TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 95/09/0081

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/09/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerden des K in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. Jänner 1995, Zlen. Senat-MI-94-484 (hg. Zl. 95/09/0081) und Senat-MI-94-483 (hg. Zl. 95/09/0082), betreffend Zurückweisung von Berufungen in zwei Verwaltungsstrafsachen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Spruch

Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden wurden zwei Berufungen des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Verwaltungsstraferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 8. November 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Der Wortlaut der beiden Berufungen ist - was in den Beschwerden nicht in Zweifel gezogen wird - in den beiden angefochtenen Bescheiden wie folgt festgestellt worden:

"Sehr geehrte Damen und Herren Ich erlaube mir höflichst, fristgerecht, gegen den oben angeführten Bescheid (Straferkenntnis vom 8.11.1994, bei mir eingelangt am 12.11.1994) schriftliche Berufung mit Antrag zur Aufhebung des Bescheides einzulegen. Mit freundlichen Grüßen."

In seinen beiden dagegen erhobenen Beschwerden führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde hätte Berufungsverhandlungen anberaumen müssen, in denen der Beschwerdeführer seine Berufungsgründe "zumindest mündlich darlegen hätte können". An Berufungen unvertretener und rechtsunkundiger Personen dürfe kein strenger Maßstab angelegt werden. Es müsse nur zu erkennen sein, welchen Zweck die Partei anstrebe. Aus den Berufungen ergebe sich die Intention des Beschwerdeführers eindeutig dahingehend, daß er mit den Entscheidungen nicht einverstanden sei und deren Aufhebung beantrage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 VStG sind die nachstehend angeführten Bestimmungen des AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Den Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung regelt § 61 AVG. Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages, so gilt das Fehlen eines solchen als Formgebrechen (§ 13 Abs. 3 AVG).

In den beiden angefochtenen Bescheiden wurde unbestritten festgestellt, daß die Rechtsmittelbelehrungen der erstinstanzlichen Bescheide auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages einer schriftlichen Berufung hingewiesen haben. Eine mündliche Ergänzung einer nicht mit einem begründeten Berufungsantrag versehenen schriftlichen Berufung sieht das Gesetz nicht vor. Gemäß § 51e Abs. 1 VStG ist vielmehr eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung u. a. dann nicht anzuberaumen, wenn die Berufung zurückzuweisen ist. Aus den vorgelegten angefochtenen Bescheiden ist der Wortlaut der vom Beschwerdeführer erhobenen schriftlichen Berufungen zu ersehen, dem auch bei Anlegung eines möglichst großherzigen Maßstabes ein begründeter Berufungsantrag nicht zu entnehmen ist, weil die Rechtsmittel zwar Anträge auf Aufhebung der erstinstanzlichen Bescheide enthalten, aber nicht einmal andeutungsweise erkennen lassen, mit welchen Gründen der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/09/0258 sowie die dort angeführte Vorjudikatur bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 491 ff).

Da bereits der Inhalt der beiden vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren diese Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (§ 35 Abs. 1 VwGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090081.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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