Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W166 2297001-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.06.2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 15.01.2024 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde bzw. Sozialministeriumservice), ein.
Der Beschwerdeführer gab an, dass es in den Jahren 1989 bis 1990 in XXXX einen Mann im Gemeindebad gegeben habe, der ihm Pornos in seiner „schmutzigen Pornohöhle“ gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei von dem Mann aber nicht angefasst oder sexuell belästigt worden. Er habe diesen „Pornoskandal“ vor zehn Jahren bei der Polizei in XXXX angezeigt, aber er wisse nicht, ob man das vermerkt habe. Der Beschwerdeführer wisse den Täternamen nicht und er sei auch schon verstorben. Der Beschwerdeführer gab an, dass es in den Jahren 1989 bis 1990 in römisch 40 einen Mann im Gemeindebad gegeben habe, der ihm Pornos in seiner „schmutzigen Pornohöhle“ gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei von dem Mann aber nicht angefasst oder sexuell belästigt worden. Er habe diesen „Pornoskandal“ vor zehn Jahren bei der Polizei in römisch 40 angezeigt, aber er wisse nicht, ob man das vermerkt habe. Der Beschwerdeführer wisse den Täternamen nicht und er sei auch schon verstorben.
Mit Schreiben vom 15.02.2024 ersuchte die belangte Behörde die Polizeiinspektion XXXX - nach Schilderung des Sachverhalts - um Übermittlung allfälliger Ermittlungsergebnisse und Auskunft darüber, ob und wann eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 15.02.2024 ersuchte die belangte Behörde die Polizeiinspektion römisch 40 - nach Schilderung des Sachverhalts - um Übermittlung allfälliger Ermittlungsergebnisse und Auskunft darüber, ob und wann eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei.
Die Polizeiinspektion XXXX teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.02.2024 mit, dass Aktenvorgänge aus dem Jahr 1990 aufgrund von Skartierungspflichten in der Dienststelle nicht mehr auflägen und auch in der neuen Aktenverwaltung sei eine Einsicht in so weit in der Vergangenheit liegende Vorgänge nicht mehr möglich. Der befasste dienstälteste Beamte der Polizeiinspektion XXXX sei 1990 noch nicht do. tätig gewesen, habe zu diesem Zeitpunkt jedoch schon in XXXX gewohnt. Er könne sich nicht an einen „Pornoskandal“ erinnern und wolle anmerken, dass der Beschwerdeführer an massiven psychischen Problemen leide und seit ungefähr zwei Jahrzenten in psychiatrischer Behandlung sei.Die Polizeiinspektion römisch 40 teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.02.2024 mit, dass Aktenvorgänge aus dem Jahr 1990 aufgrund von Skartierungspflichten in der Dienststelle nicht mehr auflägen und auch in der neuen Aktenverwaltung sei eine Einsicht in so weit in der Vergangenheit liegende Vorgänge nicht mehr möglich. Der befasste dienstälteste Beamte der Polizeiinspektion römisch 40 sei 1990 noch nicht do. tätig gewesen, habe zu diesem Zeitpunkt jedoch schon in römisch 40 gewohnt. Er könne sich nicht an einen „Pornoskandal“ erinnern und wolle anmerken, dass der Beschwerdeführer an massiven psychischen Problemen leide und seit ungefähr zwei Jahrzenten in psychiatrischer Behandlung sei.
Am 25.04.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs mit, dass sich aus den Ermittlungen zum vorgebrachten „Pornoskandal“ kein erfüllter Straftatbestand ergeben habe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer brachte keine Stellungnahme ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren keine Erfüllung eines Straftatbestandes zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben habe. Die Erfüllung eines Straftatbestandes sei jedoch Voraussetzung für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz.
Mit Schreiben vom 17.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er mit seinem Bruder in den Jahren 1989/1990 bei der Familie von Klassenkameraden zum ersten Mal mit Pornographie von deren Eltern in Kontakt gekommen sei. Soweit er es wisse, hätten seine Eltern eine Anzeige erstattet. Ein halbes bis dreiviertel Jahr später habe er in einer Umkleidekabine des Gemeindebads in XXXX eine größere Sammlung von Soft- und Hardcore pornographischem Material gefunden. Damals hätte sich ein Triebtäter bzw. „Dorfperverser“ ein Masturbationslager im Gemeindebad eingerichtet. Dieser hätte den Beschwerdeführer etwa ein Jahr lang mit derartigem Material versorgt, der Bruder des Beschwerdeführers und ein weiterer Freund seien ebenfalls betroffen gewesen. Durch den Kontakt der Kinder mit der Pornographie sei es zwischen diesen zu sexuellen Handlungen gekommen, welche das Sozial- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie sein Ego zerstört hätten. Der Täter sei ein Mann mit Hut und Waffenrad gewesen, der stets gepfiffen habe, er sei mittlerweile verstorben. Mit Schreiben vom 17.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass er mit seinem Bruder in den Jahren 1989/1990 bei der Familie von Klassenkameraden zum ersten Mal mit Pornographie von deren Eltern in Kontakt gekommen sei. Soweit er es wisse, hätten seine Eltern eine Anzeige erstattet. Ein halbes bis dreiviertel Jahr später habe er in einer Umkleidekabine des Gemeindebads in römisch 40 eine größere Sammlung von Soft- und Hardcore pornographischem Material gefunden. Damals hätte sich ein Triebtäter bzw. „Dorfperverser“ ein Masturbationslager im Gemeindebad eingerichtet. Dieser hätte den Beschwerdeführer etwa ein Jahr lang mit derartigem Material versorgt, der Bruder des Beschwerdeführers und ein weiterer Freund seien ebenfalls betroffen gewesen. Durch den Kontakt der Kinder mit der Pornographie sei es zwischen diesen zu sexuellen Handlungen gekommen, welche das Sozial- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie sein Ego zerstört hätten. Der Täter sei ein Mann mit Hut und Waffenrad gewesen, der stets gepfiffen habe, er sei mittlerweile verstorben.
Mit Schreiben vom 01.08.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wo diese am 06.08.2024 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 15.01.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Gewährung einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges.
Der Beschwerdeführer brachte antragsbegründend vor, in den Jahren 1989 bis 1990 in XXXX Opfer eines „Pornoskandals“ durch einen Mann geworden zu sein, der ihm im Gemeindebad pornografische Bilder gezeigt hat.Der Beschwerdeführer brachte antragsbegründend vor, in den Jahren 1989 bis 1990 in römisch 40 Opfer eines „Pornoskandals“ durch einen Mann geworden zu sein, der ihm im Gemeindebad pornografische Bilder gezeigt hat.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich ein derartiger Vorfall in den Jahren 1989/1990 in XXXX ereignet hat und der Beschwerdeführer Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist.Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich ein derartiger Vorfall in den Jahren 1989/1990 in römisch 40 ereignet hat und der Beschwerdeführer Opfer einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist.
Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG sind nicht erfüllt. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG sind nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zur Antragseinbringung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer hat mit dem Antrag vorgebracht, dass es in den Jahren 1989 bis 1990 in XXXX einen Mann im Gemeindebad gegeben habe, der ihm Pornos in seiner „schmutzige Pornohöhle“ gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei von dem Mann aber nicht angefasst oder sexuell belästigt worden. Er habe diesen „Pornoskandal“ vor zehn Jahren bei der Polizei in XXXX angezeigt, aber er wisse nicht, ob man das vermerkt habe. Der Beschwerdeführer wisse den Täternamen nicht und er sei auch schon verstorben. Der Beschwerdeführer hat mit dem Antrag keine Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat mit dem Antrag vorgebracht, dass es in den Jahren 1989 bis 1990 in römisch 40 einen Mann im Gemeindebad gegeben habe, der ihm Pornos in seiner „schmutzige Pornohöhle“ gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei von dem Mann aber nicht angefasst oder sexuell belästigt worden. Er habe diesen „Pornoskandal“ vor zehn Jahren bei der Polizei in römisch 40 angezeigt, aber er wisse nicht, ob man das vermerkt habe. Der Beschwerdeführer wisse den Täternamen nicht und er sei auch schon verstorben. Der Beschwerdeführer hat mit dem Antrag keine Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt.
