TE Lvwg Erkenntnis 2024/8/14 LVwG-2024/38/2029-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13e
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Epidemiegesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.07.2024, Zl ***, wird behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Antrag vom 07.03.2022 beantragte AA (infolge Beschwerdeführerin) die Vergütung des Verdienstentgangs während des Absonderungszeitraums vom 06.12.2021 bis 13.12.2021, nachdem sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.12.2021, Zl ***, aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 behördlich abgesondert worden war. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024, Zl ***, gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrerer Verbesserungsaufträge keine schlüssigen Unterlagen vorgelegt habe, nach denen ein Verdienstentgang hätte berechnet werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.06.2024 mitgeteilt, weitere Verbesserungsaufträge nicht mehr zu beantworten. Somit seien die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgelegen.Mit Antrag vom 07.03.2022 beantragte AA (infolge Beschwerdeführerin) die Vergütung des Verdienstentgangs während des Absonderungszeitraums vom 06.12.2021 bis 13.12.2021, nachdem sie mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.12.2021, Zl ***, aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 behördlich abgesondert worden war. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2024, Zl ***, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrerer Verbesserungsaufträge keine schlüssigen Unterlagen vorgelegt habe, nach denen ein Verdienstentgang hätte berechnet werden können. Zudem habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.06.2024 mitgeteilt, weitere Verbesserungsaufträge nicht mehr zu beantworten. Somit seien die Voraussetzungen für eine Zurückweisung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgelegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbringt, dass sie selbständige Steuerberaterin in Z sei und im Absonderungszeitraum zwei Dienstnehmer und zwei weitere Mitarbeiter auf Werkvertragsbasis beschäftigt habe. Sie sei vom 06.12. bis zum 31.12.2021 (wohlgemeint 13.12.2021) aufgrund einer COVID-Erkrankung abgesondert geworden. Innerhalb der dreimonatigen Frist habe sie dann einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz gestellt.

Die Zurückweisung ihres Ansuchens sei ohnehin die falsche Entscheidungsart. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG dürfe eine Zurückweisung nur dann erfolgen, wenn trotz Verbesserungsauftrags nach § 13 Abs. 3 AVG Mängel des Ansuchens nicht behoben würden. Sie habe allerdings viermal das Berechnungstool nach dem Epi-Berechnungstool vorgelegt. Im Erstantrag vom 10.03.2022 seien bereits die Unterlagen angeschlossen gewesen. Diese seien mit der Bestätigung durch die Steuerberatungskanzlei BB als Antwort zum Verbesserungsschreiben vom 02.11.2023 ergänzend vorgelegt worden. Sodann sei eine erneute Bestätigung der Steuerberatungskanzlei CC infolge des zweiten Verbesserungsschreibens vorgelegt worden.Die Zurückweisung ihres Ansuchens sei ohnehin die falsche Entscheidungsart. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG dürfe eine Zurückweisung nur dann erfolgen, wenn trotz Verbesserungsauftrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG Mängel des Ansuchens nicht behoben würden. Sie habe allerdings viermal das Berechnungstool nach dem Epi-Berechnungstool vorgelegt. Im Erstantrag vom 10.03.2022 seien bereits die Unterlagen angeschlossen gewesen. Diese seien mit der Bestätigung durch die Steuerberatungskanzlei BB als Antwort zum Verbesserungsschreiben vom 02.11.2023 ergänzend vorgelegt worden. Sodann sei eine erneute Bestätigung der Steuerberatungskanzlei CC infolge des zweiten Verbesserungsschreibens vorgelegt worden.

Lediglich im ersten Verbesserungsschreiben wurde ein neues Berechnungstool angefragt, da die Behörde vermeint habe, dass die Antragstellerin ihre Einkünfte falsch darstelle.

Nachdem dies nicht der Fall gewesen sei, zumal der Antrag ausschließlich für die Umsätze der Steuerberaterin DD als natürliche Person gestellt worden sei und nicht für deren GmbH, sei das Thema erledigt gewesen. Zudem sei es der Antragstellerin unzumutbar, immer wieder neue „Verbesserungsaufträge“ bearbeiten zu müssen, wenn die Berechnungen und die immer wieder neue Darstellung mit Hilfe des geforderten Epi-Berechnungstools überaus zeitaufwendig und mühsam sei.

