TE Vwgh Beschluss 1995/5/24 93/09/0438

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des G in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Burgenland vom 15. September 1993, Zl. III/6702 B/1039976 Ka/R, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. September 1993, den der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft, wurde sein Antrag, ihm für die kroatische Staatsangehörige D für eine Anstellung in seinem Pfarrhaushalt eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen, abgewiesen.

In einer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 36 Abs. 8 VwGG erstatteten schriftlichen Äußerung vom 5. Jänner 1994 vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, das AuslBG sei auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt wegen § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG (die beantragte ausländische Arbeitnehmerin sei nämlich Adoptivkind einer österreichischen Staatsbürgerin, die der Ausländerin auch Unterhalt gewähre), nicht mehr anzuwenden.

Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG wurde mit dem BGBl. Nr. 475/1992 in das AuslBG eingefügt, wobei diese Novelle nach § 34 Abs. 5 AuslBG gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (d.h. laut Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 am 1. Jänner 1994) in Kraft getreten ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind die Bestimmungen des AuslBG auf Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt, nicht anzuwenden.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides zu beurteilen sind (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1995,

94/09/0194, m.w.N.) und der angefochtene Bescheid vom 15. September 1993 vor dem Wirksamwerden der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 ergangen ist, hat die belangte Behörde die oben zitierte Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG bei Bescheiderlassung zu Recht noch nicht berücksichtigt. Durch die ab 1. Jänner 1994 geänderte Rechtslage käme aber jedenfalls selbst einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur mehr theoretische Bedeutung zu; die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung in bezug auf die Versagung der Beschäftigungsbewilligung wirkt wegen der mittlerweile in Kraft getretenen Ausnahmebestimmung nicht mehr fort.

Wird eine Beschwerde inhaltlich gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid formell beseitigt wird, so führt dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens. Diese Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer mit der hg. - auch der belangten Behörde übermittelten - Verfügung vom 4. April 1995 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme hiezu langte binnen offener Frist nicht ein.

Die Beschwerde war somit als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, 93/09/0073, m.w.N.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufwandersatz (die belangte Behörde hat einen solchen in der Gegenschrift nicht gestellt) war daher als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090438.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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