Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AVG §38Spruch
W211 2283135-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Barbara SIMMA, LL.M., als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Margareta MAYER-HAINZ und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ulrich E. ZELLENBERG als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/23 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-416/23 über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschwerde vom XXXX 2023 an die Datenschutzbehörde (idF belangte Behörde) monierten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer, idF BF, eine Verletzung in ihren Rechten auf Geheimhaltung nach § 1 DSG durch die XXXX (die mitbeteiligte Partei, idF mP). Zudem habe die mP gegen das Datengeheimnis nach § 6 DSG verstoßen. Die BF behaupten im Wesentlichen, dass die mP über einen Zeitraum von rund 15 Jahren (2008-2023) unberechtigt ihre Daten (insbesondere Name und Adresse) ohne Rechtsgrundlage und ohne ihre Einwilligung verwendet habe, um ihre Verbrauchswerte für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser auf ein Vielfaches des tatsächlich gemessenen Verbrauchs hochzurechnen und vorsätzlich falsche Abrechnungen damit zu erstellen. 1. Mit Beschwerde vom römisch 40 2023 an die Datenschutzbehörde in der Fassung belangte Behörde) monierten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer, in der Fassung BF, eine Verletzung in ihren Rechten auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG durch die römisch 40 (die mitbeteiligte Partei, in der Fassung mP). Zudem habe die mP gegen das Datengeheimnis nach Paragraph 6, DSG verstoßen. Die BF behaupten im Wesentlichen, dass die mP über einen Zeitraum von rund 15 Jahren (2008-2023) unberechtigt ihre Daten (insbesondere Name und Adresse) ohne Rechtsgrundlage und ohne ihre Einwilligung verwendet habe, um ihre Verbrauchswerte für Heizung, Warmwasser und Kaltwasser auf ein Vielfaches des tatsächlich gemessenen Verbrauchs hochzurechnen und vorsätzlich falsche Abrechnungen damit zu erstellen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde der BF ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen die Aufsichtsbehörde sich nach Art. 57 Abs. 4 DSVO weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde gemäß § 77 Abs. 1 DSGVO iVm § 24 Abs. 1 DSG sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Aus Erwägungen des Rechtsschutzes habe eine Ablehnung in Form eines Bescheides zu erfolgen. Ziel der Möglichkeit der Ablehnung sei es, dass eine Aufsichtsbehörde durch wiederkehrende, häufige Eingaben bzw. solche, die in missbräuchlicher und querulatorischer Absicht erfolgten, nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gehindert und gleichsam lahmgelegt werde. Exzessivität sei auch dann gegeben, wenn die Anträge einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter hätten. Insgesamt hätten die BF 19 Beschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht. 18 Verfahren seien durch die belangte Behörde bereits beendet worden. In drei Fällen hätten die BF gegen den enderledigenden Bescheid Bescheidbeschwerde erhoben. Der Terminus der „häufige[n] Wiederholung“ sei im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt, da diese insbesondere mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde verbunden seien. Auch liege ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor, ua deswegen, da dem Themenkomplex bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen sei, das den Zeitraum 2012 bis 2015 betroffen hätte. Das HeizKG sehe konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des HeizKG erscheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht von einem redlichen Rechtsschutzinteresse der BF ausgegangen werden. Die Beschwerdevorbringen stünden einzig in Zusammenhang mit den erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedrigerer Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb die Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde der BF ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anfragen die Aufsichtsbehörde sich nach Artikel 57, Absatz 4, DSVO weigern könne, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Die Einbringung einer Beschwerde gemäß Paragraph 77, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, DSG sei jedenfalls als „Anfrage“ zu qualifizieren. Aus Erwägungen des Rechtsschutzes habe eine Ablehnung in Form eines Bescheides zu erfolgen. Ziel der Möglichkeit der Ablehnung sei es, dass eine Aufsichtsbehörde durch wiederkehrende, häufige Eingaben bzw. solche, die in missbräuchlicher und querulatorischer Absicht erfolgten, nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse gehindert und gleichsam lahmgelegt werde. Exzessivität sei auch dann gegeben, wenn die Anträge einen offensichtlich schikanösen bzw. rechtsmissbräuchlichen Charakter hätten. Insgesamt hätten die BF 19 Beschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Monaten eingebracht. 18 Verfahren seien durch die belangte Behörde bereits beendet worden. In drei Fällen hätten die BF gegen den enderledigenden Bescheid Bescheidbeschwerde erhoben. Der Terminus der „häufige[n] Wiederholung“ sei im Hinblick auf die gegenständlichen Beschwerden erfüllt, da diese insbesondere mit einem weit überdurchschnittlichen Einsatz von zeitlichen und personellen Ressourcen auf Seiten der belangten Behörde verbunden seien. Auch liege ein offensichtlich schikanöser bzw. rechtsmissbräuchlicher Charakter vor, ua deswegen, da dem Themenkomplex bereits ein (erfolgloses) Schlichtungsverfahren mit anschließendem zivilgerichtlichen Verfahren über zwei Instanzen vorangegangen sei, das den Zeitraum 2012 bis 2015 betroffen hätte. Das HeizKG sehe konkret für Beanstandungen der Einzelabrechnungen einen ausreichenden Rechtsschutz vor, weshalb der Versuch der datenschutzrechtlichen Erreichung desselben Ziels als eine Umgehung des HeizKG erscheine. So sei der Schutzzweck des Datenschutzrechtes nicht, ungewollte Rechnungen zu korrigieren. Es könne in diesem Zusammenhang auch nicht von einem redlichen Rechtsschutzinteresse der BF ausgegangen werden. Die Beschwerdevorbringen stünden einzig in Zusammenhang mit den erfolgten Einzelabrechnungen auf Basis von Hochrechnungen des individuellen Verbrauchs, mit dem Ziel, eine Kostenminimierung bzw. Kostenersparnis zu erzielen. Im Ergebnis stehe die gegenständliche Beschwerde daher eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erwirkung niedrigerer Kosten durch Beanstandung der Einzelabrechnungen, weshalb die Beschwerde als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde zu qualifizieren sei.
3. Mit Schreiben vom XXXX .2023 erhoben die BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führten sie soweit wesentlich aus, dass sie sich durch den Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die belangte Behörde verletzt erachten. Eine Exzessivität liege gegenständlich nicht vor. Den Ausführungen der belangten Behörde komme kein Begründungswert zu, da sich ihr Ergebnis nur auf eine falsche Unterstellung ihrerseits stütze. 3. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 erhoben die BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führten sie soweit wesentlich aus, dass sie sich durch den Bescheid in ihren subjektiven Rechten auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG und auf Erhalt einer meritorischen Entscheidung durch die belangte Behörde verletzt erachten. Eine Exzessivität liege gegenständlich nicht vor. Den Ausführungen der belangten Behörde komme kein Begründungswert zu, da sich ihr Ergebnis nur auf eine falsche Unterstellung ihrerseits stütze.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom XXXX .2023 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom römisch 40 .2023 vor und beantragte – unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheids – die Beschwerde abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (C-416/23):Mit Beschluss vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor (C-416/23):
„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Artikel 57, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch „Beschwerden“ nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?2. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfragen‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Artikel 77, Absatz eins, DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“3. Ist Artikel 57, Absatz 4, DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Bearbeitung zu verweigern?“
Die BF haben bei der belangten Behörde im Zeitraum XXXX zumindest 19 Datenschutzbeschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen betreffend diverse Verbrauchswerte für ihre in XXXX gelegene Eigentumswohnung eingebracht.Die BF haben bei der belangten Behörde im Zeitraum römisch 40 zumindest 19 Datenschutzbeschwerden zur Thematik der Einzelabrechnungen betreffend diverse Verbrauchswerte für ihre in römisch 40 gelegene Eigentumswohnung eingebracht.
Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.Die belangte Behörde lehnte die Behandlung der Beschwerde unter Verweis auf Artikel 57, Absatz 4, DSGVO ab.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der dem EuGH vorgelegten Fragen ergeben sich aus dem im RIS veröffentlichen Beschluss des VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/04/0002 (EU 2023/0004), sowie einer Nachschau auf der Website des EuGH (curia.europa.eu), auf der das Vorabentscheidungsersuchen mit der entsprechenden Verfahrenszahl aufscheint.
Die Anzahl der von den BF bei der belangten Behörde eingebrachten Beschwerden zur selben Thematik ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die BF sind den diesbezüglichen Feststellungen nicht entgegengetreten.
Die Feststellung zur Ablehnung der Behandlung durch die belangte Behörde ergibt sich unmittelbar aus dem angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 38 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, kann eine Behörde ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei ua. dem zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach § 38 AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist (vgl zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316; 20.11.2018, Ra 2017/12/0072). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer "bloß" ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist (vgl VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).Eine Hauptfrage in diesem Sinne kann auch eine Vorlagefrage eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahren sein. Sie berechtigt zur Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, wenn sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren präjudiziell ist vergleiche zB VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316; 20.11.2018, Ra 2017/12/0072). Präjudiziell ist eine Rechtsfrage dabei auch zu einer "bloß" ähnlichen Rechtsfrage, und zwar auch dann, wenn nicht dieselbe gesetzliche Regelung desselben Gesetzgebers betroffen ist vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0068).
Im vorliegenden Fall sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof herangetragenen Vorlagefragen für die Behandlung der hier zu klärenden Rechtsfragen, ob die gegenständliche Datenschutzbeschwerde als „Anfrage“ iSd Art 57 Abs 4 DSGVO zu qualifizieren ist, welche Voraussetzungen für die Beurteilung der „Exzessivität“ von Anfragen gelten und wie die belangte Behörde mit derartigen Anfragen umzugehen hat, maßgeblich. Die vorgelegten Rechtsfragen sind den im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen im Sinne der oben angeführten Judikatur jedenfalls ähnlich und auch präjudiziell. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständliche Verfahren relevant, um den Umfang der Ablehnungsbefugnis bzw. der Gebühreneinhebung der belangten Behörde beurteilen zu können.Im vorliegenden Fall sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Europäischen Gerichtshof herangetragenen Vorlagefragen für die Behandlung der hier zu klärenden Rechtsfragen, ob die gegenständliche Datenschutzbeschwerde als „Anfrage“ iSd Artikel 57, Absatz 4, DSGVO zu qualifizieren ist, welche Voraussetzungen für die Beurteilung der „Exzessivität“ von Anfragen gelten und wie die belangte Behörde mit derartigen Anfragen umzugehen hat, maßgeblich. Die vorgelegten Rechtsfragen sind den im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfragen im Sinne der oben angeführten Judikatur jedenfalls ähnlich und auch präjudiziell. Die vorgelegten Fragen sind für das gegenständliche Verfahren relevant, um den Umfang der Ablehnungsbefugnis bzw. der Gebühreneinhebung der belangten Behörde beurteilen zu können.
Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-416/23 beschlossen.Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C-416/23 beschlossen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, ob eine im gemäß § 38 AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilende Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist, nicht revisibel ist (siehe VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0072).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, ob eine im gemäß Paragraph 38, AVG zu unterbrechenden Verfahren zu beurteilende Rechtsfrage "ähnlich" im Verständnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn sie nicht offenkundig unzutreffend ist, nicht revisibel ist (siehe VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0072).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ablehnung der Behandlung (DSB) Aussetzung Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzverfahren EuGH exzessive Verfahrensführung Präjudizialität Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W211.2283135.1.00Im RIS seit
26.08.2024Zuletzt aktualisiert am
26.08.2024