Die wiederholten Verbesserungsaufträge der belangten Behörde lasse für sie erkennen, dass die Behörde inhaltlich keine Entschädigung zubilligen wolle und jeden Antrag und jede neuerliche Vorlage wiederum zum Anlass genommen habe, neue Gründe für eine Ablehnung zu suchen. Die Behörde gebe auch durch ihre Entscheidungsart zu erkennen, dass sie es darauf angelegt habe, beliebig viele Verbesserungsaufträge zu erteilen, bis man nicht mehr bereit sei, diese zu erfüllen.

Die Behörde habe sich auch nicht an der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert, die sich speziell mit der Entschädigung von selbständig erwerbstätigen Personen auseinandergesetzt habe (vgl. VwGH 06.07.2023, Ra 2023/07/0002). Nach dieser Judikatur hätte die Antragstellerin daher schon den zweiten Verbesserungsauftrag nicht mehr beantworten müssen. So sei das Betriebsjahreslohnkonto in der Antwort auf das erste Verbesserungsschreiben, ebenso wie die KER, kurzfristige Erfolgsrechnung, im 3. Verbesserungsschreiben übermittelt worden. Im 4. Verbesserungsschreiben und im Antwortschreiben Parteiengehör 1 seien von der Behörde die Vorlage von Honorarnoten gefordert worden. Sogar diesbezüglich sei die Antragstellerin der Aufforderung noch immer nachgekommen, obwohl dies weder gesetzlich vorgesehen bzw. standesrechtlich erlaubt sei. Dies sei mit zusätzlichem und erheblichem Aufwand von vielen Stunden verbunden gewesen, zumal für die gesamten Monate im Absonderungsjahr und Absonderungsvorjahr auf Leistungserstellung umgerechnet und alle Ausgangsrechnungen vorgelegt hätten werden müssen. Die genaue Abgrenzung sei in einer eigenen Darstellung richtig offengelegt worden. Bei einzelnen Rechnungen sei offenbar bei der Beschriftung dann bei den Bleistiftvermerken ein flüchtiger und offenkundiger Schreibfehler unterlaufen. Dies sei dann von der Antragstellerin sofort offengelegt und korrigiert worden. Das Berechnungstool und die Beilage seien aber immer richtig ausgefüllt worden.Die Behörde habe sich auch nicht an der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert, die sich speziell mit der Entschädigung von selbständig erwerbstätigen Personen auseinandergesetzt habe vergleiche VwGH 06.07.2023, Ra 2023/07/0002). Nach dieser Judikatur hätte die Antragstellerin daher schon den zweiten Verbesserungsauftrag nicht mehr beantworten müssen. So sei das Betriebsjahreslohnkonto in der Antwort auf das erste Verbesserungsschreiben, ebenso wie die KER, kurzfristige Erfolgsrechnung, im 3. Verbesserungsschreiben übermittelt worden. Im 4. Verbesserungsschreiben und im Antwortschreiben Parteiengehör 1 seien von der Behörde die Vorlage von Honorarnoten gefordert worden. Sogar diesbezüglich sei die Antragstellerin der Aufforderung noch immer nachgekommen, obwohl dies weder gesetzlich vorgesehen bzw. standesrechtlich erlaubt sei. Dies sei mit zusätzlichem und erheblichem Aufwand von vielen Stunden verbunden gewesen, zumal für die gesamten Monate im Absonderungsjahr und Absonderungsvorjahr auf Leistungserstellung umgerechnet und alle Ausgangsrechnungen vorgelegt hätten werden müssen. Die genaue Abgrenzung sei in einer eigenen Darstellung richtig offengelegt worden. Bei einzelnen Rechnungen sei offenbar bei der Beschriftung dann bei den Bleistiftvermerken ein flüchtiger und offenkundiger Schreibfehler unterlaufen. Dies sei dann von der Antragstellerin sofort offengelegt und korrigiert worden. Das Berechnungstool und die Beilage seien aber immer richtig ausgefüllt worden.

