TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/14 93/12/0038

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AHStG §26;
AHStG §43 Abs4;
AVG §17;
VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/12/0108 93/12/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerden prot. unter Zl. 93/12/0038 und 93/12/0109 bzw. den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist (93/12/0108) des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, wie folgt entschieden:

Spruch

1. Über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 14. Dezember 1992, GZ. 60.002/19-I/13/5A/92, betreffend Zurückweisung einer Berufung (93/12/0038), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid der Zweiten Diplomprüfungskommission für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien vom 15. Mai 1992, den Beschluß gefaßt (93/12/0108):

Dem Antrag wird gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

3. Über die Beschwerde gegen den Bescheid der Zweiten Diplomprüfungskommission für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Akteneinsicht vom 15. Mai 1992, zu Recht erkannt (93/12/0109):

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Wien.

Nach den unter 93/12/0038 vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 21. November 1991 den Antrag an das Dekanat der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, ihm sämtliche schriftliche Unterlagen, insbesondere die schriftlichen Arbeiten mit Korrekturen und Benotungen in Kopie, zu folgenden Prüfungen, denen er sich unterzogen hatte, zu übersenden bzw. ihm unter Angabe von Zeit und Ort die Einsichtnahme in diese Unterlagen zu gewähren:

1. Schriftliche Prüfungen im Verwaltungsrecht

a)

6. Oktober 1987 (Prüfer: Univ.-Prof. Dr. O),

b)

6. Oktober 1988 (Prüfer: Univ.-Prof. Dr. R),

c)

2. März 1989 (Prüferin: Univ.-Doz. S),

d)

31. Mai 1990 kommissionell; (Vorsitzender des Prüfungssenates: Univ-Prof. DDr. M).

2. 4. Oktober 1990: Schriftliche Prüfung Bürgerliches Recht

(Prüfer: Univ.-Prof. Dr. K)

Weiters ersuchte er in diesem Antrag um eine Begründung für die negativen Prüfungsergebnisse (Gutachten), vor allem unter Angabe des erforderlichen Mindeststandards an Kenntnissen hinsichtlich der einzelnen Prüfungsfragen bzw. Prüfungsthemen.

Mit einem weiteren Schreiben vom 27. Jänner 1992 beantragte er die bescheidmäßige Festsetzung der Reprobationsfrist zur Prüfung aus Bürgerlichem Recht vom 4. Oktober 1990 und wiederholte den vorher genannten Antrag unter Hinweis darauf, er sei in diesem Verfahren Partei und habe daher das Recht auf Akteneinsicht.

Die Zweite Diplomprüfungskommission für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien erließ durch den Präses folgenden Bescheidspruch:

"Der Antrag vom 27.1.1992, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, auf deren Grundlage die Beurteilungen der Prüfungen aus Verwaltungsrecht:

Vom 6.10.1987 (Prof. O),

vom 6.10.1988 (Prof. R),

vom 2.3.1989 (Doz. S),

vom 31.5.1990 (kommissionell; Vorsitz: Prof. M)

und der Prüfung aus Bürgerlichem Recht:

Vom 4.10.1990 (Prof. K)

vorgenommen wurden, wird gem. § 17 i.V.m. § 13 und § 56 AVG

zurückgewiesen."

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes im wesentlichen weiter aus, die Prüfungsunterlagen seien nicht Bestandteil der Akten des Verfahrens, in dem über die Zulassung zum mündlichen Teil dieser Prüfungen entschieden werde. Akten eines Verwaltungsverfahrens seien nur jene Schriftstücke, die von der Behörde in bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren verwahrt würden. Im genannten Verfahren sei aber nicht über die Richtigkeit der Prüfungsentscheidung abzusprechen gewesen, weswegen diese Unterlagen dafür auch unerheblich gewesen seien.

Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides lautet wie folgt:

"Gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Berufung erhoben werden. Die Berufung ist bei der bescheiderlassenden Behörde oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat (Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), schriftlich einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Mai 1992 zugestellt.

Am 2. Juni 1992 brachte der Beschwerdeführer bei der Behörde, die diesen Bescheid erlassen hatte, die Berufung ein.

Mit dem unter 1.) angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 1992 wies die dort genannte belangte Behörde die Berufung zurück. In der Begründung führte sie im wesentlichen aus, zur Behandlung dieser Berufung sei sie nicht zuständig. Die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht sei getrennt nach den Prüfungsfächern zu beurteilen.

Es handle sich um Akteneinsicht im Rahmen zweier laufender Verwaltungsverfahren, nämlich

1. betreffend die Prüfung aus Verwaltungsrecht um ein Zulassungsverfahren nach § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 AHStG und

2. betreffend die Prüfung aus Bürgerlichem Recht um ein Verfahren nach § 30 Abs. 3 AHStG.

In beiden Verfahren habe die Behörde zu entscheiden, die den das Verfahren abschließenden Bescheid zu erlassen habe.

Betreffend die Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen aus Verwaltungsrecht habe gemäß § 43 Abs. 3 AHStG der Präses den Bescheid, mit dem die Zulassung zu einer Prüfung verweigert werde, zu erlassen, wobei gegen einen solchen Bescheid gemäß der genannten Bestimmung Berufung an das Oberste Kollegialorgan zulässig sei, nicht aber an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Betreffend die Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen aus Bürgerlichem Recht habe gemäß § 30 Abs. 3 AHStG der Einzelprüfer die Reprobationsfrist festzusetzen. Gegen diesen Bescheid sei ebenfalls gemäß § 43 Abs. 3 AHStG Berufung an das Oberste Kollegialorgan zulässig, nicht jedoch an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 30 Abs. 3 AHStG habe der Einzelprüfer über die Gewährung von Akteneinsicht zu entscheiden, der Präses der Prüfungskommission sei zur Entscheidung über die Akteneinsicht nicht zuständig. Für den Instanzenzug komme es stets darauf an, welche Behörde den Bescheid erlassen habe, nicht aber darauf, welche ihn erlassen hätte sollen.

Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richte sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung (Rekurs, Beschwerde) und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den im AVG geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Im Hochschulrecht sei ein Instanzenzug gegen Bescheide des Präses einer Prüfungskommission an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nicht vorgesehen.

Daher sei die belangte Behörde für die Behandlung der Berufung des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1992 unzuständig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter 1.) umschriebene Beschwerde unter Zl. 93/12/0038, mit der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Nachdem die Berufung des Beschwerdeführers auch mit "Bescheid" des Akademischen Senates der Universität Wien vom 18. März 1993, zugestellt am 24. März 1993, als unzulässig zurückgewiesen worden war, stellte der Beschwerdeführer am 7. April 1993 beim Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (2., prot. unter 93/12/0108) und erhob gleichzeitig Beschwerde (3., prot. unter 93/12/0109).

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden bzw. den Antrag auf Wiedereinsetzung wegen des sachlichen Zusammenhanges verbunden und erwogen:

Zu 1.:

Nach § 43 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschulstudiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, i.d.F. BGBl. Nr. 306/1992, ist Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz nur gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer nach § 28, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32) oder eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 AHStG getroffen wird sowie gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 (- Reprobationsfrist -) getroffen wird, zulässig. Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung einer wissenschaftlichen Arbeit oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist nach § 43 Abs. 2 erster Satz AHStG unzulässig (Hinweis auf Art. II Abs. 6 Z. 4 EGVG). Dem Studierenden ist aber Einsicht in die Beurteilungsunterlagen zu gewähren, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beantragt. Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind nach Abs. 4 der genannten Bestimmung Berufungen unzulässig. Diese Regelung entspricht inhaltlich der im Zeitpunkt der Entscheidung der ersten Instanz geltenden Fassung des AHStG (BGBl. Nr. 177/1966, Abs. 2 und 4 i.d.F. BGBl. Nr. 332/1981).

Da die Anträge des Beschwerdeführers vom 21. November 1991 bzw. vom 27. Jänner 1992 weder nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 306/1992 (a.F.) noch nachher (n.F.) einen der Fälle betrafen, in denen eine Berufung zulässig war, stellt der Bescheid vom 15. Mai 1992 einen sonstigen Bescheid nach § 43 Abs. 3 AHStG (a.F.) bzw. nach § 43 Abs. 4 AHStG (n.F.) dar, gegen den eine Berufung unzulässig ist.

Die belangte Behörde hat daher die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Zweiten Diplomprüfungskommission für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zu Recht zurückgewiesen. Dadurch, daß die Zurückweisung - wie sich ohnehin nur aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt - nicht wegen Unzuständigkeit, sondern als unzulässig hätte erfolgen müssen, ergibt sich keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers. Es hinderte der unter 1.) angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer nicht daran, seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 46 Abs. 2 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen (vgl. den nachfolgenden Beschluß zu Zl. 93/12/108). Zwar ist dieser Antrag gemäß § 46 Abs. 3 VwGG spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, da aber der angefochtene Bescheid das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht als unzulässig, sondern wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen hatte, begann die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG durch diesen Bescheid gar nicht zu laufen; (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1993, Zlen. 93/07/0099, 0102).

