Norm
AÜG §10 Abs1Rechtssatz
§ 10 Abs 1 S 1 AÜG ist nach der Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit („LeiharbeitsRL“) so auszulegen, dass er sich nicht nur auf das periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelt bezieht, sondern dass ihm der allgemeine arbeitsrechtliche Entgeltbegriff zugrunde liegt.Paragraph 10, Absatz eins, S 1 AÜG ist nach der Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit („LeiharbeitsRL“) so auszulegen, dass er sich nicht nur auf das periodisch, in der Regel monatlich fällig werdende Entgelt bezieht, sondern dass ihm der allgemeine arbeitsrechtliche Entgeltbegriff zugrunde liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Leiharbeit, Entgelt, LeiharbeitsRLEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134862Im RIS seit
16.08.2024Zuletzt aktualisiert am
16.08.2024