TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/24 94/19/1368

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. August 1994, Zl. 4.344.660/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatangehöriger Angolas, reiste am 24. Juni 1994 in das Bundesgebiet ein und stellte am 5. Juli 1994 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Juli 1994 wurde dieser Asylantrag abgewiesen. Die Behörde verneinte dabei das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 und bejahte das Vorliegen des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. August 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit die belangte Behörde sich mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinandersetzte, ist zentraler Aspekt des vorliegenden Falles der Umstand, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der darin enthaltenen Widersprüche als nicht glaubhaft angesehen wurde.

Der Beschwerdeführer hat bei der fremdenpolizeilichen Ersteinvernahme am 28. Juni 1994 zu Protokoll gegeben, daß er P heiße und mit seiner Gattin und drei Kindern in Antwerpen lebe. Dorthin sei er im Jahre 1991 geflüchtet, seine Gattin sei im Jahre 1992 mit den beiden älteren Kindern nachgekommen, das jüngste Kind sei bereits in Belgien geboren worden. Sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Familie seien als Konventionsflüchtlinge anerkannt. Bei einem Touristenaufenthalt in Bratislava sei ihm sein belgisches Konventionsreisedokument gestohlen worden, weshalb er sich nur mehr im Besitze eines belgischen Flüchtlingsausweises befinde. Mit diesem und einer Bestätigung der slowakischen Polizei über den Verlust seiner Reisedokumente sei er ohne Probleme nach Österreich eingereist, jedoch sei ihm an der Grenze zur Bundesrepublik Deutschland mangels gültiger Reisedokumente die Einreise verweigert worden.

In einem Schreiben vom 28. Juni 1994 nannte sich der Beschwerdeführer M und gab an, die Dokumente auf den Namen P illegal erhalten zu haben, um in ein Asylland zu gelangen. Zu dieser Eingabe befragt, gab der Beschwerdeführer am 5. Juli 1994 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried seine Identität als F bekannt. Er wies sich mit einem angolanischen Impfpaß (ohne Lichtbild) aus. Als er darauf hingewiesen wurde, daß das ursprünglich eingetragene Geburtsdatum ausradiert und durch das von ihm angegebene ersetzt worden sei, führte der Beschwerdeführer aus, daß der Arzt die Eintragungen korrigiert habe. Der Beschwerdeführer stellte bei dieser Einvernahme einen Asylantrag. Diesen begründete er damit, daß er in Angola Mitglied der "FLEC" gewesen sei. Diese Partei trete gegen die Regierung und für die Schaffung eines eigenen Staates Cabinda auf. Am 20. Mai 1994 sei er in die Hauptstadt Luanda gefahren, um dort einen Parteifreund zu besuchen. Nachdem er sich etwa einen Monat in Luanda aufgehalten habe, sei er von der Polizei festgenommen worden. Er habe mit Erfolg bestreiten können, aus Cabinda zu stammen, sodaß er am 19. Juni 1994 wieder entlassen worden sei; hätte man seine tatsächliche Herkunft festgestellt, wäre er getötet worden. Er habe sich daher zur Flucht entschlossen. Sämtliche Personen aus Cabinda würden von der Regierung verfolgt.

Anläßlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11. Juli 1994 brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, seine Heimatregion Cabinda am 20. Mai 1994 verlassen zu haben und nach Luanda gefahren zu sein. Dort habe er sich bis zum 20. Juni 1994 aufgehalten; an diesem Tag sei er von Luanda nach Bratislava geflogen und dort mit einem gefälschten Visum in die Slowakei eingereist. Am 18. Juni 1994 sei er von der Polizei in Luanda festgenommen worden, da er Mitglied der separatistischen Bewegung "FLEC" sei. Der Zweck seiner Reise nach Luanda seien Botengänge für die "FLEC" gewesen. Auch sein Freund und dessen Ehefrau, bei denen er sich aufgehalten habe, seien verhaftet worden. Personen aus der Nachbarschaft hätten der Polizei gemeldet, daß er aus Cabinda komme. Er habe sich taubstumm gestellt, während die Ehefrau seines Freundes alle Frage beantwortet habe. Am 19. Juni 1994 habe schließlich aus Mitleid der Leiter der Polizeidienststelle ihm zur Flucht verholfen. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin am 19. Juni 1994 vom Haus seines Freundes seinen Reisepaß abgeholt und mit Hilfe eines weiteren Freundes ein gefälschtes Visum für die Slowakei besorgt.

In seiner Berufung vom 18. Juli 1994 wiederholte der Beschwerdeführer unter anderem, daß er sich dem Verhör durch die Polizei Angolas durch "Vortäuschung einer Taubstummheit entzogen" habe.

Bei einer ergänzenden Befragung vor der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis am 16. August 1994 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, per Schiff von Cabinda nach Luanda gereist zu sein. Er sei dabei mehrfach durch Sicherheitsorganze überprüft, jedoch nicht verfolgt worden, da Personen aus Cabinda von den angolanischen Behörden nur dann verfolgt würden, wenn diese der "FLEC" angehörten. Über Vorhalt, daß eine direkte Flugmöglichkeit von Luanda nach Bratislava nicht bestünde, blieb der Beschwerdeführer dabei, direkt von Luanda nach Bratislava geflogen zu sein.

Soweit die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers für nicht glaubhaft erachtet hat, kann dieser Würdigung von der Warte der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Schlüssigkeitsprüfung aus nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, weil sich zwischen den Behauptungen (anders als es die Verfahrensrüge in der Beschwerdeschrift darzustellen sucht) in der Tat mehrere Widersprüche finden. So hat die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer über seine Fahrt von Cabinda nach Luanda widersprechende Angaben zumindest hinsichtlich der Beförderungsmittel gemacht hat. Ebenso ist das Vorbringen hinsichtlich der "Taubstummheit" widersprüchlich. Die Behörde hat den Beschwerdeführer überdies mit den Erhebungsergebnissen konfrontiert, wonach ein Direktflug von Luanda nach Bratislava nicht erfolge. Dazu kommt, daß der Beschwerdeführer auch jetzt in seiner Beschwerdeschrift mit keinem Wort auf die vom angefochtenen Bescheid konkret aufgezeigten und präzise dargestellten Widersprüche eingeht, weshalb auch der Verwaltungsgerichtshof die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht genügend bescheinigt ansieht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG schon deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne daß es noch einer Auseinandersetzung mit dem Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 bedurft hätte.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191368.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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