TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/27 95/11/0040

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 Z1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der H in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1994, Zl. VerkR-391.498/3-1994/Hm, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde (wie sich aus der vorgelegten Kopie und der Beschwerde ergibt) der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen des Mangels der zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen geistigen Eignung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen ausgesprochen, daß der Beschwerdeführerin für die Dauer dieses Mangels keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die bekämpfte Entscheidung beruht auf der Annahme, der Beschwerdeführerin fehle derzeit die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche geistige Eignung im Sinne des § 64 Abs. 2 KFG 1967. Bei der Beschwerdeführerin liege eine diese Eignung ausschließende psychische Krankheit in Form einer schizophrenen Psychose vor, die eine Beeinträchtigung ihres Fahrverhaltens im Straßenverkehr erwarten lasse (§ 31 KDV 1967). Die belangte Behörde stützte ihre Annahme auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten einer ärztlichen Amtssachverständigen vom 3. Oktober 1994. Die Amtssachverständige berücksichtigte in ihrem Gutachten die Ergebnisse ihrer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin, den Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 4. Juli 1994 und die Krankengeschichte der Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg, die anläßlich des stationären Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im November 1993 nach dem erstmaligen Auftreten dieser Erkrankung bei der Beschwerdeführerin erstellt worden war. Die Amtssachverständige konstatierte eindeutige Hinweise auf eine akute wahnhafte Denkstörung mit Verfolgungsideen, Beeinflussungserlebnissen und Halluzinationen. Die Beschwerdeführerin habe selbst Konzentrationsschwierigkeiten zugegeben. Derartige Wahrnehmungs- und Denkstörungen schlössen generell das sichere Beherrschen von Kraftfahrzeugen aus. Bemerkenswert sei, daß die produktiven Symptome zum Teil im Zusammenhang mit dem Auto bzw. dem öffentlichen Verkehrsgeschehen stünden. Es sei daher mit einem erhöhten Unfallrisiko für die Beschwerdeführerin und einer Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer zu rechnen. Ohne entsprechende Behandlung würden die Denk- und Wahrnehmungsstörungen jederzeit und ohne Vorankündigung auftreten. Diese psychische Erkrankung könne durch Geübtheit nicht ausgeglichen werden. Die notwendige fachärztliche Behandlung werde von der Beschwerdeführerin aufgrund fehlender Krankheitseinsicht vehement abgelehnt.

Es begegnet keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dem auf einem ausführlichen Befund beruhenden Gutachten der ärztlichen Sachverständigen, dem die Beschwerdeführerin nach der unbestrittenen Feststellung der belangten Behörde im Verwaltungsverfahren trotz gebotener Gelegenheit nicht entgegengetreten ist, gefolgt ist. Das Gutachten legt insbesondere auch schlüssig dar, daß aufgrund der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihres Fahrverhaltens zu erwarten ist. Dieser Umstand ist insofern von Bedeutung, als nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine psychische Krankheit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht schlechthin ausschließt, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten von Einfluß sein kann (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 28. Februar 1995, Zl. 94/11/0331, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Die Beschwerde rügt u.a., daß der maßgebende Sachverhalt unvollständig ermittelt worden und eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen unterblieben sei. Zur Untermauerung dieser Verfahrensrügen legte die Beschwerdeführerin nachträglich das Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30. März 1995 vor. Dieses ca. 3 Monate nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellte Gutachten ist nicht geeignet, die Relevanz der behaupteten Mängel darzutun, sondern spricht eher für die Richtigkeit der bekämpften Annahme. In diesem Gutachten ist keine Rede davon, daß die besagte Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht bestanden oder jedenfalls zu keiner Zeit den Wegfall der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bewirkt habe. Vielmehr heißt es darin abschließend ausdrücklich, aus nervenärztlicher Sicht erscheine die Tauglichkeit der Beschwerdeführerin "wieder gegeben". In Übereinstimmung damit betont dieser Sachverständige, daß er bei der Beschwerdeführerin "eine Führerscheinbefristung (zunächst relativ engmaschig)" verbunden mit der Auflage fachärztlicher Kontrollen für angezeigt erachte, um eine allfällige Exazerbation der Symptomatik feststellen zu können.

Nicht berechtigt ist auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie statt einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 74 Abs. 1 eine solche nach § 73 Abs. 1 KVG 1967 ausgesprochen habe. Eine Entziehung nach der erstgenannten Bestimmung kommt nach dem Gesetzeswortlaut nur dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Die belangte Behörde hat eine solche Annahme aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht der Beschwerdeführerin für nicht gerechtfertigt erachtet und hinzugefügt, es fehlten Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin werde die in Rede stehende Eignung binnen 18 Monaten wiedererlangen. Damit hat die belangte Behörde die Art der Entziehungsmaßnahme ausreichend und nachvollziehbar begründet. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellung, die Beschwerdeführerin lehne trotz Behandlungsbedürftigkeit eine Behandlung ihrer Krankheit ab, und mangels einer dahingehenden Äußerung im ärztlichen Gutachten konnte die belangte Behörde gar nicht zu der von § 74 Abs. 1 KFG 1967 vorausgesetzten - positiven - Feststellung gelangen, die ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließende psychische Krankheit der Beschwerdeführerin werde nach einer bestimmten, 18 Monate nicht übersteigenden Zeit nicht mehr bestehen. Daß die Nichteignung (jedenfalls) länger als 18 Monate andauern werde, hat die belangte Behörde im übrigen nicht angenommen. Die gegenteilige Behauptung der Beschwerdeführerin findet im angefochtenen Bescheid keine Deckung.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110040.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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