TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/19 94/12/0181

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 Z3;
BDG 1979 §81 Abs1;
BDG 1979 §84 Abs1 Z2;
BDG 1979 §84 Abs2;
BDG 1979 §85 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der C in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission bei der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. Mai 1994, Zl. 340 695-01/94, betreffend negative Leistungsfeststellung für 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1952 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1969 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie ist als Oberkontrollorin im Bereich der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland tätig. Ihre Leistungsfeststellung lautete seit 1975 bis 1991 auf die Normalleistung.

Für 1992 wurde vom zuständigen Vorgesetzten über die Beschwerdeführerin ein Leistungsbericht gemäß § 84 BDG 1979 erstattet, auf Grund dessen der Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde mitgeteilt wurde, daß ihre Leistung im Kalenderjahr 1992 nicht ausreichend gewesen ist. Die von der Beschwerdeführerin daraufhin angerufene Leistungsfeststellungskommission kam mit Bescheid vom 9. Juli 1993 zu demselben Ergebnis.

Bereits vorher, nämlich am 19. Mai 1993, und einige Monate später (am 30. September 1993) war die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer ungenügenden und mangelhaften Arbeitsleistungen für das Kalenderjahr 1993 nachweislich ermahnt worden.

Nach den vorgelegten Akten des Verfahrens war unter Bezugnahme auf diese Ermahnungen mit der Beschwerdeführerin am 18. Jänner 1994 das Mitarbeitergespräch geführt, der Bericht erstellt und von der Beschwerdeführerin dieser mit gleichem Datum zur Kenntnis genommen worden. Die von der Beschwerdeführerin zur Dienstbeschreibung abgegebene Stellungnahme vom 1. Februar 1994 lautet wie folgt:

"Leider bin ich seit einer Woche, wie auch sonst sehr oft, stärker erkältet. Ich habe auch Fieberblasen mit Fieber. Deswegen habe ich meine Freizeit nicht nützen können, um auf diese Dienstbeschreibung zu antworten. Ich bemühe mich aber sehr, einen guten Arbeitserfolg aufzuweisen."

Der nächsthöhere Vorgesetzte der Beschwerdeführerin stimmte dem Bericht des Vorgesetzten zu und stellte weiters fest, daß die Stellungnahme der Beschwerdeführerin fristgerecht eingelangt sei.

Auf Grund dieses im Dienstweg vorgelegten Berichtes und einer ergänzenden Erläuterung hiezu für die Dienstbehörde vom 1. März 1994 wurde der Beschwerdeführerin von der Dienstbehörde mitgeteilt, daß sie den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg für das Kalenderjahr 1993 nicht aufgewiesen habe. In dieser Mitteilung war das Ergebnis eingehend anhand konkreter Aufträge und deren Erledigung sowie sonstiger Fakten der Dienstleistung begründet dargelegt worden.

Mit Schreiben vom 25. April 1993 beantragte die Beschwerdeführerin Leistungsfeststellung für 1993 im Sinne des § 87 Abs. 3 BDG 1979 und brachte im wesentlichen vor:

"Mit oben genannten Schreiben wurde die Leistungsfeststellung für 1993 festgestellt. In der Begründung dieser Mitteilung wurde unter anderem auf die verspäteten Dienstantritte hingewiesen und auf die Tatsache, daß in der gleichen Angelegenheit ein Disziplinarverfahren anhängig sei.

Nun ist zwar eine parallele Abhandlung eines derartigen Sachverhalts bei der Dienstbehörde und der Disziplinarbehörde im BDG nicht ausdrücklich ausgeschlossen, birgt aber die Gefahr, daß die beiden Organe unabhängig voneinander zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen oder zumindest verschiedene Ursachen und Begründungen erkennen.

In dem nunmehr vorliegenden, noch nicht rechtskräftigen Erkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wurde festgestellt, daß die Unterlassung einer zumutbaren Behandlung zumindest fahrlässig keine Verbesserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt hat. Weiters kam der Senat zur Ansicht, daß eine Geldbuße in der Höhe von S 1.000,- ausreicht um zu bewirken, daß ich mich in ärztliche Behandlung begebe.

Ich habe das Gutachten des Facharztes Dr F im Zuge des Disziplinarverfahrens zur Kenntnis bekommen. Der Gutachter hat meine Beschwerden auch nicht in Abrede gestellt sondern bestätigt und gemeint, daß sie zu behandeln wären. Wenn mir auf der Seite 4, Absatz 3 der Mitteilung vorgehalten wird, daß ich keinen einzigen Krankenstandstag aufweise und daher nicht krank sein kann, so halte ich dem entgegen, daß ich immer dann wenn ich mich nicht in der Lage fühle den Dienst zu versehen Urlaub nehme, um nicht zusätzliche Anstände zu bekommen.

