RS OGH 2024/4/26 6Ob210/23k

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Veröffentlicht am 26.04.2024
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Rechtssatz

Es ist vom Geschädigten eines Shitstorm nicht mehr abzuverlangen, als dass er behauptet und belegt, Opfer eines solchen (an dem sich der konkret belangte Schädiger rechtswidrig und schuldhaft beteiligt hat) zu sein (oder gewesen zu sein). Aufgrund der Unaufklärbarkeit der Schadensanteile des einzelnen Posters kann er im Regelfall berechtigt den (unteilbaren) Gesamtschaden von einem Schädiger fordern.

Entscheidungstexte

  • RS0134889">6 Ob 210/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 210/23k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134889

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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