TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/17 95/21/0103

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. November 1994, Zl. Sich-0702-2300-Gi, betreffend Abschiebungsaufschub, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 13. Oktober 1994 auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen.

Gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Juli 1991 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Mit Bescheid vom 24. Juli 1991 sei gemäß § 6 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes unter gleichzeitiger Setzung der auflösenden Bedingung der Einhaltung der österreichischen Rechtsvorschriften und der Bedingung des gesicherten Lebensunterhaltes aufgeschoben worden. In weiterer Folge sei dem Beschwerdeführer nochmals ein Abschiebungsaufschub zuletzt bis 23. Oktober 1994 gewährt worden. Seinen Antrag vom 13. Oktober 1994 habe der Beschwerdeführer damit begründet, daß er seit 4. Oktober 1994 wieder beschäftigt sei; seine Frau und Kinder lebten in Österreich.

Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe seien für die Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nicht ausreichend. Gründe, die die Abschiebung gemäß § 37 FrG unzulässig machten, habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und seien solche konkreten Umstände zur Zeit auch nicht anzunehmen. Auch tatsächliche Gründe, die die Abschiebung unmöglich erscheinen ließen, seien nicht bekannt und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 FrG ist die Abschiebung eines Fremden auf Antrag oder von Amts wegen auf bestimmte, jeweils ein Jahr nicht übersteigende Zeit aufzuschieben (Aufschiebungsaufschub), wenn sie unzulässig ist (§ 37) oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich scheint.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß er bosnischer Staatsangehöriger sei. Aus Medienberichten sowie den Jahresberichten von Amnesty International sei bekannt, daß in Bosnien nach wie vor massive Menschenrechtsverletzungen und insbesondere ethnische Säuberungsaktionen durch serbische Truppen durchgeführt werden. Es bestehe die konkrete Gefahr, daß er im Falle einer Abschiebung einem derartigen Angriff zum Opfer falle. Eine Abschiebung sei damit nach § 37 FrG unzulässig. Der Umstand, daß er sich darauf in seinem Aufschiebungsantrag vom 13. Oktober 1994 nicht berufen habe, rechtfertige eine Abschiebung nicht, da die in "Restjugoslawien" drohenden Gefahren allgemein bekannt seien und von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Es trifft wohl zu, daß es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes nicht obliegt, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0214). Ein derartiges zur Dartuung stichhaltiger Gründe für die in den Abs. 1 oder 2 des § 37 FrG umschriebenen Annahmen geeignetes Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren aber schuldig geblieben. Abgesehen davon, daß das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen eine im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung darstellt, läßt es nicht erkennen, daß der Beschwerdeführer einer aktuellen, individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre. Der Hinweis auf allgemein gehaltene Medienberichte sowie die Jahresberichte von Amnesty International reicht hiefür nicht aus.

Auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers war im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes Bedacht zu nehmen. Eine - nochmalige - Berücksichtigung dieser Umstände im Zeitpunkt der Abschiebung kommt nicht in Betracht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0489).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210103.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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