Tatsache ist jedenfalls, daß die angeschuldigten Minderleistungen einerseits medizinisch begründet sind, andererseits so wie z.B. in dem auf Seite 3 erster Absatz genannten Zeitraum 18 Arbeitstage Urlaub zu berücksichtigen wären.

Nunmehr habe ich, gestützt auf das erwähnte Gutachten des Herrn Dr F eine Kurbehandlung beantragt und hoffe, daß dadurch mein Gesundheitszustand verbessert wird und damit auch der Arbeitserfolg.

Ich stelle daher im Sinne des § 87 Abs. 3 BDG 1979 den

ANTRAG

die Leistungsfeststellung für 1993 im Hinblick auf die bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung als AUFGEWIESEN festzustellen."

Bei den Akten befindet sich ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (Aussage: "Bei der Untersuchten handelt es sich um eine Persönlichkeitsvariante ohne jeglichen psychiatrischen Krankheitswert") und ein unter Verwertung dieses Gutachtens erstelltes Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 7. Oktober 1993, das im Zuge eines gegen die Beschwerdeführerin laufenden Disziplinarverfahrens erstellt worden war, und ebenfalls keine schwere Krankheit (- als Entschuldigung für das chronische Zuspätkommen -) aufzeigte.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1993 den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.

Zur Begründung wird - auf das im Ergebnis Wesentlichste zusammengefaßt - ausgeführt, daß sich die Leistungen der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1993 in keiner Weise verbessert hätten und eine Steigerung ihrer Arbeitsleistung nicht erkennbar gewesen sei. Es hätten ihr keine Terminarbeiten übertragen werden können, weil praktisch kein Plan zeitgerecht fertiggestellt worden sei. Außerdem habe der Vorgesetzte darüber Klage geführt, daß die Beschwerdeführerin fast immer zu spät zum Dienst erschienen sei.

Die belangte Behörde erläutert in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters, daß das vorliegende Verfahren in keiner Weise vom gleichzeitig laufenden Disziplinarverfahren beeinflußt worden sei. Die belangte Behörde habe ihre Aufgabe einzig und allein in der Beurteilung der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin aus dem Jahre 1993 gesehen. Es widerspreche in keiner Weise den Intentionen des Gesetzgebers, derartige Verfahren nebeneinander zu führen, weil beide Kommissionen völlig weisungsfrei einerseits die Leistung und im anderen Fall die Verfehlungen zu beurteilen hätten.

Die belangte Behörde habe die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, deren Schwere vom Facharzt als gering angegeben worden sei, nicht als ausreichende Begründung für die zahlreichen Fehlleistungen im Jahre 1993 gesehen. Sie sei zu dem Schluß gekommen, daß die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ihr seit längerem bekannt seien und sie ausreichend Zeit gehabt hätte, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Unpäßlichkeiten, die einem Beamten bekannt seien und die durch Gegenmaßnahmen zu beseitigen oder zumindest zu bessern wären, könnten nicht als Entschuldigung für eine schlechte Leistung herangezogen werden. Als Rechtfertigung für schlechte Leistungen könnten wohl nur solche Krankheiten gelten, auf die der Bedienstete keinen Einfluß habe, die er nicht behandeln und in keiner Weise durch Eigenmaßnahmen bessern könne.

In ihrer Anrufung der belangten Behörde sei die Beschwerdeführerin bezüglich der ihr vorgehaltenen schlechten Arbeitsleistung lediglich insoweit darauf eingegangen, daß sie die angeschuldigten Minderleistungen medizinisch begründbar erklärt habe und anderereits 18 Urlaubstage nicht berücksichtigt gesehen habe. Die belangte Behörde habe berechnet, daß die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum nicht 18, sondern 20 Tage Urlaub konsumiert habe, sodaß bei 77 Arbeitstagen 57 Tage zur konkreten Arbeit zur Verfügung gestanden seien. Davon ausgehend habe die Beschwerdeführerin pro Arbeitstag einen einfachen Plan zu zeichnen gehabt, was als durchaus vertretbar zu bezeichnen sei.

