TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/15 B569/90, B992/90

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.1992
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "Erklärung der Landeshauptstraße 136 (Hochstraße) im Bereich von km 16,920 bis km 18,220 (zwischen der südlichen Kirchenauffahrt und der Abzweigung der Landesstraße 4171) zur Wohnstraße" in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 05.07.85, Z 10-D-833/16 mit E v 15.12.92, V16,17/92.

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu B569/90 zu eigenen Handen die mit S 12.420,-- und der beschwerdeführenden Partei zu B992/90 zuhanden ihrer Rechtsvertreterinnen die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer wurden mit den angefochtenen Berufungsbescheiden von der belangten Behörde für schuldig erkannt, im Ortsgebiet von Semmering auf der Landeshauptstraße 136 die dort verordnete Wohnstraße mit ihren PKW schneller als mit erlaubter Schrittgeschwindigkeit befahren zu haben. In ihren Beschwerden beantragen sie gemäß Art144 B-VG die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Berufungsbescheide wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung. Die Bestrafung sei ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgt, weil die Wohnstraßenverordnung, deren Übertretung ihnen zur Last gelegt wurde, gesetzwidrig sei.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer wurden mit den angefochtenen Berufungsbescheiden von der belangten Behörde für schuldig erkannt, im Ortsgebiet von Semmering auf der Landeshauptstraße 136 die dort verordnete Wohnstraße mit ihren PKW schneller als mit erlaubter Schrittgeschwindigkeit befahren zu haben. In ihren Beschwerden beantragen sie gemäß Art144 B-VG die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Berufungsbescheide wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte bzw. wegen Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung. Die Bestrafung sei ihrer Meinung nach zu Unrecht erfolgt, weil die Wohnstraßenverordnung, deren Übertretung ihnen zur Last gelegt wurde, gesetzwidrig sei.

3. Die belangte Behörde hat den der in Prüfung gezogenen Wohnstraßenverordnung zugrundeliegenden Verordnungsakt der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vorgelegt und in beiden Beschwerdeverfahren Gegenschriften erstattet, in denen sie ausdrücklich beantragt, die Beschwerden "als unzulässig zurückzuweisen", ohne jedoch ein Verfahrenshindernis darzutun. In der Sache vertritt die NÖ Landesregierung die Auffassung, daß die gegenständliche Verordnung nicht rechtswidrig ist.

II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "Erklärung der Landeshauptstraße 136 (Hochstraße) im Bereich von km 16,920 bis km 18,220 (zwischen der südlichen Kirchenauffahrt und der Abzweigung der Landesstraße 4171) zur Wohnstraße" in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. Juli 1985, Z 10-D-833/16, beschlossen.römisch zwei. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Wortfolge "Erklärung der Landeshauptstraße 136 (Hochstraße) im Bereich von km 16,920 bis km 18,220 (zwischen der südlichen Kirchenauffahrt und der Abzweigung der Landesstraße 4171) zur Wohnstraße" in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. Juli 1985, Ziffer 10 -, D, -, 833 /, 16,, beschlossen.

Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, V16/91 ua., hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Wortfolge in der genannten Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf die aufgehobene Verordnung. Es ist nach der Lage der Fälle offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den dem Beschwerdeführer zu B569/90 zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe der beantragten S 2.000,--, in den dem Beschwerdeführer zu B992/90 zugesprochenen Kosten in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B569.1990

Dokumentnummer

JFT_10078785_90B00569_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten