Norm
StGB §106 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 106 Abs 1 Z 3 letzter Fall StGB erfasst auch Erniedrigungen und Demütigungen, die das mit einer Nötigung (§ 105 Abs 1 StGB) üblicherweise verbundene Maß erheblich überschreiten.Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Fall StGB erfasst auch Erniedrigungen und Demütigungen, die das mit einer Nötigung (Paragraph 105, Absatz eins, StGB) üblicherweise verbundene Maß erheblich überschreiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134880Im RIS seit
28.08.2024Zuletzt aktualisiert am
28.08.2024