RS OGH 2026/1/30 18ONc1/24b; 18ONc3/24x; 18ONc4/25w

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Veröffentlicht am 06.08.2024
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Rechtssatz

Die Entscheidung, mit der ein Schiedsrichter bestellt wird, hat keine Bindungswirkung bezüglich der (Un)Zuständigkeit des so bestellten Schiedsgerichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134887

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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