TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/17 94/12/0013

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;
72/02 Studienrecht allgemein;
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung;

Norm

AHStG §1 Abs2;
AHStG §13 Abs1;
AHStG §21 Abs1;
AHStG §21 Abs5;
AVG §68 Abs4 Z1;
KHStG 1983 §16 Abs1;
KHStG 1983 §19 Abs2;
KHStG 1983 §20 Abs2;
KHStG 1983 §3;
KHStG 1983 §35 Abs1 AnlA Abschn4;
StudienO Doktorat Philosophie Naturwissenschaften 1976;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §14 Abs1;
UOG 1975 §15 Abs3;
UOG 1975 §20 Abs5;
UOG 1975 §7 Abs2;
UOG 1975 §7 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des MMag. Dr. R in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Interuniversitären Studienkommission aufgrund der Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften unter Einschluß der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz für den Bereich Graz vom 7. Februar 1991, betreffend Zulassung zum Doktoratsstudium nach § 14 des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.220,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer studierte seit dem Wintersemester 1980/81 an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz. Dort erwarb er am 17. Juni 1985 die staatliche Lehrbefähigung für das Fach Gitarre und legte am 25. Mai 1988 die Diplomprüfung aus dem Hauptfach Gitarre ab. Am 2. Juli 1988 wurde ihm der akademische Grad eines Magister artium verliehen. Am 1. Juli 1988 legte er die zweite Diplomprüfung der Studienrichtung "Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik" ab. Daneben studierte er an der Karl-Franzens-Universität Graz Rechtswissenschaften und promovierte nach Absolvierung dieses Studiums am 23. Februar 1990 zum Doktor der Rechtswissenschaften.

Am 17. April 1990 stellte der Beschwerdeführer den Antrag an den Vorsitzenden der belangten Behörde als Behörde erster Instanz, seine an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz abgelegten Studien als gleichwertig mit den Studien nach dem Bundesgesetz über geistes- und naturwissenschaftliche Studien für die Zulassung zum Doktoratsstudium nach § 14 Abs. 1 dieses Gesetzes zu erklären. In der Begründung seines Antrages führte der Beschwerdeführer aus, aus § 14 Abs. 1 leg. cit. ergebe sich eindeutig, daß zur Gleichwertigkeitsprüfung schlüssigerweise nur Studien in Frage kommen könnten, welche nicht nach dem AHStG absolviert worden seien. Zu dieser Prüfung seien Studien nach AHStG, welche der wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung dienten, heranzuziehen. Ein Ziel der Kunsthochschulen sei unter anderem aber die Vermittlung einer künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Dieses Ausbildungsziel werde bei der von ihm absolvierten Studienrichtung Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik im zweiten Studienabschnitt noch einmal betont. Der Absolvent dieser Studienrichtung habe durch Ablegung einer Diplomarbeit den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung darzulegen. Nichts anderes verlange aber § 25 AHStG von Studenten, die ein Studium an einer Universität ablegten, bei Verfassung einer Diplomarbeit auch.

Die Reihenfolge der Bildungsziele (wissenschaftlich-künstlerisch nach AHStG bzw. künstlerisch-wissenschaftlich nach KHStG) bedeute keinen Wertungsunterschied zwischen diesen beiden Begriffen. Darüber hinaus werde in beiden Fällen derselbe akademische Grad (Magister artium) verliehen.

Unter wörtlicher Wiedergabe der erläuternden Bemerkungen zum KHStG führte der Beschwerdeführer weiter aus, die Kunsthochschulen seien vom Gesetzgeber über die Pflege und Erschließung der Künste und der Kunstlehre hinaus auch verpflichtet, der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre zu dienen, soweit diese in einem Zusammenhang mit künstlerischen Disziplinen stünden. Der Studierende solle die Fähigkeit seiner kritischen Auseinandersetzung auch mit wissenschaftlichen Problemen seines Faches erwerben; dafür diene die Lehre in den theoretisch wissenschaftlichen Fächern. § 1 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes habe ausdrücklich die Gleichrangigkeit von Universitäten und Kunsthochschulen klargestellt.

