Norm
StPO §364 Abs1 Z3Rechtssatz
Ist die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung bereits nachgeholt, bedarf es eines neuerlichen Nachholens "zugleich" mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO) nach dem Telos des § 364 Abs 1 Z 3 StPO nicht.Ist die versäumte schriftliche Verfahrenshandlung bereits nachgeholt, bedarf es eines neuerlichen Nachholens "zugleich" mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 364, StPO) nach dem Telos des Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134906Im RIS seit
07.10.2024Zuletzt aktualisiert am
07.10.2024