TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/23 95/04/0035

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §77 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des R in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Dezember 1994, Zl. VwSen-220917/2/Kon/Fb, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben beim Betrieb des Kaffee-Restaurants (mit Betrieb auch zur Nachtzeit) im Haus V 22, in der Zeit von 20.12.1991 bis 24.2.1992, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.11.1986, Ge-3332-1986, vorgeschreibene Auflage, nämlich

Auflage 10.:

"Die asphaltierte Fläche auf der Parzelle 420/2 ist so wirksam abzusperren, daß während der Betriebszeiten keine Parkmöglichkeit und Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge gegeben ist. Diese Maßnahme hat sofort zu erfolgen. Diese Absperrmaßnahme hat auch auf der nichtbefestigten Fläche der gegenständlichen Parzelle zu erfolgen."

insofern nicht eingehalten, als die Fläche auf der Parzelle 420/2 nicht abgesperrt war, sodaß die Möglichkeit bestand, daß Gäste ihre Fahrzeuge auf der genannten Fläche abstellen konnten."

Der Beschwerdeführer habe hiedurch "§ 367 Z. 26 Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, idF BGBl. Nr. 29/1993, in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.11.1986, Ge-3332-1986", verletzt.

Über den Beschwerdeführer wurde "gemäß § 367 Ziffer 26 leg. cit." eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a., es werde ergänzend zur (diesbezüglichen) erstbehördlichen Begründung darauf hingewiesen, daß unter Bestimmtheit der Auflage die Erkennbarkeit des von der Auflage verfolgten Ziels sowie der hiezu erforderlichen Maßnahmen zu verstehen seien. Ziel der gegenständlichen Auflage sei es, während der Betriebszeiten Park- und Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge zu verhindern; als hiefür erforderliche Maßnahme sei die Absperrung der Parzelle angeordnet. Darüber hinausgehende Festlegungen, beispielsweise ob die Absperrung durch eine Kette oder einen Schranken vorzunehmen sei, erwiesen sich für die Bestimmtheit der Auflage als nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. Er bringt hiezu u.a. vor, Auflagen müßten bestimmt sein, das heiße, daß Auflagen konkrete Gebote oder Verbote enthalten müßten. Im vorliegenden Fall werde aufgetragen, die asphaltierte Fläche so wirksam abzusperren, daß keine Abstellmöglichkeit gegeben sei und es habe diese Absperrmaßnahme auch auf der nicht befestigten Fläche zu erfolgen. Der Konkretisierungspflicht werde dadurch nicht entsprochen, weil es damit dem Konsenswerber überlassen bleibe, welche Maßnahmen er im einzelnen für geeignet halte und ergreife.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, wer die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, wird dadurch, daß § 367 Z. 26 GewO 1973 auf die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß derartige Auflagen so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelfrei erkennen lassen.

Diesen Erfordernissen entspricht die im Strafbescheid als Norm wiedergegebene Auflage schon deshalb nicht ("... so wirksam abzusperren, daß ..."), weil hiedurch, abgesehen von der Frage der Eignung, dem Konkretisierungserfordernis nicht Rechnung getragen wurde (und es sich hiebei auch nicht etwa um die Vorschreibung einer allfälligen alternativen Konsensbedingung handelt). Wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1981, Zl. 04/1485/79, zutreffend rügt, widerspricht es dem Erfordernis der Bestimmtheit der Auflagen im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973, wenn dem Konsenswerber aufgetragen wird, geeignete (hier: "wirksame") Maßnahmen zu ergreifen, ohne diese Maßnahmen näher zu konkretisieren, es also dem Konsenswerber überlassen bleibt, welche Maßnahmen er im einzelnen für geeignet (hier: "wirksam") hält und ergreift.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040035.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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