TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/23 94/07/0080

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1175;
AVG §66 Abs4;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §58;
ZustG;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde von 13 Beschwerdeführern in St, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 21. April 1994, Zl. 512.659/06-I 5/94, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Abfallwirtschaftsverband H, vertreten durch den Obmann,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Zweit- bis Siebentbeschwerdeführern und von der Neuntbeschwerdeführerin erhoben wurde, zurückgewiesen;

und 2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Erst- bis Acht- und Zehnt- bis Dreizehntbeschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.700,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0159, verwiesen. Den Anfechtungsgegenstand des genannten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildete der Bescheid der auch nunmehr belangten Behörde vom 20. Juli 1992 in der Fassung ihres Berichtigungsbescheides vom 1. September 1992, mit dem der mitbeteiligten Partei (MP) auch des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bezirksmülldeponie auf dem Grundstück Nr. 1114/1 KG St. einschließlich der Einbringung der in der eigenen Kläranlage gereinigten Sickerwässer in den X-Bach unter Vorschreibung entsprechender Auflagen im Instanzenzug erteilt worden war. Der unter anderem auch von einigen der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde blieb im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1995, 92/07/0159, ein Erfolg versagt; der Verwaltungsgerichtshof hat dabei die Beschwerden jener Beschwerdeführer, deren Schutzobjekte östlich des Y-Baches liegen, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit der Begründung zurückgewiesen, daß es diesen Beschwerdeführern an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gefehlt hat, da ihnen mangels Möglichkeit einer Berührung ihrer Rechte durch das bekämpfte Vorhaben Parteistellung im Verfahren nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (ebenso wie nach § 102 Abs. 1 lit. d leg. cit.) nicht zugekommen war und durch die trotzdem erfolgte meritorische Erledigung ihrer Berufungen durch Abweisung eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht bewirkt werden konnte.

Dem nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt ein Bewilligungsantrag der MP zugrunde, mit dem diese durch die am 9. Juni 1993 erfolgte Vorlage eines Projektes um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine geänderte Sickerwasserreinigung und -behandlung sowie eine Niederschlagswässerbehandlung einschließlich Kanalführung innerhalb des Deponiegeländes angesucht hat. Anlaß für das neue Projekt boten die zwischenzeitig gewonnenen Erfahrungswerte über Mengen und Belastung von Sickerwässern für Deponien des vorliegenden Typs und die Einsicht, daß es technisch und wirtschaftlich ungünstig sei, gering belastete Niederschlagswässer von betrieblichen Verkehrsflächen einer äußerst kostspieligen Reinigung in einer mehrstufigen Anlage zu unterziehen, deren Abbauwirkungsgrad und Betriebssicherheit durch die zeitweise Verdünnung des Sickerwassers durch Regenwasser infolge erheblicher Belastungsschwankungen leiden würde. Ziel des nunmehr zur Bewilligung eingereichten Abänderungsprojektes war es nach den Vorstellungen der MP, die Sickerwasserbehandlungsanlage so anzulegen, daß sie an die zu erwartende Sickerwasserqualität angepaßt werde, Bedacht auf den sich ändernden Deponiewasserhaushalt nehmen, eigentliches Deponiesickerwasser und kontaminiertes Oberflächenwasser getrennt erfassen, speichern und aufzubereiten vermöge und gegenüber dem bereits bewilligten Projekt bei gleicher Reinigungsleistung und gleicher Betriebssicherheit einen geringeren Platzbedarf aufweisen würde.