Zur Frage des Doktoratsstudiums an Kunsthochschulen hätten die erläuternden Bemerkungen ausgeführt: "Dieser wünschenswerte Angleichungsprozeß (Anmerkung: zwischen künstlerischen und wissenschaftlichen Hochschulen) wird auch letztlich dazu führen müssen, nach Vorliegen ausreichender Erfahrungen mit der Anwendung des neuen Gesetzes die Frage zu prüfen, wie weit den Kunsthochschulen nicht in einzelnen Studienrichtungen, die in hohem Maße wissenschaftliche Erkenntnis in die Kunstentwicklung einbeziehen, das Promotionsrecht übertragen werden soll." Eine Gleichwertigkeit seiner beiden absolvierten Studien sei daher durchaus gerechtfertigt, da auch der Gesetzgeber für einzelne Studienrichtungen die Einführung des Doktorates als nur mehr eine Frage der Zeit angesehen habe.

Mit undatiertem Bescheid sprach der Vorsitzende der (nunmehr) belangten Behörde, dem Beschwerdeführer zugestellt am 8. Oktober 1990, in Erledigung seines Antrages aus, die Gleichwertigkeit der Studien des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des KHStG "mit den Zulassungsvoraussetzungen für ein Doktorratsstudium nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Studienplanes zur Erwerbung des Doktorats der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften ist nicht gegeben." In der Begründung führte die Behörde aus, die Zulassungsvoraussetzungen zum Doktoratsstudium der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften stellten ausschließlich auf Studien ab, die dem Wirksamkeitsbereich des AHStG zuzuordnen seien. Es kämen daher nur solche in- und ausländische Studien zur Gleichwertigkeitsfeststellung in Betracht, welche den Diplomstudien, die der wissenschaftlichen (wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung dienten und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35 AHStG) bildeten, vergleichbar seien. Gemäß § 16 Abs. 1 KHStG hätten die Studien an Kunsthochschulen der künstlerischen, der künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie dem Erwerb der Befähigung zur Erschließung der Künste durch selbständige Arbeit zu dienen. Die das Studium (jeden Studienabschnitt) abschließende Diplomprüfung (§ 35 Abs. 1 KHStG) solle die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger künstlerischer Arbeit in den zentralen künstlerischen Fächern unter Bedachtnahme auf das Studienziel der Studienrichtung erweisen. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber bei Beschlußfassung des KHStG, wie sich aus den Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu § 45 KHStG eindeutig ergäbe, von der Einrichtung eines Doktoratsstudiums und der Einräumung des Rechts zur Verleihung des Doktorgrades in Bereiche der Studien künstlerischer Richtung ausdrücklich Abstand genommen. Daran könnten die Argumente des Beschwerdeführers nichts ändern.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen die Argumente seines Antrages vom 17. April 1990 wiederholte. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1990 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, anhand von Zeugnissen seinen individuellen Studien- und Prüfungsgang (Wahlfächer etc.) zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer übermittelte in der Folge seine Abschlußzeugnisse und stellte den Antrag, die Gleichwertigkeitsprüfung aufgrund seiner Abschlußzeugnisse und der zugrundeliegenden Studienpläne durchzuführen. Für den Fall, daß die belangte Behörde diesen Antrag abweise und der Meinung sei, die Gleichwertigkeitsprüfung auf seinen individuellen Studiengang abstellen zu müssen, stellte er den Antrag, auch sein Studium der Rechtswissenschaften in die Gleichwertigkeitsprüfung einzubeziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1991 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den Bescheid ihres Vorsitzenden.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Bescheides sei zutreffend.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 29. November 1993, B 283/91, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde, in der er nunmehr Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf die Gegenschrift beim Verfassungsgerichtshof hinwies.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, lautet:

"Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder die Ablegung der abschließenden Prüfung eines gleichwertigen an einer inländischen oder ausländischen Hochschule absolvierten Studiums (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)."

§ 21 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966 lautet (auszugsweise):

"(1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen Hochschule sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. ...

(5) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer anerkannten ausländischen Hochschule abgelegten Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß."