Im Zurückweisungsbescheid sei auf die Vorlage dieser Berechnung nach Leistungserstellung überhaupt nicht näher eingegangen worden, obwohl bei Nichtvorlage mit Abweisung gedroht worden sei. Dies offenbar, weil die Behörde selbst nicht mit der aufwändigen Vorlage der Berechnung gerechnet habe oder das gewünschte Ergebnis nicht eingetreten sei.

Gemäß § 73 AVG habe die Behörde innerhalb von sechs Monaten Bescheide zu erlassen. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges sei im März 2022 gestellt worden und trotz der Vorlage unzähliger Unterlagen und Ergänzungsersuchen und geforderter neuer zusätzlicher Berechnungen von Seiten der Behörde, tagelanger Aufarbeitung von den Jahren des Absonderungszeitraumes und des Vorjahres erst jetzt erledigt worden. Zu keiner Zeit sei von der Behörde die Verfahrensförderungspflicht eingehalten worden. Das Verfahren sei absichtlich in die Länge gezogen worden.Gemäß Paragraph 73, AVG habe die Behörde innerhalb von sechs Monaten Bescheide zu erlassen. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges sei im März 2022 gestellt worden und trotz der Vorlage unzähliger Unterlagen und Ergänzungsersuchen und geforderter neuer zusätzlicher Berechnungen von Seiten der Behörde, tagelanger Aufarbeitung von den Jahren des Absonderungszeitraumes und des Vorjahres erst jetzt erledigt worden. Zu keiner Zeit sei von der Behörde die Verfahrensförderungspflicht eingehalten worden. Das Verfahren sei absichtlich in die Länge gezogen worden.

Auch zur Widerlegung der unrichtigen Unterstellung, dass die Antragstellerin im Homeoffice gearbeitet habe, sei bereits im Antwortschreiben zum 2. Parteiengehör näher Stellung bezogen worden.

Zur Plausibilität der Berechnung sei auf das Berechnungstool zum Epidemiegesetz zu verweisen. Es sei festgehalten, dass die Berechnung für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, auch die Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG und somit nach Zu- und Abfluss ermittelt werden dürfe. Daraus erkläre sich auch die von der Behörde angeführte bzw. fehlende Mietzahlungen im Dezember 2020. Eben weil die Ausgaben bei der Ermittlung nach § 4 Abs 3 EStG eben im Monat der Zahlung zu erfassen seien, dies auch durchaus legitim sei und gesetzliche Deckung finde.Zur Plausibilität der Berechnung sei auf das Berechnungstool zum Epidemiegesetz zu verweisen. Es sei festgehalten, dass die Berechnung für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, auch die Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Absatz 3, EStG und somit nach Zu- und Abfluss ermittelt werden dürfe. Daraus erkläre sich auch die von der Behörde angeführte bzw. fehlende Mietzahlungen im Dezember 2020. Eben weil die Ausgaben bei der Ermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG eben im Monat der Zahlung zu erfassen seien, dies auch durchaus legitim sei und gesetzliche Deckung finde.

Zu den Differenzen im sonstigen Aufwand zwischen dem vorgelegten Epi-Berechnungstool und der vorgelegten kurzfristigen Erfolgsrechnungen sei bereits in der Antwort auf das 4. Verbesserungsschreiben auf die Berechnungsverordnung zum Epidemiegesetz verwiesen worden und die Möglichkeit der Geltendmachung von Steuerberatungskosten in Höhe von Euro 1.000,00. Ebenso sei die Differenz im Antwortschreiben zum 1. Parteiengehör erklärt worden.

Die erkennende Behörde übersehe zudem fortgesetzt, dass die Berechnung nach Leistungserstellung auch alle anderen Parameter wie Fortschreibungsquotient und Ausgaben in den jeweiligen Monaten ändere, sowie auch Leistungen, die erst später verrechnet werden miterfasse und Leistungen aus Vormonaten, die abgerechnet worden seien, ausgeschieden würden. Mehr als der Behörde die Berechnungen auch noch nach Leistungserstellung so vorzulegen, könne man nicht mehr tun, wobei die Behörde auch dies gar nicht einzufordern gehabt hätte. Darüberhinausgehende weitere Berechnungen, Unterlagen und Erklärungen einzufordern, sei jedenfalls nicht statthaft.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, dem Antrag auf Verdienstentgang - eingereicht am 10.03.2022 - vollinhaltlich stattzugeben, indem die begehrte Entschädigung zuerkannt und an die Antragstellerin ausbezahlt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen und diesfalls nicht befangene Beamte damit zu betrauen.