In der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides wird auf das häufige Zuspätkommen der Beschwerdeführerin eingegangen. Der "Zeitkontrollvormerk" liste demnach Verspätungen von 3 Minuten bis 105 Minuten auf; es ergebe sich daraus, daß die Dienststelle keinesfalls kleinlich vorgegangen sei, als sie das Zuspätkommen der Beschwerdeführerin bemängelt habe. Abschließend sei die Kommission zu dem Schluß gekommen, daß seit der negativen Beurteilung für das Jahr 1992 bei der Beschwerdeführerin keinerlei Besserung der Arbeitsleistung eingetreten sei. Es sei der belangten Behörde nicht erklärlich, daß es der Beschwerdeführerin gleichgültig sei, nahezu jeden Tag zu spät zu kommen bzw. nach einer negativen Leistungsfeststellung keine Besserung zu erkennen sei. Die alleinigen Behauptungen hinsichtlich des Bemühens um eine bessere Arbeitsleistung sei jedenfalls nicht ausreichend. Abschließend führt die belangte Behörde aus, daß es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, die ausführlich aufgelisteten Fehlleistungen abzuschwächen oder zu entkräften. Es sei vielmehr aus den vorliegenden Unterlagen eindeutig und für jedermann nachvollziehbar zu erkennen, daß sowohl das häufige Zuspätkommen als auch die schlechte Arbeitsleistung eine große Belastung sowohl für Vorgesetzte als auch Kollegen dargestellt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin formal gleichzeitig mit dem Antrag auf Gewährung auf Verfahrenshilfe mit Schreiben vom 6. Juli 1994 erhoben worden ist. Nachdem das für die Bewilligung der Verfahrenshilfe notwendige Vermögensbekenntnis trotz Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ohne weitere Erläuterung nicht vorgelegt und der Antrag auf Verfahrenshilfe deshalb abgewiesen worden war, langte in der zur Beschwerdeergänzung eingeräumten Frist eine umfangreiche Beschwerdeergänzung ein, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf, daß nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 81 ff BDG 1979 und obwohl sie mindestens eine Durchschnittsleistung erbracht habe, festgestellt werde, daß sie im Kalenderjahr 1993 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen habe, durch unrichtige Anwendung der vorher genannten Normen, insbesondere der §§ 81 und 85 BDG 1979 sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 81 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, ist die Leistungsfeststellung die rechtsverbindliche Feststellung, daß der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 3 (negative Leistungsfeststellung) getroffen worden, so ist gemäß § 82 Abs. 1 BDG 1979 für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum jedenfalls eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen.

Nach § 84 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorgesetzte über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn

              1.       er der Meinung ist, daß die zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder

              2.       die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 (negative Leistungsfeststellung) vorliegt. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist ein Bericht nach Abs. 1 Z. 1 nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist.

Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte gemäß § 85 Abs. 1 BDG 1979 dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen. Der Bericht ist nach Abs. 2 der genannten Bestimmung unter Anschluß der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten haben sich im Fall einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Die Beschwerde bringt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, es sei eine Einsicht in den Verwaltungsakt nach Bestellung des Beschwerdevertreters nicht mehr möglich gewesen, weil der Versuch am 25. Jänner 1995 wegen Verhinderung der zuständigen Beamten gescheitert sei. Daraus ergebe sich eine Unsicherheit hinsichtlich des Vorliegens eines Vorbringens bezüglich der leistungsmindernden Auswirkungen der angeblichen Mängel des Arbeitsraumes der Beschwerdeführerin.

Dem ist einerseits entgegenzuhalten, daß der erfolglose Versuch der Akteneinsicht erst am letzten Tag der vom Verwaltungsgerichtshof für die Beschwerdeergänzung gesetzten Frist unternommen worden ist, die begehrte Einsicht am nächsten Tag erfolgt ist und die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit für die von ihr zu treffenden Dispositionen gehabt hat, sodaß sie das aufgezeigte Risiko (die Akteneinsicht aus sachlichen Gründen nicht am gleichen Tage zu erhalten) selbst zu verantworten hat. In der Sache selbst findet sich - trotz der der Beschwerdeführerin hinreichend gebotenen Gelegenheiten - kein Ansatz dafür, daß diese die Mängel des Arbeitsraumes im Verfahren überhaupt geltend gemacht hat. Es liegt hinsichtlich dieses Vorbringens somit eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG unzulässige Neuerung vor (vgl. die Rechtsprechung zu § 41 VwGG bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 552 ff).

Wenn die Beschwerde weiters das Fehlen eines Mitarbeitergespräches geltend macht, ist sie vorweg darauf hinzuweisen, daß - nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens - ein solches am 18. Jänner 1994 stattgefunden hat und die Beschwerdeführerin diesen angeblichen Mangel weder in ihrer Gegendarstellung vom 1. Februar 1994 noch in der Anrufung der Leistungsfeststellungskommission geltend gemacht hat. Schon im Hinblick darauf kann die Lösung der Rechtsfrage, ob der teleologische Zusammenhang zwischen der Regelung des § 84 Abs. 1 und der des § 85 Abs. 1 BDG 1979 bei der zweiten negativen Leistungsfeststellung überhaupt die rechtliche Verpflichtung zu einem solchen Mitarbeitergespräch normiert, dahingestellt bleiben, weil gemäß § 84 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 zwingend eine Leistungsfeststellung durchzuführen ist und daher im Sinne des § 85 Abs. 1 BDG 1979 nicht von der ABSICHT der Berichterstattung durch den Vorgesetzten verbunden mit der Konsequenz nach § 84 Abs. 2 BDG 1979 (Möglichkeit des Verzichtes auf die Berichterstattung) ausgegangen werden kann.