Im Zuge der diesbezüglichen Ermittlungen hat die belangte Behörde die Polizeiinspektion XXXX um Auskunft bzw. Unterlagen zum vorgebrachten Sachverhalt ersucht. Daraufhin wurde der belangten Behörde von der Polizeiinspektion XXXX mit Schreiben vom 29.02.2024 mitgeteilt, dass Aktenvorgänge aus dem Jahr 1990 aufgrund von Skartierungspflichten in der Dienststelle nicht mehr auflägen und auch in der neuen Aktenverwaltung eine Einsicht in so weit in der Vergangenheit liegende Vorgänge nicht mehr möglich sei. Diesbezügliche Vorfälle bzw. ein „Pornoskandal“ seien aber auch nicht bekannt. Im Zuge der diesbezüglichen Ermittlungen hat die belangte Behörde die Polizeiinspektion römisch 40 um Auskunft bzw. Unterlagen zum vorgebrachten Sachverhalt ersucht. Daraufhin wurde der belangten Behörde von der Polizeiinspektion römisch 40 mit Schreiben vom 29.02.2024 mitgeteilt, dass Aktenvorgänge aus dem Jahr 1990 aufgrund von Skartierungspflichten in der Dienststelle nicht mehr auflägen und auch in der neuen Aktenverwaltung eine Einsicht in so weit in der Vergangenheit liegende Vorgänge nicht mehr möglich sei. Diesbezügliche Vorfälle bzw. ein „Pornoskandal“ seien aber auch nicht bekannt.
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei gemeinsam mit seinem Bruder in den Jahren 1989/1990 bei der Familie von Klassenkameraden zum ersten Mal mit Pornographie von deren Eltern in Kontakt gekommen sei. Soweit er es wisse, hätten seine Eltern eine Anzeige erstattet. Ein halbes bis dreiviertel Jahr später habe er in einer Umkleidekabine des Gemeindebads in XXXX eine größere Sammlung von Soft- und Hardcore pornographischem Material gefunden. Damals hätte sich ein Triebtäter bzw. „Dorfperverser“ ein Masturbationslager im Gemeindebad eingerichtet. Dieser hätte den Beschwerdeführer, seinen Bruder und einen Freund etwa ein Jahr lang mit derartigen Material versorgt. Durch den Kontakt der Kinder mit Pornographie sei es zwischen diesen zu sexuellen Handlungen gekommen, welche das Sozial- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie sein Ego zerstört hätten. Der Täter sei ein Mann mit Hut und Waffenrad gewesen, der stets gepfiffen habe und mittlerweile verstorben sei. Auch mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer keine Unterlagen oder Beweismittel vor. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei gemeinsam mit seinem Bruder in den Jahren 1989/1990 bei der Familie von Klassenkameraden zum ersten Mal mit Pornographie von deren Eltern in Kontakt gekommen sei. Soweit er es wisse, hätten seine Eltern eine Anzeige erstattet. Ein halbes bis dreiviertel Jahr später habe er in einer Umkleidekabine des Gemeindebads in römisch 40 eine größere Sammlung von Soft- und Hardcore pornographischem Material gefunden. Damals hätte sich ein Triebtäter bzw. „Dorfperverser“ ein Masturbationslager im Gemeindebad eingerichtet. Dieser hätte den Beschwerdeführer, seinen Bruder und einen Freund etwa ein Jahr lang mit derartigen Material versorgt. Durch den Kontakt der Kinder mit Pornographie sei es zwischen diesen zu sexuellen Handlungen gekommen, welche das Sozial- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie sein Ego zerstört hätten. Der Täter sei ein Mann mit Hut und Waffenrad gewesen, der stets gepfiffen habe und mittlerweile verstorben sei. Auch mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer keine Unterlagen oder Beweismittel vor.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Ausführungen waren nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Aus den dargelegten Gründen und aufgrund des Mangels jedweder Unterlagen oder Beweismittel konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1989/1990 Opfer einer strafbaren Handlung geworden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1 Abs. 1 Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, Absatz eins, Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde (...).3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde (...).
Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd § 1 Abs. 1 VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205 mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2013, ZI. 2012/11/0001; VwGH vom 6. März 2014, 2013/11/0219).Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG 1972 ist erst gegeben, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205 mit Verweis auf VwGH vom 26.04.2013, ZI. 2012/11/0001; VwGH vom 6. März 2014, 2013/11/0219).
Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 21.11.2013, 2011/11/0205).
Im Fall des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.Im Fall des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist es im Verfahren vor der belangten Behörde zu keinen Ermittlungsergebnissen zu allfälligen gerichtlich strafbaren Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers gekommen. In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und wurden keine Beweismittel vorgelegt, die Gegenteiliges belegen könnten.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht gegeben.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Es galt zu klären, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden kann und damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG erfüllt sind. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Es galt zu klären, ob im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung ausgegangen werden kann und damit die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG erfüllt sind. Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Anspruchsvoraussetzungen Straftat Straftatbestand VerbrechensopferG WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W166.2297001.1.00Im RIS seit
16.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024