TE Vwgh Beschluss 1995/5/10 95/13/0116

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Veröffentlicht am 10.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §207 Abs1;
BAO §209 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der H & Co GmbH in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. März 1995, Zl. GA 5-1053/1-1995, betreffend Feststellung des gemeinen Wertes von Anteilen an einer GmbH, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Instanzenzug den gemeinen Wert der Anteile an der Beschwerdeführerin zum 1. Jänner 1993 mit S 18.303,-- je S 100,-- des Stammkapitals fest.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, daß dieser Bescheid nach Eintritt der Verjährung im Sinne des § 207 BAO nicht mehr erlassen werde.

Zu einem gleichartigen Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 20. April 1995, 95/13/0079, ausgesprochen, einem Eintritt in die Auseinandersetzung mit den Argumenten der beschwerdeführenden GmbH gegen die Zulässigkeit der Erlassung des angefochtenen (Feststellungs-)Bescheides nach Eintritt der Bemessungsverjährung stehe der Umstand hindernd entgegen, daß auch eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus diesem von der Beschwerdeführerin gesehenen Grund eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführerin nicht bewirken könnte. Trifft nämlich die Auffassung der Beschwerdeführerin zu, daß das Recht zur Festsetzung jener Abgaben, deren Festsetzung der angefochtene Feststellungsbescheid dienen soll, zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides bereits verjährt war, dann sei der angefochtene Bescheid ins Leere gegangen und deshalb in keiner Weise geeignet, auf die Rechtsposition der Beschwerdeführerin Einfluß zu nehmen. Trifft die Auffassung der Beschwerdeführerin über den Eintritt der Bemessungsverjährung aller vom Feststellungsbescheid betroffenen Abgaben indessen nicht zu, dann komme die Möglichkeit einer Rechtsverletzung im Rahmen des von ihr geltend gemachten Beschwerdepunktes gleichfalls nicht in Betracht.

Auch die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130116.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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