Mit Bescheid vom 15. November 1993 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark (LH) der MP antragsgemäß die wasserrechtliche Bewilligung für

a.) die Errichtung und den Betrieb einer Sickerwasserbehandlungsanlage mit Einleitung gereinigter Sickerwässer einschließlich Oberflächenwässer aus dem ersten Spülstoß in den X-Bach im Ausmaß von max. 0,35 l/s bzw. 1,25 m3/h bzw. 30 m3/d und

b.) die Errichtung und den Betrieb einer Oberflächenwasserbehandlungsanlage mit Einleitung gereinigter Oberflächenwässer in den X-Bach im Ausmaß von max. 2,78 l/s bzw. 10 m3/h bzw. 240 m3/d

einschließlich Errichtung und Betrieb der dazugehörigen abgeänderten Kanalisationsanlagen unter abgestuften Befristungen nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen bei Erfüllung und Einhaltung bestimmter Auflagen. Die Einwendungen der Neuntbeschwerdeführerin als Fischereipächter am X-Bach wurden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen; den übrigen gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen wurde keine Folge gegeben.

Begründend führte der LH nach eingehender Darstellung des Projektes, Wiedergabe der dagegen erhobenen Einwendungen und der von den beigezogenen Amtssachverständigen erstatteten Gutachten im wesentlichen aus, daß die nunmehr zur Beurteilung anstehenden Abänderungen im Umfang der geänderten Sickerwasserbehandlung und der gesonderten Behandlung von Oberflächenwässern auf Manipulationsflächen eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und wasserrechtlich geschützter Rechte nur begründen könnten, wenn eine solche Beeinträchtigung im Verhältnis zu den durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1992 geschaffenen Rechtszustand erkannt werden könne. In die Fragen der grundsätzlichen Standorteignung sowie der hydrogeologischen Beurteilung greife das gegenständliche Verfahren nicht ein, weshalb sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Einwendungen erübrige. Sofern diese Einwendungen mit dem Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens im Zusammenhang stünden, sei auf die unbedenklichen und schlüssigen Ausführungen der Amtssachverständigen zu verweisen, aus welchen sich ergebe, daß eine Beeinträchtigung der geltend gemachten Rechte durch das nunmehr vorliegende Projekt nicht zu erwarten sei. Die Fischereigemeinschaft als Fischereipächter habe keine Parteistellung, weil eine solche nur dem Fischereiberechtigten selbst zustehe.

Auf Grund der von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung holte die belangte Behörde ein Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, welcher sich mit den Argumenten der Berufung fachlich auseinandersetzte und im Ergebnis seiner Ausführungen der fachlichen Beurteilung der vom LH beigezogenen Amtssachverständigen über die Bewilligungsfähigkeit des nunmehr vorgelegten Projektes sachbezogen beitrat. Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben der belangten Behörde vom 10. Februar 1994 mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, zu den Ausführungen des Amtssachverständigen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer nahmen nicht Stellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom 15. November 1993 keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe des Gutachtens ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik aus, daß auf Grund dieses Gutachtens, dem die Beschwerdeführer nicht entgegengetreten seien, durch das bewilligte Vorhaben weder öffentliche Interessen noch Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigt würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung; die Beschwerdeführer machen "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und erklären sich in ihrem Vorbringen in ihrem "Recht auf Wassernutzung und in ihrer Gesundheit ebenso gefährdet wie auch im wirtschaftlichen Fortkommen". Aus dem Gesamtkontext ihres Vorbringens ist ersichtlich, daß sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf als verletzt ansehen, daß das von der MP zur Bewilligung beantragte Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte nicht bewilligt werde.

