Norm
EUGVVO 2012 Art25Rechtssatz
Liegen mehrere ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen vor, die miteinander kollidieren und lässt sich dieser Widerspruch nicht auflösen, ist anzunehmen, dass überhaupt keine wirksame Vereinbarung vorliegt, weil es am Konsens fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134936Im RIS seit
12.11.2024Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024