RS OGH 2024/9/23 7Ob116/24w

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Veröffentlicht am 23.09.2024
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Norm

EUGVVO 2012 Art25

Rechtssatz

Liegen mehrere ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen vor, die miteinander kollidieren und lässt sich dieser Widerspruch nicht auflösen, ist anzunehmen, dass überhaupt keine wirksame Vereinbarung vorliegt, weil es am Konsens fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134936

Im RIS seit

12.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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