II.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin als selbständige Steuerberaterin in Z tätig ist. Sie war aufgrund einer COVID-19-Erkrankung vom 06.12.2021 bis 13.12.2021 behördlich abgesondert. Mit Antrag vom 07.03.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.03.2022, hat sie um Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z angesucht.

Mit Schreiben vom 13.10.2023, Zl ***, wurde sie um Nachreichung eines verbesserten EPG-Berechnungstools, sowie um Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des gegenständlichen Antrags durch einen Steuerberater aufgefordert. Die ausständigen Unterlagen und Informationen waren binnen drei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Z einzubringen.

Mit E-Mail vom 02.11.2023 wurde das Antragsformular mit der Bestätigung der Richtigkeit der EE erneut eingebracht und es wurde ein Auszug aus dem Betriebsjahreslohnkonto der Verbesserung angeschlossen.

Mit Schreiben vom 03.11.2023, Zl ***, wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an die Beschwerdeführerin gerichtet, mit dem sie aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter, der in keinem Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin steht, vorzulegen. Es erfolgte in diesem Schreiben der Hinweis, dass das fruchtlose Verstreichen dieser Frist die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zur Folge haben kann. Mit E-Mail vom 16.11.2023 wurde das Antragsformular, diesmal mit der Bestätigung der Richtigkeit durch Frau CC, der belangten Behörde übermittelt.Mit Schreiben vom 03.11.2023, Zl ***, wurde ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an die Beschwerdeführerin gerichtet, mit dem sie aufgefordert wurde, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens die Vollständigkeit und Richtigkeit der Daten durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Bilanzbuchhalter, der in keinem Naheverhältnis zur Beschwerdeführerin steht, vorzulegen. Es erfolgte in diesem Schreiben der Hinweis, dass das fruchtlose Verstreichen dieser Frist die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zur Folge haben kann. Mit E-Mail vom 16.11.2023 wurde das Antragsformular, diesmal mit der Bestätigung der Richtigkeit durch Frau CC, der belangten Behörde übermittelt.

Daraufhin erging ein Schreiben der belangten Behörde am 22.11.2023, Zl ***, mit dem die Beschwerdeführerin zur Konkretisierung des Antragsbegehrens dahingehend gebeten wurde, für welche selbständige Erwerbstätigkeit (Steuerberaterin als Einzelunternehmerin oder als Geschäftsführerin der FF) die Vergütung begehrt werde. Des Weiteren wurde für den Fall, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit den Antrag stellen würde, ihr mitgeteilt, dass die Daten nicht nachvollziehbar seien und deshalb eine Nachreichung der KER auf Konten- und Monatsbasis für die Jahre 2020 und 2021 nachgereicht werden muss. Hierfür würde eine Frist von zwei Wochen vorgesehen.

Mit Schreiben vom 22.11.2023 wurde die KER für 2020 und 2021 nachgereicht und es wurde konkretisiert, dass für die Beschwerdeführerin selbst als Steuerberaterin der Antrag gestellt werde.