Aus dem Zusammenhalt des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 5 AHStG und unter Berücksichtigung der für die zu dieser Entscheidung zuständigen akademischen Behörden ergibt sich Folgendes:

Das bereits an einer in- oder ausländischen Hochschule abgeschlossene (Diplom-)Studium wird vor dem Hintergrund der Absicht des Studierenden, den Abschluß des darauf aufbauenden Doktoratsstudiums für eine geistes- oder naturwissenschaftliche Studienrichtung im Inland anzustreben, vom Gesetzgeber lediglich als Vorstufe gewertet und offenbar deshalb § 21 Abs. 1 und 5 AHStG (der im Regelfall auf ein noch nicht abgeschlossenes Studium abstellt) für die Gleichwertigkeitsprüfung anwendbar erklärt. Mit der durch diesen Verweis verbundenen Einordnung als Studienangelegenheit (im Sinne des § 7 Abs. 2 und 3 UOG) ist auch die Zuständigkeit der akademischen Behörden (Vorsitzender der Studienkommission als Behörde erster Instanz; Studienkommission als Berufungsbehörde) festgelegt, die über diese Frage verbindlich absprechen können. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist die Beurteilung der Gleichwertigkeit des vom Studierenden an einer in- oder ausländischen Hochschule absolvierten (d.h. durch die Ablegung der nach dem in Betracht kommenden Studienrecht dieses Studium abschließenden Prüfung) Studiums mit einem durch Ablegung der 2. Diplomprüfung abgeschlossenen Studium eines vom Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen geregelten Studiums an einer inländischen Hochschule als Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium an einer inländischen Hochschule; die Gleichwertigkeit ist dabei anhand der Beurteilungskriterien des § 21 AHStG zu prüfen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 17. März 1990, 89/12/0070).

§ 3 Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, lautet:

"Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu

dienen:

1.

der Pflege und der Erschließung der Künste;

2.

der Vermittlung einer hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung. Die Studien haben die Grundlagen für eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu schaffen und entsprechend der gewählten Studienrichtung die Voraussetzungen für eine kritische Auseinandersetzung mit künstlerischen, pädagogischen oder anderen wissenschaftlichen Problemen zu bieten. Die Studierenden sind so auf ihren künftigen Beruf vorzubereiten, daß sie die Fähigkeit erwerben, den sich wandelnden Anforderungen der Berufspraxis gerecht zu werden;

3.

der Bildung durch Kunst; die Studierenden sollen sich ihrer Stellung und ihrer Aufgaben in der Gesellschaft und ihrer Verantwortung gegenüber der demokratischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft bewußt werden. Sie sollen die Bedeutung der von ihnen gewählten Disziplin im Ganzen der Kunst sowie die Bedeutung der Kunst im Gesamtzusammenhang der Kultur begreifen lernen; sie sollen ferner den Wert einer aktiven Auseinandersetzung mit der Kunst für die Entfaltung der eigenen Persönlichkeit erfassen;

4.

der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen insbesondere durch Kurse und Lehrgänge."

Gemäß § 16 Abs. 1 KHStG dienen die ordentlichen Studien der künstlerischen, der künstlerisch-pädagogischen oder einer anderen künstlerisch-wissenschaftlichen Berufsvorbildung sowie dem Erwerb der Befähigung zur Erschließung der Künste durch selbständige Arbeit.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind Pflichtfächer Fächer, deren Studium für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung unerläßlich ist. Zu den Pflichtfächern zählen die zentralen künstlerischen Fächer nach Maßgabe der Anlagen A und B und die sonstigen Pflichtfächer. In den Pflichtfächern ist der Studienerfolg zu beurteilen.

Gemäß § 20 Abs. 2 leg. cit. dient der Einzelunterricht in den zentralen künstlerischen Fächern der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerisch-technischer Fähigkeiten.

Gemäß Abs. 3 hat der Einzelunterricht in anderen künstlerischen Fächern künstlerisch-technische Fertigkeiten zu vermitteln und in die Probleme der künstlerischen Gestaltung einzuführen.

§ 33 Abs. 2 leg. cit. lautet:

"Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:

1.

Aufnahmsprüfungen (§ 24)

2.

Ergänzungsprüfungen (§ 23 Abs. 3, § 49 Abs. 5);

3.

Kolloquien (Abs. 4);

4.

Vorprüfungen (Abs. 6);

5.

Prüfungen aus den zentralen künstlerischen Fächern:

a)

Prüfungen gemäß Abs. 5;

b)

Diplomprüfungen (§ 35);

6.

Abschlußprüfungen (Abs. 7)."