Die in der Beschwerdeschrift zu Punkt 8. angeführte neuntbeschwerdeführende Partei lautet auf den Zehntbeschwerdeführer mit dem Hinweis "für die Fischereigemeinschaft". Dem vom Verwaltungsgerichtshof ergangenen Auftrag zur Klarstellung der Rechtspersönlichkeit dieser beschwerdeführenden Partei hat der Vertreter der Beschwerdeführer dadurch zu entsprechen versucht, daß er in seiner Stellungnahme vom 29. August 1994 vorgebracht hat, daß es sich bei dieser Fischereigemeinschaft um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes handle, welche als Bezeichnung lediglich den Namen "Fischereigemeinschaft" führe. Der in der Anführung der Beschwerdeführer auch als "Privatperson" auftretende Zehntbeschwerdeführer trete insoweit auch als Gesellschafter der neuntbeschwerdeführenden Gesellschaft bürgerlichen Rechtes auf.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die MP eine Gegenschrift erstattet, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG gilt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, das AVG. Gemäß § 9 AVG ist, insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weder eine natürliche noch eine juristische Person dar. Sie ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht parteifähig. Für die als Neuntbeschwerdeführerin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten. Dementsprechend konnte auch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an dieses Gebilde auch seinen Mitgliedern gegenüber keine Rechtswirkung entfalten (vgl. hiezu den einen völlig gleichgelagerten Fall betreffenden hg. Beschluß vom 2. Juli 1992, 92/07/0039). Die Beschwerde war daher, soweit sie von der Neuntbeschwerdeführerin erhoben wurde, schon aus diesem Grunde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, was der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat beschlossen hat.

Den Zweit- bis Siebentbeschwerdeführern hingegen fehlte es an der Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren aus den Gründen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0159, bezüglich jener Beschwerdeführer des dortigen Beschwerdefalles dargelegt hat, deren Beschwerde mit dem in das genannte Erkenntnis aufgenommenen Beschluß zurückgewiesen wurde. Eine Beeinträchtigung von Rechten dieser Parteien, deren Schutzobjekte östlich des Y-Baches liegen, war durch das dem nunmehrigen Beschwerdefall zugrundeliegenden Vorhaben ebenso ausgeschlossen, wie dies bei der mit dem vorgenannten Erkenntnis überprüften wasserrechtlichen Bewilligung der Errichtung und des Betriebes der Deponie selbst zu erkennen war. Die dessen ungeachtet erfolgte meritorische Erledigung der Berufung dieser Beschwerdeführer durch deren Abweisung konnte ihre subjektiv-öffentlichen Rechte nicht berühren, weshalb die Beschwerde, insoweit sie von den Zweit- bis Siebentbeschwerdeführern erhoben wurde, ebenso mangels Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen war.

Das der meritorischen Erledigung durch den Verwaltungsgerichtshof zu unterziehende Vorbringen der übrigen Beschwerdeführer aber zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erfolgreich auf.

Die Beschwerdeführer halten es für rechtswidrig, daß die belangte Behörde auf das Vorverfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Bezirksmülldeponie nicht Bezug genommen habe. Die "Außerachtlassung" dieses Verfahrens bewirke "eine Mangelhaftigkeit des gegenständlichen Verfahrens und eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des gesamten Bescheides", weil das gegenständliche Verfahren nicht isoliert gesehen werden könne. Der Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1992 sei vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten worden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß weder der LH noch die belangte Behörde das vorangegangene wasserrechtliche Bewilligungsverfahren außer acht gelassen haben. Schon der LH hat in seinem Bescheid vom 15. November 1993 den Beschwerdeführern vor Augen geführt, daß Gegenstand seiner Prüfung unter anderem eine Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Beschwerdeführer gerade im Verhältnis zu dem durch den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1992 geschaffenen Rechtszustand war. Von der Rechtskraft dieses Bescheides hatten die Behörden ungeachtet seiner Anfechtung vor dem Verwaltungsgerichtshof auszugehen. An den Ausgang des mit dem hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, 92/07/0159, entschiedenen Beschwerdefalles seien die Beschwerdeführer schließlich erinnert.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, daß die Unterlassung der Stellungnahme zu dem ihnen bekanntgegebenen Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde keine Präklusion von Einwendungen bewirken könne; die belangte Behörde habe dennoch prüfen müssen, ob das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer begründet und das Gutachten schlüssig sei.

Die Beschwerdeführer wurden im angefochtenen Bescheid nicht als präkludiert angesehen. Die belangte Behörde hat sich, gestützt auf das Gutachten ihres Amtssachverständigen, mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer auch auseinandergesetzt und es aus nachvollziehbaren Gründen für nicht tragfähig befunden. Daß die belangte Behörde es verabsäumt hätte, das Gutachten ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik auf seine Schlüssigkeit hin in der gebotenen Weise zu prüfen, machen die Beschwerdeführer nicht einsichtig, weil es ihnen ihrerseits nicht gelingt, eine Unschlüssigkeit dieses Gutachtens in der Beantwortung der für den Beschwerdefall sachrelevanten Fragen aufzuzeigen.

