Rechtssatz
Es ist vom Geschädigten eines Shitstorm nicht mehr abzuverlangen, als dass er behauptet und belegt, Opfer eines solchen (an dem sich der konkret belangte Schädiger rechtswidrig und schuldhaft beteiligt hat) zu sein (oder gewesen zu sein). Aufgrund der Unaufklärbarkeit der Schadensanteile des einzelnen Posters kann er im Regelfall berechtigt den (unteilbaren) Gesamtschaden von einem Schädiger fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134889Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024