Wenn die Auffassung der belangten Behörde zutreffend gewesen wäre, nämlich daß eine Berufung zwar nicht bei ihr, aber bei einer anderen Behörde zulässig wäre, hätte sie die Berufung des Beschwerdeführers auf Grund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid nicht zurückweisen dürfen, sondern an die ihrer Meinung nach zuständige Behörde weiterleiten müssen. Dies deswegen, weil gemäß § 61 Abs. 4 AVG das Rechtsmittel im Falle einer unrichtigen Angabe der Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, auch dann richtig eingebracht ist, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

Durch die mit dem unter 1.) angefochtenen Bescheid ausgesprochene Zurückweisung wurde der Beschwerdeführer, weil eine Berufung - wie vorher dargelegt - rechtlich unzulässig und er auch in seiner Rechtsverfolgungsmöglichkeit gegen den Bescheid der Zweiten Diplomprüfungskommission (Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages beim Verwaltungsgerichtshof - siehe Pkt. 2) nicht behindert war, in einem subjektiven Recht nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Zu 2.:

§ 46 Abs. 2 VwGG lautet:

"Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat."

Dieser Antrag ist nach § 46 Abs. 3 VwGG in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, wobei die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen ist.

Wie bereits unter 1.) ausgeführt, ist eine Berufung gegen den Bescheid des Präses der Zweiten Diplomprüfungskommission für das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien gemäß § 43 Abs. 3 und 4 AHStG in der ab 1. September 1992 geltenden Fassung, BGBl. Nr. 306/1992, die mangels Übergangsbestimmung anzuwenden war, unzulässig. Aber auch die von der genannten Behörde auf Grundlage des § 43 AHStG i.d.F. BGBl. Nr. 332/1981 gegebene Rechtsmittelbelehrung war unrichtig, handelte es sich doch vorliegendenfalls nicht um einen Bescheidabspruch nach § 43 Abs. 2 AHStG i.d.F. 332/1981, sondern um einen sonstigen Bescheid, sodaß auch in dieser Fassung des AHStG eine Berufung unzulässig gewesen ist.

Auf Grund der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 15. Mai 1992 erhob der Beschwerdeführer Berufung, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung (siehe 1. 93/12/0038) wegen Unzuständigkeit und dann mit Erledigung des Akademischen Senates der Universität Wien vom 18. März 1993, zugestellt am 24. März 1993, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Da - wie vorher dargelegt - in der Frage der Rechtzeitigkeit des Antrages nur vom zuletzt genannten Datum auszugehen ist, und der Bescheid der genannten Behörde unrichtigerweise eine positive Rechtsmittelbelehrung enthalten hatte, lagen die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 und Abs. 3 VwGG vor und war damit dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben.

Zu 3.:

Mit dem angefochtenen Bescheid war der Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Grundlage verschiedener Beurteilungen zurückgewiesen worden.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer zwar anerkannt, daß ihm gemäß § 43 Abs. 4 AHStG (i.d.F. BGBl. Nr. 332/1981) im Prüfungs-Beurteilungsverfahren infolge Fristablaufes kein Recht auf Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen mehr zukomme; er meine aber, daß ihm im Zulassungs- und Feststellungsverfahren auch Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren gewesen sei. Damit habe der Beschwerdeführer aber übersehen, daß die Prüfungsunterlagen nicht Bestandteil der Akten des Zulassungs- und Feststellungsverfahrens seien, denn zu den "Akten" eines Verwaltungsverfahrens zählten nur jene Schriftstücke, die von der Behörde in bezug auf ein bestimmtes Verwaltungsverfahren verwahrt würden. Die Prüfungsbeurteilungsunterlagen seien nicht Bestandteil des Zulassungs- und Feststellungsverfahrens. Die Akten in diesem Verfahren bestünden lediglich aus den Eingaben des Beschwerdeführers, den Teilprüfungsprotokollen (Beurteilungsergebnis), den schriftlichen Mitteilungen der Behörde und den Bescheid vom 23. Jänner 1992. Der Antrag auf Einsicht in die Prüfungsbeurteilungsunterlagen sei daher hinsichtlich des mit Bescheid vom 23. Jänner 1992 abgeschlossenen Zulassungs- und Feststellungsverfahrens als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer sieht sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG i.V.m. § 41 AHStG und den sonstigen Bestimmungen letzteren Gesetzes, insbesondere auch dessen § 30 Abs. 3 durch unrichtige Anwendung dieser Normen, einschließlich der in ihnen enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen, sowie durch unrichtige Anwendungen der Vorschriften über die Bescheidbegründung (§ 60 AVG) verletzt.

§ 17 Abs. 1 des gemäß § 41 AHStG auf das Verfahren vor den akademischen Behörden anwendbaren AVG lautet:

"Die Behörde hat, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, den Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten; die Parteien können sich davon Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen."