Die Aneinanderreihung angeblicher Projekts- und Auflagenmängel ist nicht geeignet, das von der belangten Behörde zu den Sachfragen des vorliegenden Beschwerdefalles eingeholte Gutachten als unschlüssig darzustellen. Die Beschwerdeführer unternehmen mit ihrer Bemängelung in Wahrheit den untauglichen Versuch, die Bekämpfung des Bewilligungsbescheides über Errichtung und Betrieb der Bezirksmülldeponie zu wiederholen und zu ergänzen, indem sie Sachverhalte ins Treffen führen, die einen Konnex zum Beschwerdefall gar nicht erkennen lassen. Den Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdefalles bildet ausschließlich das Projekt über die anders als nach dem Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1992 gestaltete Sickerwasserbehandlung und die getrennt davon vorgenommenen Oberflächenwasserbehandlung im Deponiebereich. Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Fragen der Lagerung der für den Deponiebetrieb notwendigen Chemikalien, der Festlegung von Eluatklassen für das Deponiegut und der möglichen Undichtheit der Basisdichtung haben mit dem genannten Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides nichts zu tun, was ebenso für die Rüge zu gelten hat, daß eine Quelle des Erstbeschwerdeführers aus dem Beweissicherungsprogramm des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Juli 1992 aus angeblich nicht nachvollziehbaren Gründen ausgeschieden worden sei. Wenn die Beschwerdeführer meinen, daß die Änderung der Sickerwassermengen "belege, daß das Projekt nur insgesamt zu beurteilen gewesen wäre und nicht in den einzelnen Bereichen", dann setzen sie sich mit diesem Vorbringen schlechthin über die Aktenlage und den ihnen in der Bewilligungsverhandlung vor dem LH ausführlich bekanntgegebenen Gegenstand der Angelegenheit hinweg, aus dem ihnen Anlaß und Zweck des neuerlichen Bewilligungsantrages hinlänglich verständlich hätte werden müssen. Die von den Beschwerdeführern vermißte Unterlassung einer Vorschreibung von Parametern für Toxizität wurde vom Amtssachverständigen der belangten Behörde entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht als unzureichend bestimmt, sondern als vertretbar beurteilt. Ebenso hat der Amtssachverständige in einsichtiger Weise dargelegt, daß von einer Verschlechterung der Gewässerbeschaffenheit des X-Baches "um eine halbe Güteklasse" keine Rede sein könne. Soweit die Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringen, daß diese Möglichkeit nicht ausgeräumt sei, wäre es an ihnen gelegen, dem Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde in der gebotenen Weise fachlich untermauert im Verwaltungsverfahren entgegenzutreten. Die von den Beschwerdeführern schließlich vermißte Störfallvorsorge wurde schon in den Vorschreibungen des Bescheides der belangten Behörde vom 20. Juli 1992 getroffen und beansprucht naturgemäß Geltung auch für die nunmehr abgeänderte Anlage.

Da eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der zulässig beschwerdeerhebenden Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit nicht als bewirkt erkannt werden kann, war die von den Erst-, Acht- sowie Zehnt- bis Dreizehntbeschwerdeführern erhobene Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Der MP konnte der ihr gebührende Schriftsatzaufwand gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nur im Umfang des von ihr gestellten Antrages zuerkannt werden. Die Neuntbeschwerdeführerin war zum Aufwandersatz nicht zu verhalten, weil einem nicht rechtsfähigen Gebilde auch Kosten nicht auferlegt werden können (vgl. den bereits zitierten hg. Beschluß vom 2. Juli 1992, 92/07/0039).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsRechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersZurückweisung des AntragesRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070080.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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