Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
GewO 1994 §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. April 2024, ***, betreffend Fristverkürzung für die weitere Gewerbeausübung nach § 9 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. April 2024, ***, betreffend Fristverkürzung für die weitere Gewerbeausübung nach Paragraph 9, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. April 2024, ***, verkürzte die belangte Behörde die Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführers „Elektrotechniker gemäß § 210 GewO 1994, das ist die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und die Errichtung von Blitzschutzanlagen“, GISA-Zl. ***, im Standort ***, ***, bis 31. Mai 2024.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 23. April 2024, ***, verkürzte die belangte Behörde die Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführers „Elektrotechniker gemäß Paragraph 210, GewO 1994, das ist die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und die Errichtung von Blitzschutzanlagen“, GISA-Zl. ***, im Standort ***, ***, bis 31. Mai 2024.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.5.2021 die Bestellung des Herrn B, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das gegenständliche Gewerbe mit Wirkung vom 17.6.2021 genehmigt worden sei.
Mit bei der Behörde am 1.3.2024 eingelangtem Schreiben vom 25.1.2024 habe der Geschäftsführer mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 29.2.2024 ausscheide.
Gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 dürfe das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 dürfe das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.
Die Behörde habe diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt worden sei.
Mit Schreiben vom 5.4.2024 sei die Sach- und Rechtslage sowie die beabsichtigte Fristverkürzung im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der Frist sei keine Stellungnahme dazu abgegeben worden.Mit Schreiben vom 5.4.2024 sei die Sach- und Rechtslage sowie die beabsichtigte Fristverkürzung im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG zur Kenntnis gebracht worden. Innerhalb der Frist sei keine Stellungnahme dazu abgegeben worden.
Da mit der Ausübung des Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei, sei die Verkürzung der Frist zwingend vorzunehmen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass zunächst ein Nachfolger für Herrn B, nämlich sein Vater, C, welcher ebenfalls im Unternehmen tätig gewesen sei, gefunden worden sei. Dieser habe die notwendigen Gewerbeberechtigungen gehabt und habe nach Ausscheiden von B die Leitung des Betriebes übernommen. Er habe sich jedoch kurzfristig entschieden, in einem anderen Unternehmen ein Großprojekt zu übernehmen und sei mit 3.5.2024 aus dem Unternehmen ausgeschieden. Er sei zwar nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen gewesen, jedoch sei er Meister mit großer Erfahrung. Deshalb sei nicht um Fristverlängerung angesucht und auch keine Stellungnahme abgegeben worden.
Derzeit leite ein Geselle mit über 10-jähriger Berufserfahrung die Abteilung und Meister C stehe für Rückfragen zur Verfügung. Es könne eine reibungslose und sichere Ausführung gewährleistet werden.
Da erst ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gefunden werden müsse, werde ersucht, die Frist zumindest bis 31.7.2024 zu verlängern (3 Monate nach Ausscheiden von Meister C), um den Weiterbetrieb und somit die Arbeitsplätze von 10 Mitarbeitern zu sichern.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt zur Zl. *** sowie in die vorgelegte Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zu Zl. *** eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung.
Sie ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Elektrotechniker gemäß § 210 GewO 1994, das ist die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und die Errichtung von Blitzschutzanlagen“ im Standort im Standort ***, ***.Sie ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe „Elektrotechniker gemäß Paragraph 210, GewO 1994, das ist die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und die Errichtung von Blitzschutzanlagen“ im Standort im Standort ***, ***.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.5.2021, Zl. ***, wurde die Bestellung des Herr B, geb. ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes „Elektrotechniker gemäß § 210 GewO 1994, das ist die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und die Errichtung von Blitzschutzanlagen“ genehmigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 17.5.2021, Zl. ***, wurde die Bestellung des Herr B, geb. ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes „Elektrotechniker gemäß Paragraph 210, GewO 1994, das ist die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung und die Errichtung von Blitzschutzanlagen“ genehmigt.
Mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes sind Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer Herr B ist mit Wirkung vom 29.2.2024 aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Derzeit wird die Abteilung von einem Gesellen mit 10-jähriger Berufserfahrung geleitet. Für Rückfragen steht der Vater des bisherigen gewerberechtlichen Geschäftsführers, C, welche die Meisterprüfung hat, jedoch nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, zur Verfügung.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem von der belangten Behörde übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt zur Zl. *** und der Beschwerde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:
§ 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 GewO 1994 lautet:
(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.(1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.
(2) Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.
[...]
§ 94 Z. 16 GewO 1994 lautet:Paragraph 94, Ziffer 16, GewO 1994 lautet:
Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
[...]
16. Elektrotechnik
[...]
§ 95 GewO 1994 lautet:Paragraph 95, GewO 1994 lautet:
(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.(1) Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5,, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.(2) Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 106 Abs. GewO 1994 lautet:Paragraph 106, Abs. GewO 1994 lautet:
(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (§ 94 Z 16) bedarf es für(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Elektrotechnik (Paragraph 94, Ziffer 16,) bedarf es für
1. die Installation elektrischer Starkstromanlagen und -einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung,
2. die Errichtung von Blitzschutzanlagen,
3. die Errichtung von Alarmanlagen für Betriebe, Gebäude oder Grundstücke und
4. die Errichtung von Brandmeldeanlagen.
[...]
Die Beschwerde ist nicht begründet.
§ 9 Abs. 2 erster Satz GewO bestimmt für den Fall des Ausscheidens eines (gemäß § 9 Abs. 1 GewO obligatorisch zu bestellenden) gewerberechtlichen Geschäftsführers, dass das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch binnen sechs Monaten, weiter ausgeübt werden darf. Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz GewO bestimmt für den Fall des Ausscheidens eines (gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GewO obligatorisch zu bestellenden) gewerberechtlichen Geschäftsführers, dass das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch binnen sechs Monaten, weiter ausgeübt werden darf.
Gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. ist die Behörde zur Verkürzung dieser Frist verpflichtet, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. ist die Behörde zur Verkürzung dieser Frist verpflichtet, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt den Regelungen des § 9 Abs. 2 GewO (mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien) die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, dass es nicht vertretbar sei zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer – allenfalls überraschend – ausscheide. Aus diesem Grund sehe das Gesetz eine sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden dürfe. In Einzelfällen könne sich aber – so der Verwaltungsgerichtshof – die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, etwa aus Gründen der Volksgesundheit, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen. Dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz GewO liege (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist (vgl. VwGH 2.2.2012, 2011/04/0219).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt den Regelungen des Paragraph 9, Absatz 2, GewO (mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien) die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, dass es nicht vertretbar sei zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer – allenfalls überraschend – ausscheide. Aus diesem Grund sehe das Gesetz eine sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden dürfe. In Einzelfällen könne sich aber – so der Verwaltungsgerichtshof – die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, etwa aus Gründen der Volksgesundheit, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen. Dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz GewO liege (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist vergleiche VwGH 2.2.2012, 2011/04/0219).
Die Voraussetzungen für die verfügte Verkürzung der sechsmonatigen Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist (vgl. § 39 Abs. 1 GewO) – sicherzustellen. Dies gilt im Besonderen für das mit besonderen Anforderungen verbundene reglementierte Gewerbe „Elektrotechnik“ (vgl. insbesondere § 94 Z. 16 iVm § 95 GewO), für das eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen insbesondere durch eine nicht sachgerechte Errichtung und Überprüfung von z.B. Starkstromanlagen, Blitzschutzanlagen etc. besteht (in diesem Sinne VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; zur besonderen Gefahrenneigung des Baumeistergewerbes vgl. überdies VwGH 21.12.2011, 2007/04/0222).Die Voraussetzungen für die verfügte Verkürzung der sechsmonatigen Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Elektrotechnik“ sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, GewO) – sicherzustellen. Dies gilt im Besonderen für das mit besonderen Anforderungen verbundene reglementierte Gewerbe „Elektrotechnik“ vergleiche insbesondere Paragraph 94, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 95, GewO), für das eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen insbesondere durch eine nicht sachgerechte Errichtung und Überprüfung von z.B. Starkstromanlagen, Blitzschutzanlagen etc. besteht (in diesem Sinne VwGH 25.6.2008, 2007/04/0137; zur besonderen Gefahrenneigung des Baumeistergewerbes vergleiche überdies VwGH 21.12.2011, 2007/04/0222).
