Norm
Feuerversicherung AFB 2002 Art1.1.1.Rechtssatz
Auch nach der neuen Bedingungslage der AFB 2002 ist ein Schadenfeuer ein solches, das die Fähigkeit besitzt, sich selbständig auszubreiten. Das Vorliegen eines Brandes im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist nicht davon abhängig, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung – etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material – noch verhindert werden konnte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Brand, AFB, Feuerversicherung, Ausbreitungsfähigkeit, Feuer, SchadenfeuerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134918Im RIS seit
29.10.2024Zuletzt aktualisiert am
29.10.2024