Gemäß § 35 Abs. 1 leg. cit. soll die das Studium (jeden Studienabschnitt) abschließende Diplomprüfung die Fähigkeit des Kandidaten zu selbständiger künstlerischer Arbeit in den zentralen künstlerischen Fächern unter Bedachtnahme auf das Studienziel der Studienrichtung (des betreffenden Studienabschnittes) erweisen. Den Mitgliedern des Prüfungssenates steht es frei, dem Kandidaten auch Fragen im Zusammenhang mit den von ihm gelösten künstlerischen Aufgaben sowie mit dem Ziele zu stellen, seine Fähigkeit zur sinnvollen Verbindung der zentralen künstlerischen Fächer mit den anderen Fächern festzustellen.

Gemäß Abschnitt IV der Anlage A zum KHStG, Studienrichtung 27 "Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik", hat der Studierende u.a. durch selbständige Bearbeitung eines Themas aus einem der Studienrichtung zugehörigen wissenschaftlichen Fach den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit darzulegen.

Die zweite Diplomprüfung in dieser Studienrichtung gliedert sich in zwei Teile. Der erste Teil umfaßt die Prüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach, der zweite Teil besteht aus einer mündlichen Prüfung über das Fachgebiet der Diplomarbeit.

Dem gegenüber legt § 1 Abs. 2 AHStG für die wissenschaftlichen Hochschulen (Universitäten) folgendes fest:

"Die Studien an den Hochschulen haben folgenden Zielen zu dienen:

a) der Entwicklung der Wissenschaften und der Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses:

die Studien dienen über eine wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus dem Erwerb der Fähigkeit, durch selbständige Forschung zur Bereicherung der Wissenschaft beizutragen;

b) der wissenschaftlichen Berufsvorbildung:

die Studien haben die Grundlagen des Berufes in der Weise zu vermitteln, daß die Studierenden zu den Ergebnissen der Wissenschaft und den Aufgaben ihrer Forschung, ihren Quellen und Zusammenhängen geführt, in denen Methoden der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnis und deren Anwendung geschult und auf die Notwendigkeit wissenschaftlicher Weiterbildung hingewiesen werden. Die Studierenden sollen befähigt werden, in kritischem Denken und selbständigem Handeln ihre künftigen beruflichen Aufgaben in stetem Zusammenhang mit den Fortschritten der Wissenschaft zu erfüllen;

c) der Bildung durch Wissenschaft:

die Studierenden sollen jene Haltung erwerben, die in sachlicher Einstellung, klarer Urteilsfähigkeit, intellektueller Redlichkeit und Toleranz sowie erhöhter Verantwortlichkeit gegenüber der demokratischen Republik Österreich und der menschlichen Gesellschaft zum Ausdruck kommt. Sie sollen ferner die Bedeutung ihres Faches im Ganzen der Wissenschaft und die Bedeutung der Wissenschaft im Ganzen der Kultur begreifen lernen;

d) der Weiterbildung der Absolventen der Hochschulen entsprechend den Fortschritten der Wissenschaft (§ 18 Abs. 4 und 5)."

§ 13 Abs. 1 und 2 AHStG lautet:

"(1) Die ordentlichen Studien sind:

a) Diplomstudien, die der wissenschaftlichen (wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung dienen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35) bilden;

b) Kurzstudien, die eine selbständige Berufsvorbildung vermitteln, und ihrer Dauer sowie den Anforderungen nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums entsprechen. Auch die Verleihung von Berufsbezeichnungen an Absolventen von Kurzstudien ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;

c) Erweiterungsstudien, welche die Ergänzung eines abgeschlossenen Diplomstudiums auf das Studium eines anderen Studienzweiges derselben Studienrichtung oder auf das Studium einer verwandten Studienrichtung (eines verwandten Studienzweiges) oder die Ergänzung eines abgeschlossenen Kurzstudiums auf ein verwandtes Diplomstudium zum Ziel haben;

d) Aufbaustudien, die über ein Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung in zusätzlichen Fachgebieten dienen und ihrer Dauer nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt sowie den Anforderungen eines zweiten Studienabschnittes eines Diplomstudiums entsprechen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Die Verleihung von Berufsbezeichnungen oder Diplomgraden ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;

e) Doktoratstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades (§ 36) bilden;

f) Doktoratstudien, die sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen, als auch die Voraussetzung für den Erwerb des Doktorgrades bilden.

(2) Voraussetzung für die Studien, die zum Erwerb des Doktorgrades führen, ist

a)

die erfolgreiche Absolvierung der Diplomstudien oder

b)

ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertiges Studium."

