TE Vfgh Erkenntnis 2007/3/14 B405/05 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) ist schuldig, der zu B405/05 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- und der zu B406/05 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B405/05 und B406/05 Beschwerden zweier Ziegelherstellungsunternehmen gemäß Art144 B-VG anhängig, die sich gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wenden, mit denen den beschwerdeführenden Gesellschaften - unter Berufung ua. auf §13 Abs4 Emissionszertifikategesetz (EZG) und §4 Zuteilungsverordnung, BGBl. II 18/2005 - jeweils für eine namentlich genannte Anlage für den Zeitraum 2005 bis 2007 eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten zugeteilt wird. Es handelt sich dabei einerseits um das Ziegelwerk M Aschach und andererseits um die Anlage H Götzis.römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B405/05 und B406/05 Beschwerden zweier Ziegelherstellungsunternehmen gemäß Art144 B-VG anhängig, die sich gegen Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wenden, mit denen den beschwerdeführenden Gesellschaften - unter Berufung ua. auf §13 Abs4 Emissionszertifikategesetz (EZG) und §4 Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 18 aus 2005, - jeweils für eine namentlich genannte Anlage für den Zeitraum 2005 bis 2007 eine bestimmte Anzahl von Emissionszertifikaten zugeteilt wird. Es handelt sich dabei einerseits um das Ziegelwerk M Aschach und andererseits um die Anlage H Götzis.

2. Die beschwerdeführenden Gesellschaften erachten sich beide durch die von ihnen bekämpften Zuteilungsbescheide in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, in concreto der Bestimmungen des EZG, der Zuteilungsverordnung und des Nationalen Zuteilungsplanes für Österreich gemäß §11 EZG, verletzt und beantragen jeweils die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerden beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die vorliegenden, gemäß den §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen, zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die vorliegenden, gemäß den §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen, zulässigen Beschwerden erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G138-142/05, V97-101/05 ua., die Bestimmung des §13 Abs4 EZG, BGBl. I 46/2004, als verfassungswidrig und die Zuteilungsverordnung, BGBl. II 18/2005, (zur Gänze) als gesetzwidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G138-142/05, V97-101/05 ua., die Bestimmung des §13 Abs4 EZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 46 aus 2004,, als verfassungswidrig und die Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 18 aus 2005,, (zur Gänze) als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG und Art139 Abs6 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes bzw. die Aufhebung einer Verordnung auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als rechtswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem in Art140 Abs7 B-VG bzw. Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. II.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05). Dem in Art140 Abs7 B-VG bzw. Art139 Abs6 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Normenprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. römisch zwei.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfGH 15.10.2005, B844/05).

3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren begann am 29. September 2006. Die vorliegenden Beschwerden sind beim Verfassungsgerichtshof am 12. April 2005 eingelangt, waren also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; die ihnen zugrunde liegenden Fälle sind somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung sowie die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles (im Hinblick auf die Novelle zum EZG BGBl. I 171/2006) nicht ausgeschlossen, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien im Ergebnis nachteilig war. Die belangte Behörde wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung sowie die als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung an. Es ist nach Lage des Falles (im Hinblick auf die Novelle zum EZG Bundesgesetzblatt Teil eins, 171 aus 2006,) nicht ausgeschlossen, dass deren Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien im Ergebnis nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung und einer rechtswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch drei. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den jeweils zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- sowie eine Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B405.2005

Dokumentnummer

JFT_09929686_05B00405_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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