode ist eine Angemessenheitskorrektur nach § 273 ZPO geboten, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet. Bei Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw an einen Unternehmer ist dies der Händlerverkaufspreis.Bei der Ermittlung des Benützungsentgelts für einen Pkw nach der linearen Berechnungsmethode ist eine Angemessenheitskorrektur nach Paragraph 273, ZPO geboten, wenn der Geschädigte aufgrund der linearen Berechnungsmethode für das Benützungsentgelt im Ergebnis nur einen Betrag erhielte, der den aktuellen Zeitwert des zurückzugebenden Fahrzeugs deutlich unterschreitet. Bei Zug-um-Zug-Herausgabe des Pkw an einen Unternehmer ist dies der Händlerverkaufspreis.

Entscheidungstexte

  • RS0134942">4 Ob 163/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 163/23h
    Vgl schon 3 Ob 121/23z, Rz 29; 1 Ob 34/24t, Rz 31; 4 Ob 171/23k, Rz 48. (T1)

Schlagworte

Diesel-Abgasskandal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134942

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten