Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litnText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung am 07. Mai 2024 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Übertretungsnorm „§ 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF. BGBl. I Nr. 122/2022“ und die Strafnorm „§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 154/2021“ lauten.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10,00 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 60,00 Euro (Strafen, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) und ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. Oktober 2023, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Geldstrafe unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 30.10.2022, 14:34 Uhr
Ort: Ortsgebiet ***, ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes
erreicht werden kann, gehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs. 1 lit. n StVO Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 40,00
18 Stunden
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz , Verwaltungsstrafge-
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00
Gesamtbetrag: € 50,00“
2. Zur Beschwerde:
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2023 Beschwerde.
In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass dem angefochtenen Straferkenntnis die rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023, LVwG-S-1754/001-2023, betreffend die Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 28. Juni 2023, Zl. ***, und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens entgegenstehe. Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbiete die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden sei. Würden nach der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer (neuerlichen) Bestrafung nicht wesentlich geänderte Sachverhaltselemente zugrunde liegen, erweise sich die (neuerliche) Bestrafung als nicht zulässig. Infolge dessen, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023 der Beschwerdeführer „freigesprochen“ worden sei, dürfe dieselbe Tathandlung nicht noch einmal verfolgt werden. Hierzu sei auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02. Jänner 2020,
Zl. LVwG-S-2177/001-2019, zu verweisen, mit dem ein Straferkenntnis der belangten Behörde zum Bedauern des Beschwerdeführers aufgehoben worden sei. Im Übrigen treffe es aber auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer links zugefahren sei; vielmehr sei er in eine Hauseinfahrt bzw. –auffahrt eingefahren und habe er von dort geparkt. Auf Seite 10 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023 sei auf dem abgedruckten Foto die Hauseinfahrt erkennbar, von der aus in den Parkstreifen eingeparkt werden könne; in eventu werde die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt.In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass dem angefochtenen Straferkenntnis die rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023, LVwG-S-1754/001-2023, betreffend die Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 28. Juni 2023, Zl. ***, und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens entgegenstehe. Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verbiete die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden sei. Würden nach der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer (neuerlichen) Bestrafung nicht wesentlich geänderte Sachverhaltselemente zugrunde liegen, erweise sich die (neuerliche) Bestrafung als nicht zulässig. Infolge dessen, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023 der Beschwerdeführer „freigesprochen“ worden sei, dürfe dieselbe Tathandlung nicht noch einmal verfolgt werden. Hierzu sei auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02. Jänner 2020,
Zl. LVwG-S-2177/001-2019, zu verweisen, mit dem ein Straferkenntnis der belangten Behörde zum Bedauern des Beschwerdeführers aufgehoben worden sei. Im Übrigen treffe es aber auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer links zugefahren sei; vielmehr sei er in eine Hauseinfahrt bzw. –auffahrt eingefahren und habe er von dort geparkt. Auf Seite 10 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023 sei auf dem abgedruckten Foto die Hauseinfahrt erkennbar, von der aus in den Parkstreifen eingeparkt werden könne; in eventu werde die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragt.
Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 07. Mai 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der weder der Beschwerdeführer noch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer erstattete am 03. Mai 2024 eine Abwesenheitsmitteilung, in der er ausführte, dass die Sach- und Rechtslage in der Beschwerde ausreichend dargestellt worden sei, man im Rechtstaat Österreich nicht unschuldig verurteilt werde und er daher die langwierige An- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht auf sich nehmen werde. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des gegenständlichen Gerichtsaktes, durch die Einbeziehung des Gerichtsaktes zur
Zl. LVwG-S-1754/001-2023, durch die Einsichtnahme in Google-Maps und Street-View (siehe Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) sowie durch die Einvernahme des Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Meldungslegerin) als Zeugin.
3.2. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 07. Mai 2024 mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift (samt Verkündung der Entscheidung) die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.3.2. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung am 07. Mai 2024 mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte innerhalb der Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift (samt Verkündung der Entscheidung) die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
4. Feststellungen:
4.1. Der Beschwerdeführer (Lenker) hielt den PKW der Marke Mazda CX-5 mit dem Kennzeichen *** am 30. Oktober 2022, 14:34 Uhr, in *** vor dem Gebäude ***. Dabei hielt er den PKW auf einer Straßenstelle (Parkstreifen, das Fahrzeug aufgestellt entgegen der Fahrrichtung des angrenzenden Fahrstreifens), die auf der Vorrangstraße *** im Ortsgebiet von *** nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots erreicht werden konnte: Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Fahrzeug links zum Fahrbahnrand zu.
4.2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juni 2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„Zeit: 30.10.2022, 14:34 Uhr
Ort: Ortsgebiet ***, ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs. 1 lit. n StVO“Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO“
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 30. August 2023, Zl. LVwG-S-1754/001-2023, wurde der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (zusammengefasst) aus, dass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatort (Hausnummer ***) nicht richtig sei, sondern der Beschwerdeführer das Fahrzeug vor der Hausnummer *** abgestellt habe.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 30. August 2023, Zl. LVwG-S-1754/001-2023, wurde der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (zusammengefasst) aus, dass der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatort (Hausnummer ***) nicht richtig sei, sondern der Beschwerdeführer das Fahrzeug vor der Hausnummer *** abgestellt habe.
Der vom Beschwerdeführer zum Halten verwendete Parkstreifen (Parkbucht) ist vor der Hausnummer *** und nicht auch vor der Hausnummer *** gelegen; vor der Hausnummer *** befindet sich ein Fußgängerübergang und eine Grünfläche.
4.3. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 04. September 2023 die dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegende Verwaltungsübertretung (Tatort: Hausnummer ***) (erstmals) zur Last gelegt.
4.4. Betreffend den Beschwerdeführer scheinen bei der belangten Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf; auch sonst sind im Verfahren keine Vormerkungen hervorgekommen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.200,00 Euro, hat keine Schulden, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.
5. Beweiswürdigung:
5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu treffen. Dass das Fahrzeug vor dem Gebäude mit der Hausnummer *** abgestellt war, ergibt sich schon eindeutig aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbild, das der Anzeige der Polizeiinspektion an die belangte Behörde als Beilage angeschlossen war. Auf diesem Lichtbild ist auf der Hausmauer des Gebäudes eindeutig die Hausnummer „***“ zu erkennen (vgl. auch die Seiten 1 und 2 der Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) und steht damit überdies die Einsichtnahme in Google-Maps, worin ebenfalls die Hausnummern ersichtlich sind, im Einklang; in diesem Sinne trat selbst der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Juli 2023 (auf die das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023 bezogen ist) der Feststellung der Behörde, dass das Fahrzeug vor der Hausnummer *** abgestellt gewesen sei, entgegen und verwies er hierzu auf die Bilder im Akt. Zudem steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der auf dem Lichtbild zur Anzeige ersichtlichen Art der Aufstellung des Fahrzeugs auf dem Parkstreifen (nämlich entgegen der Fahrtrichtung zum anschließenden Fahrstreifen) fest, dass der Beschwerdeführer die Straßenstelle durch ein Linkszufahren erreicht haben muss. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer zuvor in eine Hauseinfahrt eingefahren sei, ist nicht glaubwürdig. Dies vor dem Hintergrund, weil auf den Auszügen aus Google-Streetview für den Bereich der betreffenden Parkbucht keine Hauseinfahrt ersichtlich ist. Die Bilder aus Google-Streetview sind mit „Mai 2022“ datiert. Damit im Einklang stehend bestätigte die Zeugin in der Verhandlung, dass die auf Google-Streetview dargestellten Gegebenheiten gemäß Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift jenen Gegebenheiten entsprechen, die nach ihrer Erinnerung am angelasteten Tattag vorhanden gewesen sind. Zudem gab die Zeugin an, dass es dort nach ihrer Erinnerung keine Hauseinfahrt gegeben hat. Vor dem Hintergrund kann das Vorbringen des Beschwerdeführers – mangels Vorhandenseins einer Hauseinfahrt am 30. Oktober 2022 – nur als Schutzbehauptung gewertet werden und erwies sich der vom Beschwerdeführer „in eventu“ begehrte Lokalaugenschein aufgrund der in Google-Streetview eindeutig dargestellten Gegebenheiten, die mit den Wahrnehmungen der als Zeugin einvernommenen Polizisten gänzlich übereinstimmen, nicht erforderlich.5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu treffen. Dass das Fahrzeug vor dem Gebäude mit der Hausnummer *** abgestellt war, ergibt sich schon eindeutig aus dem im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbild, das der Anzeige der Polizeiinspektion an die belangte Behörde als Beilage angeschlossen war. Auf diesem Lichtbild ist auf der Hausmauer des Gebäudes eindeutig die Hausnummer „***“ zu erkennen vergleiche auch die Seiten 1 und 2 der Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) und steht damit überdies die Einsichtnahme in Google-Maps, worin ebenfalls die Hausnummern ersichtlich sind, im Einklang; in diesem Sinne trat selbst der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. Juli 2023 (auf die das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023 bezogen ist) der Feststellung der Behörde, dass das Fahrzeug vor der Hausnummer *** abgestellt gewesen sei, entgegen und verwies er hierzu auf die Bilder im Akt. Zudem steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der auf dem Lichtbild zur Anzeige ersichtlichen Art der Aufstellung des Fahrzeugs auf dem Parkstreifen (nämlich entgegen der Fahrtrichtung zum anschließenden Fahrstreifen) fest, dass der Beschwerdeführer die Straßenstelle durch ein Linkszufahren erreicht haben muss. Das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer zuvor in eine Hauseinfahrt eingefahren sei, ist nicht glaubwürdig. Dies vor dem Hintergrund, weil auf den Auszügen aus Google-Streetview für den Bereich der betreffenden Parkbucht keine Hauseinfahrt ersichtlich ist. Die Bilder aus Google-Streetview sind mit „Mai 2022“ datiert. Damit im Einklang stehend bestätigte die Zeugin in der Verhandlung, dass die auf Google-Streetview dargestellten Gegebenheiten gemäß Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift jenen Gegebenheiten entsprechen, die nach ihrer Erinnerung am angelasteten Tattag vorhanden gewesen sind. Zudem gab die Zeugin an, dass es dort nach ihrer Erinnerung keine Hauseinfahrt gegeben hat. Vor dem Hintergrund kann das Vorbringen des Beschwerdeführers – mangels Vorhandenseins einer Hauseinfahrt am 30. Oktober 2022 – nur als Schutzbehauptung gewertet werden und erwies sich der vom Beschwerdeführer „in eventu“ begehrte Lokalaugenschein aufgrund der in Google-Streetview eindeutig dargestellten Gegebenheiten, die mit den Wahrnehmungen der als Zeugin einvernommenen Polizisten gänzlich übereinstimmen, nicht erforderlich.
5.2. Die unter Punkt 4.2. und 4.3. getroffenen Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und dem (in das gegenständliche Verfahren einbezogenen) Gerichtsakt zur Zahl LVwG-S-1754/001-2023 (insbesondere Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.06.2023, Erkenntnis des LVwG NÖ vom 30.08.2023 sowie Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.09.2023). Dass der vom Beschwerdeführer zum Halten verwendete Parkstreifen (Parkbucht) vor der Hausnummer *** und nicht im Bereich der Hausnummer *** gelegen ist (vgl. Punkt 4.2.) ergibt sich überdies eindeutig aus der Einsichtnahme in Google Maps (siehe Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift, S 3 und 4). 5.2. Die unter Punkt 4.2. und 4.3. getroffenen Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und dem (in das gegenständliche Verfahren einbezogenen) Gerichtsakt zur Zahl LVwG-S-1754/001-2023 (insbesondere Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28.06.2023, Erkenntnis des LVwG NÖ vom 30.08.2023 sowie Strafverfügung der belangten Behörde vom 04.09.2023). Dass der vom Beschwerdeführer zum Halten verwendete Parkstreifen (Parkbucht) vor der Hausnummer *** und nicht im Bereich der Hausnummer *** gelegen ist vergleiche Punkt 4.2.) ergibt sich überdies eindeutig aus der Einsichtnahme in Google Maps (siehe Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift, S 3 und 4).
5.3. Das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergibt sich aus den Inhalten des im Verwaltungsstrafakt protokollierten Auszugs über Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde. Die festgestellten Einkommen-, Familien- und Vermögensverhältnisse gründen (mangels Angaben des Beschwerdeführers) auf den Annahmen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis im Einklang mit einer Schätzung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
6. Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 122/2022 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum angelasteten Tatzeitpunkt) lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2022, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum angelasteten Tatzeitpunkt) lauten:
„§ 7. Allgemeine Fahrordnung.
[…]
(4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden. Bei starkem Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen, auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.
[…]“
„§ 24. Halte- und Parkverbote.
(1) Das Halten und das Parken ist verboten:
[…]
n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1) erreicht werden können,n) auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots (zB nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins,) erreicht werden können,
[…]“
„§ 99. Strafbestimmungen.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 728 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins,, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
[…]“
7. Rechtliche Beurteilung:
7.1. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
7.2. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. n StVO ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots (zB nach § 7 Abs. 4 oder nach
§ 52 Z 1) erreicht werden können, verboten.7.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbots (zB nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach
§ 52 Ziffer eins,) erreicht werden können, verboten.
Gemäß § 7 Abs. 4 StVO ist auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, StVO ist auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen mit Gleisen von Schienenfahrzeugen das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer in Einbahnstraßen, verboten.
7.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen stellte der Beschwerdeführer das bezeichnete Fahrzeug am linken Fahrbahnrand der Vorrangstraße im Ortsgebiet nach einem Linkszufahren (entgegen der Fahrrichtung des angrenzenden Fahrstreifens) auf; dort hielt er das Fahrzeug. Der Beschwerdeführer hielt somit das Fahrzeug an einer Straßenstelle (aufgestellt entgegen der Fahrrichtung des angrenzenden Fahrstreifens), an der das Halten und Parken gemäß § 24 Abs. 1 lit. n StVO (iVm § 7 Abs. 4 leg.cit.) verboten war.7.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen stellte der Beschwerdeführer das bezeichnete Fahrzeug am linken Fahrbahnrand der Vorrangstraße im Ortsgebiet nach einem Linkszufahren (entgegen der Fahrrichtung des angrenzenden Fahrstreifens) auf; dort hielt er das Fahrzeug. Der Beschwerdeführer hielt somit das Fahrzeug an einer Straßenstelle (aufgestellt entgegen der Fahrrichtung des angrenzenden Fahrstreifens), an der das Halten und Parken gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit.) verboten war.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass dieser die Straßenstelle durch ein vorangegangenes Einfahren in eine Hauseinfahrt erreicht hätte, ist gemäß den oben stehenden Ausführungen (siehe Beweiswürdigung) nicht glaubwürdig. Sofern der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er mit seinem Fahrzeug zunächst auf die an die Parkbucht angrenzenden Begrenzungssteine aufgefahren sei, welche die Vorrangstraße vom dahinter liegenden Geh- und Radweg abgrenzen (siehe Seite 6 und 7 der Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift), ist auszuführen, dass auch ein solches Fahrmanöver, das zum Zweck des weiteren (offenbar rückwärtigen) Einbiegens in den Parkstreifen gesetzt wird, als ein „Linkszufahren“ iSd zitierten Bestimmungen zu qualifizieren ist. Ein solches Fahrmanöver, dass alleine den Zweck des weiteren Abstellens des Fahrzeugs am linken Fahrbahnrand verfolgt, ist einem (unmittelbaren) Linkszufahren gleichzuhalten (idS auch VGW 20.11.2018, VGW-031/049/3464/2018, betreffend das vorherige Einfahren in eine Hauseinfahrt, mit Bezug auf VwGH 24.09.1968, 86/03/0101).
7.4. Die Verwaltungsübertretung (Ungehorsamkeitsdelikt) ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar; er hat kein Vorbringen erstattet, das an einer fahrlässigen Tatbegehung Zweifel aufkommen lassen würde.
7.5. Soweit der Beschwerde mit Blick auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023,
Zl. LVwG-S-1754/001-2023, (Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoßes gegen § 24 Abs.1 lit. n StVO am 30. Oktober 2022, 14:34 Uhr, am Tatort „***“ wegen falscher Tatortanlastung) eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK (Verbot der Doppelverfolgung) erblickt, ist Folgendes aufzuführen:7.5. Soweit der Beschwerde mit Blick auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023,
Zl. LVwG-S-1754/001-2023, (Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoßes gegen Paragraph 24, Absatz , Litera n, StVO am 30. Oktober 2022, 14:34 Uhr, am Tatort „***“ wegen falscher Tatortanlastung) eine Verletzung von Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK (Verbot der Doppelverfolgung) erblickt, ist Folgendes aufzuführen:
Nach Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (vgl. VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, mwH). Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083, mwH). Eine Bindungswirkung wird dabei nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 29.05.2005, 2012/02/0238; VwGH 16.12.2019, Fe 2019/02/0001).Nach Artikel 4, Absatz eins, des 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden vergleiche VwGH 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, mwH). Zur Würdigung der Frage, ob „dieselbe Sache“ vorliegt, ist iSd gefestigten Rechtsprechung allein auf die Fakten abzustellen und nicht auf die rechtliche Qualifikation derselben; eine neuerliche Strafverfolgung ist dann unzulässig, wenn sie sich auf denselben oder zumindest im Wesentlichen denselben Sachverhalt bezieht vergleiche VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0083, mwH). Eine Bindungswirkung wird dabei nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (VwGH 29.05.2005, 2012/02/0238; VwGH 16.12.2019, Fe 2019/02/0001).
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Zu der „als erwiesen angenommenen Tat“ gehören neben Umschreibung der Tathandlung die Angabe der Tatzeit und die Anführung des Tatortes (zB VwGH 19.03.2014, 2013/09/0030). Bei dem Erfordernis einer genauen Tatumschreibung kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf (der wesentlich auch durch die Angabe des Tatortes gekennzeichnet ist) zu widerlegen und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031, mwN).Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Zu der „als erwiesen angenommenen Tat“ gehören neben Umschreibung der Tathandlung die Angabe der Tatzeit und die Anführung des Tatortes (zB VwGH 19.03.2014, 2013/09/0030). Bei dem Erfordernis einer genauen Tatumschreibung kommt es darauf an, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf (der wesentlich auch durch die Angabe des Tatortes gekennzeichnet ist) zu widerlegen und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031, mwN).
Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verlangt § 44a Z 1 VStG im Allgemeinen eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (vgl. etwa VwGH 05.03.2024, Ra 2024/02/0041, betreffend § 20 Abs. 2 StVO, wonach die Angabe erforderlich ist, auf Höhe welcher Hausnummer die Verwaltungsübertretung begangen wurde). Zudem ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (so bereits VwGH 28.09.1988, 88/02/0021). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa betreffend die Verletzung eines Halte- und Parkverbots gemäß § 24 Abs. 1 lit. d StVO aus, dass der Tatort „durch die Angabe einer Straße iVm mit einer bestimmten Hausnummer“ ausreichend konkretisiert wird (vgl. etwa VwGH 14.07.2000, 98/02/0290). Auch im Falle der Verletzung eines Park- und Halteverbots gemäß § 23 Abs. 2 StVO wird der Tatort mit der Bezeichnung der Straße und der Hausnummer ausreichend umschrieben (vgl. VwGH 20.03.1991, 90/02/0185). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verlangt Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG im Allgemeinen eine möglichst präzise Angabe des Tatortes vergleiche etwa VwGH 05.03.2024, Ra 2024/02/0041, betreffend Paragraph 20, Absatz 2, StVO, wonach die Angabe erforderlich ist, auf Höhe welcher Hausnummer die Verwaltungsübertretung begangen wurde). Zudem ist hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen (so bereits VwGH 28.09.1988, 88/02/0021). In diesem Sinne sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa betreffend die Verletzung eines Halte- und Parkverbots gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera d, StVO aus, dass der Tatort „durch die Angabe einer Straße in Verbindung mit mit einer bestimmten Hausnummer“ ausreichend konkretisiert wird vergleiche etwa VwGH 14.07.2000, 98/02/0290). Auch im Falle der Verletzung eines Park- und Halteverbots gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StVO wird der Tatort mit der Bezeichnung der Straße und der Hausnummer ausreichend umschrieben vergleiche VwGH 20.03.1991, 90/02/0185).
Diese Anforderungen an die Tatortumschreibung – als Element der „als erwiesen angenommenen Tat“ iSd § 44a Z 1 VStG) haben gleichsam für das Halten eines Fahrzeugs an einer Straßenstelle, die nur durch Verletzung des gesetzlichen Verbotes gemäß § 7 Abs. 4 StVO erreicht werden kann, zu gelten, zumal es auch bei diesem Delikt auf die exakten Straßenverhältnisse und den konkreten Abstellort ankommt. Darüber hinaus ergibt sich auch für den konkret vorliegenden Fall aus den Google-Maps Auszügen (vgl. Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) eindeutig, dass sich die vom Beschwerdeführer gewählte Parkbucht alleine im Bereich der Hausnummer *** – und nicht im Bereich der Hausnummer ***, vor der ein Fußgängerübergang und eine Grünfläche gelegen sind – befindet und sohin der nunmehr angelastete Halteort – auf dessen konkrete Bezeichnung es zur Beurteilung auch eines Zufahrens im Sinne des § 7 Abs. 4 StVO ankommt – eindeutig von dem zuvor angelasteten Ort (Hausnummer ***) zu unterscheiden ist.Diese Anforderungen an die Tatortumschreibung – als Element der „als erwiesen angenommenen Tat“ iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) haben gleichsam für das Halten eines Fahrzeugs an einer Straßenstelle, die nur durch Verletzung des gesetzlichen Verbotes gemäß Paragraph 7, Absatz 4, StVO erreicht werden kann, zu gelten, zumal es auch bei diesem Delikt auf die exakten Straßenverhältnisse und den konkreten Abstellort ankommt. Darüber hinaus ergibt sich auch für den konkret vorliegenden Fall aus den Google-Maps Auszügen vergleiche Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift) eindeutig, dass sich die vom Beschwerdeführer gewählte Parkbucht alleine im Bereich der Hausnummer *** – und nicht im Bereich der Hausnummer ***, vor der ein Fußgängerübergang und eine Grünfläche gelegen sind – befindet und sohin der nunmehr angelastete Halteort – auf dessen konkrete Bezeichnung es zur Beurteilung auch eines Zufahrens im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, StVO ankommt – eindeutig von dem zuvor angelasteten Ort (Hausnummer ***) zu unterscheiden ist.
