TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/7 95/02/0108

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;
FrG 1993 §52;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des N, derzeit in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 1. Februar 1995, Zl. Fr 30/95, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 1. Februar 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der "Gerichtshaft" eintreten.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Jugendgerichtshofs Wien wegen §§ 142 Abs. 1, 15, 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 14 Monate bedingt auf 3 Jahre und mit weiterem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien wegen §§ 142 Abs. 1, 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 3/4 Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Sodann habe die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 gegen den Beschwerdeführer ein bis 30. Dezember 2002 befristetes Aufenthaltsverbot rechtskräftig erlassen. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich stelle zweifellos eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar bzw. laufe öffentlichen Interessen zuwider. Im übrigen sei auch die Annahme gerechtfertigt, daß sich der Beschwerdeführer dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde. Die Schubhaft sei daher zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Aufenthalt bei seiner Familie und Abschluß seiner beruflichen Ausbildung verletzt. Er führt dazu aus, daß die belangte Behörde bei Verhängung der Schubhaft von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Zeitpunkt kurz nach seinen Verurteilungen ausgegangen sei, ohne den nunmehrigen Stand der Dinge zu berücksichtigen. Dies auch ohne Rücksicht auf seine familiäre und berufliche Lage und seine nunmehrige Entwicklung in der Strafhaft. Er habe eingesehen, daß sein Fehlverhalten korrigiert werden müsse, habe eine Berufsausbildung angestrebt und stehe an deren Ende. Das Aufenthaltsverbot aus 1992 berücksichtige diese Entwicklung nicht, die Behörde habe sein Verhalten in der Zwischenzeit nicht überprüft und keine weiteren Erhebungen gepflogen.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Schubhaftbescheides nur zu prüfen hatte, ob das für eine Anhaltung in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung eine (mittelbar) Tatbestandswirkung erzeugende (durchsetzbare) Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht war oder nicht. Traf dies zu, so war sie an das Bestehen desselben gebunden und hatte davon auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0372, und vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0103).

Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020108.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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