Mit Schreiben vom 10.01.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Höhe des Verdienstentganges nicht nachvollzogen werden kann. Aus der vorgelegten KER 2020 ergab sich das durchschnittliche monatliche EBITDA im Jahr 2020 Euro 3.256,33. Das EBITDA für Dezember 2020 beträgt Euro 30.512,58 und damit das zehnfache des durchschnittlichen monatlichen EBITDA des Jahres 2020. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, warum im Dezember 2020 keine Mieten verbucht wurden und für Dezember 2021 im Epi-Berechnungstool Euro 7.004,94 als sonstiger betrieblicher Aufwand angegeben wurde (aus der KER 2021 ergibt sich ein übriger Aufwand von Euro 6.112,00). Zur Nachreichung der Unterlagen wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 30.01.2024 erfolgte eine Rückmeldung durch die Beschwerdeführerin auf das Verbesserungsschreiben. Schließlich wurde mit Schreiben vom 21.02.2024, Zl ***, der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Prüfung der eingereichten Unterlagen mitgeteilt und ihr wurde gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Frist von 14 Tagen zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt. Zu diesem Parteiengehör nahm die Beschwerdeführerin am 06.03.2024 Stellung und legte weitere Unterlagen vor. Diese Stellungnahme wurde einer Sachverständigenüberprüfung unterzogen und schließlich wurde mit Schreiben vom 03.06.2024, Zl *** der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Gutachten des Sachverständigen zu den nachgereichten Unterlagen binnen 14 Tagen eingeräumt.Mit Schreiben vom 10.01.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Höhe des Verdienstentganges nicht nachvollzogen werden kann. Aus der vorgelegten KER 2020 ergab sich das durchschnittliche monatliche EBITDA im Jahr 2020 Euro 3.256,33. Das EBITDA für Dezember 2020 beträgt Euro 30.512,58 und damit das zehnfache des durchschnittlichen monatlichen EBITDA des Jahres 2020. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen, warum im Dezember 2020 keine Mieten verbucht wurden und für Dezember 2021 im Epi-Berechnungstool Euro 7.004,94 als sonstiger betrieblicher Aufwand angegeben wurde (aus der KER 2021 ergibt sich ein übriger Aufwand von Euro 6.112,00). Zur Nachreichung der Unterlagen wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 30.01.2024 erfolgte eine Rückmeldung durch die Beschwerdeführerin auf das Verbesserungsschreiben. Schließlich wurde mit Schreiben vom 21.02.2024, Zl ***, der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Prüfung der eingereichten Unterlagen mitgeteilt und ihr wurde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG eine Frist von 14 Tagen zur Wahrung des Parteiengehörs eingeräumt. Zu diesem Parteiengehör nahm die Beschwerdeführerin am 06.03.2024 Stellung und legte weitere Unterlagen vor. Diese Stellungnahme wurde einer Sachverständigenüberprüfung unterzogen und schließlich wurde mit Schreiben vom 03.06.2024, Zl *** der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Gutachten des Sachverständigen zu den nachgereichten Unterlagen binnen 14 Tagen eingeräumt.

Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.06.2024 Stellung und reichte neuerliche Unterlagen nach. In diesem Schreiben führte die Beschwerdeführerin aus, dass weitere Verbesserungsaufträge von ihr nicht mehr beantwortet würden.

Schließlich erging der Bescheid der belangten Behörde.

III.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl ***. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar und wurde auch in der Beschwerde dem Verfahrensablauf von Seiten der Beschwerdeführerin nicht widersprochen.

IV.      Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten wie folgt:

„§ 13

Anbringen

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

(5) […]

§ 13aParagraph 13 a,

Rechtsbelehrung

Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.“

V.       Rechtliche Beurteilung:

Wie oben ausgeführt ermächtigt § 13 Abs. 3 AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung, wenn Mängel in einem schriftlichen Anbringen vorhanden sind. Im gegenständlichen Fall fehlte es laut Ansicht der belangten Behörde beim Antragsformular zunächst an der Bestätigung eines unabhängigen Steuerberaters und es wurde der Beschwerdeführerin die Nachreichung des verbesserten EpiG-Berechnungstools mit Schreiben vom 13.10.2023, Zl ***, binnen drei Wochen angefordert. Nach erfolgter Nachreichung erfolgte schließlich mit Schreiben vom 03.11.2023, Zl ***, ein erneutes Verbesserungsschreiben. In diesem Schreiben wird im letzten Absatz die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, „dass das fruchtlose Verstreichen dieser Frist die Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 zur Folge haben kann.“ Daraufhin erfolgten weitere Schreiben von der Behörde an die Beschwerdeführerin. In all diesen Schreiben erfolgte kein Hinweis auf die Rechtsfolgen, die das Nichterfüllen eines Verbesserungsauftrages nach sich ziehen. Wie oben ausgeführt ermächtigt Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Behörde nicht zur Zurückweisung, wenn Mängel in einem schriftlichen Anbringen vorhanden sind. Im gegenständlichen Fall fehlte es laut Ansicht der belangten Behörde beim Antragsformular zunächst an der Bestätigung eines unabhängigen Steuerberaters und es wurde der Beschwerdeführerin die Nachreichung des verbesserten EpiG-Berechnungstools mit Schreiben vom 13.10.2023, Zl ***, binnen drei Wochen angefordert. Nach erfolgter Nachreichung erfolgte schließlich mit Schreiben vom 03.11.2023, Zl ***, ein erneutes Verbesserungsschreiben. In diesem Schreiben wird im letzten Absatz die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, „dass das fruchtlose Verstreichen dieser Frist die Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zur Folge haben kann.“ Daraufhin erfolgten weitere Schreiben von der Behörde an die Beschwerdeführerin. In all diesen Schreiben erfolgte kein Hinweis auf die Rechtsfolgen, die das Nichterfüllen eines Verbesserungsauftrages nach sich ziehen.