Gegen Bescheide von Einzelprüfern oder Prüfungskommissionen, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27), eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32), eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 oder eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist gemäß § 43 Abs. 2 AHStG i.d.F. BGBl. Nr. 332/1981 die Berufung an das oberste Kollegialorgan zulässig.

Gegen alle sonstigen Bescheide von Einzelprüfern oder Prüfungskommissionen sind nach § 43 Abs. 3 AHStG (Stammfassung) Berufungen unzulässig.

Gemäß § 43 Abs. 1 AHStG in der Stammfassung hat der Präses die Geschäfte der Prüfungskommission zu führen. Er hat insbesondere alle Verfügungen und Entscheidungen im Namen der Kommission zu erlassen.

Nach Abs. 4 zweiter Satz dieser Bestimmung i.d.F. BGBl. Nr. 332/1981 ist dem Kandidaten auf Begehren Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten, Korrekturen) der Prüfungsarbeit, Diplomarbeit oder Dissertation zu gewähren, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt.

Der Beschwerdeführer bringt zur Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor, er habe seinen Antrag auf Einsicht in die Prüfungsunterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlassung des Bescheides für die Festsetzung der Reprobationsfrist nach § 30 Abs. 3 AHStG gestellt. In diesem Verfahren komme ihm Parteienstellung zu. Es hätte daher gemäß § 17 AVG nicht die belangte Behörde über diesen Antrag entscheiden dürfen, sondern der Einzelprüfer, der auch über den Antrag auf die bescheidmäßige Festsetzung der Reprobationsfrist zu entscheiden habe.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß er zwar in seinem Antrag vom 27. Jänner 1992 auch auf die bescheidmäßige Festsetzung der Reprobationsfrist (§ 30 Abs. 3 AHStG) hinweist, er aber den Antrag vom 21. November 1991 auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen nur wiederholt hat. Da er in diesem Antrag nicht nur Einsicht in die Prüfungsunterlagen zur Prüfung aus Bürgerlichem Recht, sondern auch aus Verwaltungsrecht und ohne Hinweis auf das Reprobationsverfahren begehrt hatte, wurde mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag auf Akteneinsicht außerhalb des Reprobationsfristverfahrens abgesprochen; hiezu war aber die belangte Behörde gemäß § 43 Abs. 1 AHStG zuständig.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die Akteneinsicht sei von ihm in den Verfahren betreffend Zulassung zur mündlichen Prüfung aus Verwaltungsrecht bzw. aus Bürgerlichem Recht gestellt worden, daher hätte ihm die Akteneinsicht auch in diesen Verfahren gewährt werden müssen. In diesen Verfahren hätte die belangte Behörde nämlich zu prüfen gehabt, ob die schriftlichen Prüfungen negativ oder positiv zu bewerten gewesen wären oder ob sie absolut nichtig gewesen seien. Daher wären die Prüfungen samt der zugehörigen Unterlagen Bestandteile dieser Akten, die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung der Akteneinsicht wäre daher in diesem Verfahren zu behandeln gewesen.

Dem ist primär entgegenzuhalten, daß - wie schon im Erkenntnis vom 19. April 1995, Zl. 93/12/0264, ausgesprochen worden ist - im Zulassungsverfahren zur mündlichen Prüfung eine inhaltliche Überprüfung der schriftlichen Arbeiten schon im Hinblick auf § 26 AHStG nicht in Betracht kommt, woraus weiter folgt, daß die diesbezüglichen Akten nicht Bestandteil des Zulassungsverfahrens sind. Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 1992 in Verbindung mit dem früheren Antrag (soweit er auf die Einsicht in bestimmte Prüfungsunterlagen abzielte) nicht unzutreffend als selbständigen, von sonstigen Verfahrensmaßnahmen (hier: Zulassung zur Diplomprüfung in bestimmten Fächern) losgelösten Antrag gesehen hat, konnte sie zu Recht aussprechen, daß die verlangte Akteneinsicht gar nicht eingeräumt werden konnte. Die vom Beschwerdeführer verlangte Akteneinsicht hätte vielmehr in einem Verfahren in Prüfungsangelegenheiten wahrgenommen werden müssen. Die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, über die der Beschwerdeführer inhaltliche Akteneinsicht verlangte, lag aber im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als ein Jahr zurück, weshalb die zuständige Behörde einen solchen Antrag im Hinblick auf § 43 Abs. 4 AHStG (Sechsmonatsfrist) infolge Versäumung dieser Frist zurückzuweisen gehabt hätte.

Ausgehend von dieser Rechtsauffassung liegt weder der behauptete Begründungsmangel noch ein relevanter Verfahrensmangel vor; die Beschwerde konnte daher gemäß § 35 i. V.m. § 42 Abs. 1 VwGG ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120038.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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