Zur Begegnung eben dieser für das gegenständliche Gewerbe bestehenden Gefahrenlage ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie die für die Ausübung dieses Gewerbes durch die beschwerdeführende Gesellschaft ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer vorgesehene Frist von sechs Monaten auf ca. 3 Monate verkürzt hat, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass seit der Mitteilung betreffend das Ausscheiden von B an den Dienstgeber mit Schreiben vom 25.1.2024 bereits 3 Monate bis zur Bescheiderlassung vergangen sind. Auch ist davon auszugehen, dass mit der Durchführung von den gefahrengeneigten Tätigkeiten im Rahmen der Gewerbeberechtigung Elektrotechnik durch die beschwerdeführende Gesellschaft – ohne Anleitung durch eine fachlich hierzu befugte Person – eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, insbesondere durch nicht sachgerechte Überprüfung und Planung oder die fehlerhafte Überprüfung von Anlagen besteht.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass nunmehr ein Geselle mit 10-jähriger Berufserfahrung die Abteilung leitet und für Rückfragen der nicht im Unternehmen beschäftigte Vater des bisherigen gewerblichen Geschäftsführers, C, zur Verfügung steht, erfüllt doch ein Geselle nicht die Zugangsvoraussetzungen zum Antritt des Gewerbes der Elektrotechnik nach der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für des reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung), wie auch die Beschwerdeführerin selbst einräumt, wenn sie darauf hinweist, dass erst ein neuer gewerberechtliche Geschäftsführer gefunden werden muss.
Die Verkürzung der Frist erweist sich als nicht unsachlich, knüpft doch § 9 Abs. 2 zweiter Satz GewO an die dargelegte besondere Gefahrensituation an.Die Verkürzung der Frist erweist sich als nicht unsachlich, knüpft doch Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz GewO an die dargelegte besondere Gefahrensituation an.
Unter Bedachtnahme auf die dargelegte Gefahrenlage bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes kann die Verkürzung der Frist nicht als unangemessen betrachtet werden. Dies gilt umso mehr für den Zeitraum bis zur gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, welcher gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung – mangels Ausschlusses insbesondere durch die belangte Behörde (oder eines gesetzlichen Ausschlusses) – zukommt.Unter Bedachtnahme auf die dargelegte Gefahrenlage bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes kann die Verkürzung der Frist nicht als unangemessen betrachtet werden. Dies gilt umso mehr für den Zeitraum bis zur gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, welcher gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung – mangels Ausschlusses insbesondere durch die belangte Behörde (oder eines gesetzlichen Ausschlusses) – zukommt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte auch gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Insbesondere wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft ein konkret substantiiertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, etwa zum Fehlen einer besonderen Gefahrenlage gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz oder zur Unangemessenheit der Frist nicht erstattet. Explizite und konkrete Beweisanträge wurden zudem in der Beschwerde nicht erstattet. Auch wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, die einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0089). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte auch gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Insbesondere wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft ein konkret substantiiertes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, etwa zum Fehlen einer besonderen Gefahrenlage gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz oder zur Unangemessenheit der Frist nicht erstattet. Explizite und konkrete Beweisanträge wurden zudem in der Beschwerde nicht erstattet. Auch wurde keine Rechtsfrage aufgeworfen, die einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/17/0089).
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; Geschäftsführer; Ausscheiden; weitere Gewerbeausübung; Fristverkürzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.628.001.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024