Ist ein Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen (vgl. VwGH 27.09.2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung aufgetragen hat. In den zahlreichen Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin wurde immer wieder eine Verbesserung begehrt. Allerdings ist nur im Schreiben vom 03.11.2023, Zl ***, ein dezidierter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG gegeben.Ist ein Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangelhaft, so steht es im Ermessen der Behörde, entweder einen förmlichen Verbesserungsauftrag zu erteilen oder aber die Behebung des Mangels auf andere Weise zu veranlassen vergleiche VwGH 27.09.2013, 2010/05/0166). Die Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung aufgetragen hat. In den zahlreichen Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin wurde immer wieder eine Verbesserung begehrt. Allerdings ist nur im Schreiben vom 03.11.2023, Zl ***, ein dezidierter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gegeben.

Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht aufgrund von § 13 Abs. 3 AVG, aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß § 13a AVG zu belehren (vgl. VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001). Aus der Formulierung muss für die Partei erkennbar sein, dass die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages jedenfalls zur Zurückweisung des Ansuchens führt.Über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung ist zwar nicht aufgrund von Paragraph 13, Absatz 3, AVG, aber dann, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird, gemäß Paragraph 13 a, AVG zu belehren vergleiche VwGH 24.05.2007, 2006/07/0001). Aus der Formulierung muss für die Partei erkennbar sein, dass die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages jedenfalls zur Zurückweisung des Ansuchens führt.

Im Schreiben vom 03.11.2023, Zl ***, wird zwar auf § 13 Abs. 3 AVG im letzten Absatz hingewiesen. Allerdings wird die Beschwerdeführerin darin nicht belehrt, dass der Ablauf der Frist dazu führt, dass das Ansuchen zurückzuweisen ist. Vielmehr wird nur ausgeführt, dass die Nichtverbesserung die Zurückweisung zur Folge haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedensten Entscheidungen die strenge Linie verfolgt, dass aus der Rechtsbelehrung für die Partei ersichtlich ist, dass eine Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages jedenfalls dazu führt, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Aus der gegenständlichen Formulierung ist dies aber nicht eindeutig ableitbar, sodass im gegenständlichen Fall aufgrund der mangelnden Rechtsbelehrung nicht die Voraussetzung gegeben ist, den gegenständlichen Antrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückzuweisen.Im Schreiben vom 03.11.2023, Zl ***, wird zwar auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG im letzten Absatz hingewiesen. Allerdings wird die Beschwerdeführerin darin nicht belehrt, dass der Ablauf der Frist dazu führt, dass das Ansuchen zurückzuweisen ist. Vielmehr wird nur ausgeführt, dass die Nichtverbesserung die Zurückweisung zur Folge haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedensten Entscheidungen die strenge Linie verfolgt, dass aus der Rechtsbelehrung für die Partei ersichtlich ist, dass eine Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages jedenfalls dazu führt, dass der Antrag zurückgewiesen wird. Aus der gegenständlichen Formulierung ist dies aber nicht eindeutig ableitbar, sodass im gegenständlichen Fall aufgrund der mangelnden Rechtsbelehrung nicht die Voraussetzung gegeben ist, den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Da somit die Grundlage für den verfahrensgegenständlichen Bescheid mangels Rechtsbelehrung nicht gegeben ist, war in weiterer Folge dieser zu beheben.

Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin war somit in weiterer Folge nicht mehr einzugehen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die gegenständliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Kein Hinweis auf Rechtsfolge
Verbesserungsauftrag
Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.38.2029.1

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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