RS OGH 2024/10/22 4Ob163/23h

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Rechtssatz

Für die lineare Berechnungsmethode des Benützungsentgelts für einen Pkw im Rahmen des Vorteilsausgleichs ist auf die unter gewöhnlichen Umständen zu erzielende durchschnittliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs abzustellen. Der gezogene Gebrauchsvorteil pro gefahrenem Kilometer wird also unabhängig davon bemessen, ob der konkrete Nutzer eine schonende oder beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat.

Entscheidungstexte

  • RS0134941">4 Ob 163/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 163/23h
    So zB bereits 2 Ob 82/23g, Rz 10; 2 Ob 108/23f, Rz 11; 8 Ob 42/23v, Rz 32; 8 Ob 76/23v, Rz 36. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134941

Im RIS seit

19.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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