Gemäß § 1 Abs. 2 lit. b der aufgrund der §§ 14, 16 und 20 des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen iVm dem AHStG ergangenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 16. März 1976 über eine Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften, BGBl. Nr. 130, i.d.F. BGBl. Nr. 188/1984, ist an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz, das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften einzurichten.

Nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung setzt die Zulassung zum Studium der zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften den erfolgreichen Abschluß eines der im § 2 des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Diplomstudien oder eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 AHStG) an einer inländischen oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studiums voraus.

Gemäß § 7 Abs. 2 Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) ist zur Entscheidung über Anträge Studierender in Studienangelegenheiten - wozu gemäß Abs. 3 lit. c auch die Anrechnung von Studien zählt - in erster Instanz der Vorsitzende der Studienkommission, in zweiter und

letzter Instanz die Studienkommission zuständig. Nach Abs. 4 der genannten Bestimmung hat sie das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz mit bestimmten - im Beschwerdefall nicht relevanten - Ausnahmen anzuwenden.

Nach § 15 Abs. 3 leg. cit. ist zu einem Beschluß der Studienkommission die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich; Mitglieder, die ihre Stimme übertragen haben, zählen nicht als anwesend. Gemäß Abs. 5 ist über jede Sitzung ein Protokoll anzufertigen.

Werden u.a. Universitäten und eine Kunsthochschule gemeinsam mit der Durchführung einer Studienrichtung oder eines Studienzweiges betraut, so haben sie gemeinsam eine Studienkommission für diese Studienrichtung einzusetzen (interuniversitäre Studienkommission; § 20 Abs. 5 UOG).

Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den Parteien des Verwaltungsverfahrens davon aus, daß die belangte Behörde wegen § 1 Abs. 2 lit. b der VO des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 130/1976, und damit mittelbar auf Grund des AHStG gemäß § 20 Abs. 5 UOG eingerichtet wurde, und damit das UOG anzuwenden hat.

Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium im Sinne des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen sowie auf Feststellung der Gleichwertigkeit der von ihm absolvierten Studien mit den in § 2 leg. cit. demonstrativ aufgezählten Studien im Sinne des § 3 Abs. 1 des Studienplanes zur Erwerbung des Doktorates den Philosophie bzw. der Naturwissenschaften durch materielle Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Bescheides verletzt.

Zur Begründung führte er aus, gemäß § 14 des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen könne ein im Sinne des § 21 Abs. 1 und 5 AHStG als gleichwertig anerkanntes absolviertes Studium zur Zulassung zum Doktoratsstudium nach diesem Bundesgesetz führen. Aufgrund einer Gegenüberstellung der im Beschwerdefall in Betracht kommenden Studienrichtungen nach dem AHStG (Musikerziehung bzw. Instrumentalmusikerziehung) und der von ihm absolvierten Studienrichtung nach dem KHStG, nämlich der Studienrichtung 27 "Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik", ergäbe sich, daß beide Studienrichtungen sowohl inhaltlich als auch ihrem Umfang nach beinahe ident seien, ein Ergebnis, zu dem auch die belangte Behörde bei ihren Beratungen gekommen sei. In den theoretischen Fächern der wissenschaftlichen Ausbildung sei sogar ein Übergewicht bei der Studienrichtung 27 nach dem KHStG gegenüber den Vergleichsstudien nach dem AHStG gegeben. Des weiteren würden an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz großteils Lehrveranstaltungen gleichzeitig für Studenten nach AHStG sowie nach KHStG angeboten. Zu den wissenschaftlichen und theoretischen Inhalten der Studien nach KHStG verweist der Beschwerdeführer auf die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum KHStG in der Stammfassung (= 1214 Blg. NR XV. GP, im Folgenden kurz EB), insbesondere zu

§ 45. Außerdem hätte die belangte Behörde auch sein Diplomstudium im künstlerischen Hauptfach Gitarre samt dem angeschlossenen Ergänzungsstudium einbeziehen müssen. Bereits auf dieser Basis wäre die Gleichwertigkeit gegeben gewesen. Umso mehr liege allerdings eine Gleichwertigkeit vor, wenn man in die Gleichwertigkeitsprüfung auch das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium der Rechtswissenschaften einbezogen hätte. Auch dies wäre zu berücksichtigen gewesen.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Zur Frage der Gleichwertigkeitsprüfung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß diese Prüfung notwendigerweise die Mitberücksichtigung der Studienziele (Lehrziele) der in Betracht kommenden Studienrichtungen bzw. ihrer Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) einschließt, an denen sich ja die Studienvorschriften bei Regelung des Inhaltes und des Umfanges der Anforderungen an die Studien (Lehrveranstaltungen) sowie konsequenterweise bei Festlegung der Stundenzahl der Fächer und der Art der Lehrveranstaltungen zu orientieren haben und von denen sie demnach auch mitgeprägt sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, 90/12/0248).

Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, daß die Studien nach dem KHStG nicht nur eine künstlerische, sondern auch eine - je nach Studienrichtung mehr oder weniger intensive - wissenschaftliche Berufsvorbildung zu vermitteln haben. Dem Beschwerdeführer ist weiters einzuräumen, daß die von ihm gewählte Studienrichtung "Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik" eine derjenigen nach dem KHStG ist, wo diese wissenschaftliche Berufsvorbildung besonders betont wird, ist sie doch eine der wenigen, in der eine Diplomarbeit verlangt wird. Zur Gleichwertigkeit mit STUDIEN NACH DEM AHStG ist jedoch zu beachten, daß sich aus den Grundsätzen und Zielen des AHStG (vgl. inbesonders § 1 Abs. 2 leg. cit.) ergibt, daß in diesen Studien die WISSENSCHAFTLICHE BERUFSVORBILDUNG bei weitem im Vordergrund steht. Demgegenüber ist aus § 3 bzw. § 16 Abs. 1 KHStG abzuleiten, daß die wissenschaftliche Berufsvorbildung bei den demnach erfaßten Studien bestenfalls gleichwertig neben die künstlerische Ausbildung tritt, keinesfalls jedoch vorrangig ist. Den KÜNSTLERISCHEN HOCHSCHULEN fällt die Aufgabe zu, den Studierenden zusätzlich zur Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Arbeit und Ausbildung in solchen Bereichen zu bieten, die mit künstlerischen Disziplinen in einem Zusammenhang stehen (vgl. EB, Seite 44). Im PRIMAT DES KÜNSTERLISCHEN liegt ein entscheidender Unterschied zu den Universitäten (vgl. EB zu § 3, Seite 48).

Dieser bedeutende Unterschied zwischen Universitäten und künstlerischen Hochschulen geht auch aus der ROLLE hervor, die die "ZENTRALEN KÜNSTLERISCHEN FÄCHER" in Studien nach dem KHStG spielen. Diese dienen der Entfaltung der individuellen künstlerischen Anlagen des Studierenden sowie der Vermittlung künstlerisch-technischer Fertigkeiten (§ 20 Abs. 2 KHStG). Sie betreffen somit ausschließlich die künstlerische Berufsvorbildung und bilden das Kernstück der Studien an Kunsthochschulen. Die Bedeutung dieser Fächer ergibt sich alleine schon daraus, daß nach § 35 KHStG bei der das Studium (jeden Studienabschnitt) abschließenden Diplomprüfung auf diese Fächer abgestellt wird. Wohl ist die Ausbildung in den zentralen künstlerischen Fächern nicht isoliert zu sehen, sondern steht in einer engen Wechselbeziehung zu den wissenschaftlichen Fächern und führt gemeinsam mit diesen zu einem Studienabschluß, der eine universelle Berufsvorbildung gewährleistet (EB zu § 45, Seite 72). An der überragenden Bedeutung dieser Fächer für ein Studium nach dem KHStG ändert dies jedoch nichts. Auch die Tatsache, daß in der Studienrichtung des Beschwerdeführers die Abfassung einer Diplomarbeit als Voraussetzung für den Abschluß der zweiten Diplomprüfung vorgeschrieben ist, führt nicht dazu, daß die wissenschaftliche Bildungskomponente überragt.

Das wird letztlich auch dadurch bestätigt, daß das KHStG selbst KEIN DOKTORATSSTUDIUM vorsieht, das auf den nach diesem Gesetz absolvierten Studien aufbaut, die zur Verleihung des akademischen Grades eines "Mag. der Künste" (Mag. art.) berechtigen.