Die Beschwerde erblickt weiters einen Begründungsmangel darin, daß die belangte Behörde keine konkreten Feststellungen über die Summe der tatsächlichen Leistungen einerseits und das Ausmaß der Leistungen, die die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes hätte erbringen können, getroffen habe; sie sei auch nicht auf das Vorbringen, die Beschwerdeführerin hätte die durch das Zuspätkommen entstandenen Zeitverluste ohnehin eingebracht, eingegangen. Der entscheidende Verfahrensmangel bestehe aber darin, daß die Frage der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin auf ihre Leistungsfähigkeit auch nicht nur annähernd adäquat geklärt worden sei. Der Hinweis auf das im Disziplinarverfahren eingeholte fachärztliche Gutachten genüge hiefür jedenfalls nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Leistungsfeststellung nach dem BDG 1979 - ebenso wie die Qualifikationsbeschreibung nach der seinerzeitigen Dienstpragmatik - ein Werturteil dar, das der Verwaltungsgerichtshof nicht auf seine Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung jedoch in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrige Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1955, Slg. N. F. Nr. 3902/A, und vom 31. März 1982, Slg. N. F. Nr. 10.679/A, u.v.a.).

Es liegt auf der Hand und entspricht dem Wesen der Leistungsfeststellung, daß der "zu erwartende Arbeitserfolg" nicht subjektiv bezogen auf die Person des beurteilenden Beamten verstanden bzw. gar als Ausdruck einer subjektiven Erwartungshaltung des zu beurteilenden Beamten gesehen werden darf. Maßgebend ist also - dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung folgend - nicht der von ihm (vom zu beurteilenden Beamten) zu erwartende Arbeitserfolg; es muß vielmehr in erster Linie ein für den Arbeitsplatz bzw. die Tätigkeiten des zu beurteilenden Beamten nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Anforderungsprofil erfüllt sein (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1989, Zl. 87/09/0288).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und des Verfahrensablaufes, in dem die Beschwerdeführerin in der Sache nahezu keine Einwendungen erhoben hat, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, daß die Darlegungen im angefochtenen Bescheid ausreichend sind. Die konkret festgestellten und von der Beschwerdeführerin im Verfahren gar nicht in Zweifel gezogenen Sachverhaltsfeststellungen reichen für die von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Dienstbehörde gezogene Schlußfolgerung aus. Hinsichtlich der in der Sachverhaltsdarstellung angedeuteten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem jetzigen Vorgesetzten hat die belangte Behörde in der Gegenschrift unter Vorlage von Kopien darauf hingewiesen, daß bereits aus der Zeit vorher Ermahnungen der Beschwerdeführerin vorliegen. Ein Einbringen des Zeitverlustes durch das chronische Zuspätkommen der Beschwerdeführerin wäre - so die Gegenschrift zu dieser ebenfalls erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhobenen Behauptung (vgl. das bereits vorher dargelegte Neuerungsverbot) - im Hinblick auf die wegen des Arbeitsablaufes unmittelbar nach Dienstbeginn erfolgende Arbeitszuteilung von vornherein bedeutungslos gewesen, weil die Beschwerdeführerin bei der Arbeitszuteilung hätte anwesend sein müssen. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang die medizinischen und psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in den Vordergrund stellt und die angeblich nicht hinreichende Berücksichtigung dieser bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung unter Berücksichtigung von - wenn auch in einem anderen Dienstrechtsverfahren aber zeitlich und sachlich zutreffenden - fachärztlichen Gutachten, die keine Anzeichen für entscheidende Gesundheitsstörungen in Richtung einer Dienstunfähigkeit oder gar einer Handlungsunfähigkeit erbracht hätten, getroffen hat. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Einholung weiterer ärztlichen Gutachten erachtet der Verwaltungsgerichtshof bei der gegebenen Sachlage nicht für geboten. Im vorliegenden Beschwerdefall können die ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder bewirken, daß der Beschwerdeführerin Dienstunfähigkeit zuerkannt wird, noch, daß die Beschwerdeführerin aus rein gesundheitlichen Gründen die an sie gestellten Anforderungen einer Normalleistung nicht hätte erbringen können. Von dem im Dienstrecht enthaltenen Instrumentarium für Mängel in der Dienstleistung (Ermahnung, Leistungsfeststellung, Disziplinarverfahren, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand) hat die belangte Behörde in nicht unzutreffend erkennender Art Gebrauch gemacht. Die in der Beschwerde geltend gemachte Problematik der Entlassung ist mit der vorliegenden Entscheidung für die Beschwerdeführerin noch nicht verbunden, sodaß sich eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120181.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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