RS OGH 2024/9/23 7Ob113/24d

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Veröffentlicht am 23.09.2024
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Norm

Feuerversicherung AFB 2002 Art1.1.1.

Rechtssatz

Auch nach der neuen Bedingungslage der AFB 2002 ist ein Schadenfeuer ein solches, das die Fähigkeit besitzt, sich selbständig auszubreiten. Das Vorliegen eines Brandes im Sinne dieser Versicherungsbedingungen ist nicht davon abhängig, ob sich das Feuer tatsächlich ausgebreitet hat oder die Ausbreitung – etwa durch rechtzeitige Löscharbeiten oder die Platzierung der Brandquelle entfernt von brennbarem Material – noch verhindert werden konnte.

Entscheidungstexte

  • RS0134918">7 Ob 113/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2024 7 Ob 113/24d
    Hier: Aufgrund der Platzierung des Ölradiators in ausreichender Entfernung von brennbaren Stoffen und auf nicht brennbarem Untergrund blieb der Brand auf den Ölradiator begrenzt. Die abtropfenden Kunststoffteile wären jedoch in der Lage gewesen, in der Nähe gelagerte brennbare Stoffe in Brand zu setzen. (T1)

Schlagworte

Brand, AFB, Feuerversicherung, Ausbreitungsfähigkeit, Feuer, Schadenfeuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134918

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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