Das weitere Argument des Beschwerdeführers, daß an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst Lehrveranstaltungen gemeinsam für Studenten nach AHStG bzw. KHStG abgehalten werden, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die von der Behörde durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung hat sich nämlich nur an den für die in Betracht kommenden Studienrichtungen geltenden besonderen Studienvorschriften, nämlich den besonderen Studiengesetzen, den Studienordnungen und den Studienplänen, und nicht nach der tatsächlichen Art der Durchführung dieser Vorschriften in den Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu orientieren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1991, 90/12/0248 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war es daher auch nicht notwendig, wegen dieser grundlegenden Verschiedenheit der vom Beschwerdeführer nach dem KHStG absolvierten Studien gegenüber jenen nach ihrem Inhalt am ehesten in Betracht kommenden nach dem AHStG einen Detailvergleich anzustellen, wie er sonst in der Regel bei der Gleichwertigkeitsprüfung nach § 21 Abs. 1 und 5 AHStG vorzunehmen ist. Daran vermag auch die Einbeziehung des vom Beschwerdeführer absolvierten (Doktorats-)Studium der Rechtswissenschaften nichts zu ändern. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer die Mitberücksichtigung dieses Studiums erst im Berufungsverfahren in Form eines Eventualbegehrens beantragt hat, hat er selbst im Antrag im Verwaltungsverfahren das Schwergewicht auf die Gleichwertigkeitsprüfung auf seine nach dem KHStG absolvierten Studien gelegt und dem Studium der Rechtswissenschaften (auf das das AHStG anzuwenden ist) nur eine untergeordnete Rolle beigemessen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist im Beschwerdefall auch nicht erkennbar, daß dem Studium der Rechtswissenschaften eine besondere Bedeutung für das vom Beschwerdeführer angestrebte Doktoratsstudium zukommt.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, die belangte Behörde setze sich aus 18 Mitgliedern zusammen. Gemäß § 15 Abs. 3 UOG sei zur Beschlußfähigkeit der belangten Behörde die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der Stimmberechtigten erforderlich; Mitglieder, die ihre Stimme übertragen hätten, zählten nicht als anwesend. Bei der Sitzung der belangten Behörde am 22. Jänner 1991 seien zu Beginn der Sitzung um 18.30 Uhr lediglich 10 Mitglieder der Kommission anwesend gewesen. Um 19.45 Uhr und 20.00 Uhr hätte jeweils ein Mitglied der Kommission die Sitzung verlassen. Es seien daher ab 20.00 Uhr nur mehr acht Mitglieder der Kommission anwesend gewesen, sodaß die Beschlußfähigkeit der Kommission ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben gewesen sei. Aus dem Beratungsprotokoll der belangten Behörde sei nicht zu entnehmen, wann sie den Beschluß über die Berufung des Beschwerdeführers gefaßt hätte; die Vermutung liege nahe, daß die Beschlußfassung zu einem Zeitpunkt geschehen sei, als die Kommission nicht mehr beschlußfähig gewesen sei.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis berechtigt:

Aus dem Protokoll über die Sitzung der belangten Behörde am 22. Jänner 1991 läßt sich nämlich nur entnehmen, daß zu Beginn dieser Sitzung 10 Mitglieder anwesend waren. Um 19.45 Uhr bzw. um 20.00 Uhr hat jeweils ein Mitglied die Sitzung verlassen. Ab 20.00 Uhr waren daher nur mehr acht von 18 Mitgliedern anwesend, weshalb die Beschlußfähigkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UOG nicht mehr gegeben war. Aus dem Protokoll geht nicht hervor, wann über die Berufung des Beschwerdeführers beraten bzw. abgestimmt wurde. Weder aus dem Zeitablauf noch aus sonstigen Umständen (die im Protokoll bei der Abstimmung über die Berufung des Beschwerdeführers aufscheinenden Stimmen enthalten nur die Prostimmen und lassen wegen der ausgewiesenen Stimmrechtsübertragungen keinen Rückschluß auf die im Zeitpunkt der Beschlußfassung Anwesenden zu), läßt sich dafür ein verläßlicher Anhaltspunkt gewinnen. Dadurch ist es aber dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, zu überprüfen, ob der angefochtene Bescheid von einer richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde (vgl. § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG) erlassen wurde oder nicht. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde bei der neuerlichen Beschlußfassung über die Berufung des Beschwerdeführers zu beachten haben, daß ihr Vorsitzender sich der Ausübung seines Amtes in der belangten Behörde gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG zu enthalten hat, da er den erstinstanzlichen Bescheid erlassen und damit im Sinne dieser Bestimmung an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides "mitgewirkt" hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. Juni 1994, BGBl. Nr. 416.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120013.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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