Durch die nunmehrige Tatanlastung des Haltens des Fahrzeugs vor dem Gebäude Nr. *** wird dem Beschwerdeführer daher ein in einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG (Tatort) anderes Delikt zur Last gelegt, als es Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens, beendet durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023, gewesen ist. Eine Doppelverfolgung in derselben Sache liegt daher nicht vor (zum Nichtvorliegen einer Doppelbestrafung infolge der Anlastung eines anderen Tatzeitraums vgl. etwa VwGH 31.01.2006, 2005/05/0049).Durch die nunmehrige Tatanlastung des Haltens des Fahrzeugs vor dem Gebäude Nr. *** wird dem Beschwerdeführer daher ein in einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG (Tatort) anderes Delikt zur Last gelegt, als es Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens, beendet durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. August 2023, gewesen ist. Eine Doppelverfolgung in derselben Sache liegt daher nicht vor (zum Nichtvorliegen einer Doppelbestrafung infolge der Anlastung eines anderen Tatzeitraums vergleiche etwa VwGH 31.01.2006, 2005/05/0049).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 02. Jänner 2020,
Zl. LVwG-S-2177/001-2019, verweist, ist auszuführen, dass diese Entscheidung die neuerliche Bestrafung einer Person wegen derselben Tathandlung am selben Tatort im selben Tatzeitraum betroffen hat (Letzteres erwies sich im Hinblick auf die Spruchgestaltung des ersten Straferkenntnisses als strittig, das LVwG NÖ gelangte aber unter Bedachtnahme auf die übrigen Formulierungen dieses Erkenntnisses zu der Auffassung, dass dieses bereits den neuerlich vorgeworfenen Zeitraum von 05.01.2019 bis 06.01.2019 umfasste; die einmalige Anführung des Datums „01.06.2019“ im Spruch des ersten Straferkenntnisses wurde als Tippfehler bzw. Zahlensturz qualifiziert). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist daher mit der vorliegenden Konstellation – nunmehrige Anlastung eines anderen Deliktes infolge des Vorwurfs eines anderen Tatortes, nämlich der Hausnummer *** statt wie zuvor unrichtig der Hausnummer *** – nicht vergleichbar.
8. Zur Strafhöhe; Kosten:
8.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.8.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO reicht bis 726,00 Euro. Die Bedeutung des durch § 24 Abs. 1 lit. n StVO geschützten Rechtsguts ist als hoch anzusehen, weil hierdurch die Verkehrssicherheit gewährleistet werden soll. Auch kann nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung dieses geschützten Rechtsguts durch das Zufahren zum linken Fahrbahnrand lediglich gering wäre, wenngleich konkrete nachteilige Folgen nicht hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.8.2. Der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO reicht bis 726,00 Euro. Die Bedeutung des durch Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO geschützten Rechtsguts ist als hoch anzusehen, weil hierdurch die Verkehrssicherheit gewährleistet werden soll. Auch kann nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall die Beeinträchtigung dieses geschützten Rechtsguts durch das Zufahren zum linken Fahrbahnrand lediglich gering wäre, wenngleich konkrete nachteilige Folgen nicht hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt.
8.3. Mit Blick auf das Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ist vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
8.4. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien, insbesondere den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit, sowie die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers kann keinesfalls gesagt werden, dass die bereits im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bis 726,00 Euro festgesetzte Geldstrafe von 40,00 Euro, das sind 5,5% des vorgesehenen Strafrahmens, überhöht wäre, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. VwGH 25.02.2002, 2001/04/0203). Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.8.4. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien, insbesondere den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit, sowie die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers kann keinesfalls gesagt werden, dass die bereits im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens bis 726,00 Euro festgesetzte Geldstrafe von 40,00 Euro, das sind 5,5% des vorgesehenen Strafrahmens, überhöht wäre, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen vergleiche VwGH 25.02.2002, 2001/04/0203). Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.
Eine weitere Herabsetzung der Strafen kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).Eine weitere Herabsetzung der Strafen kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vergleiche zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) oder ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wonach die hohe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts bereits im Strafrahmen bis 726,00 Euro zum Ausdruck kommt).Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4 und letzter Satz VStG) oder ein Beraten statt Strafen vergleiche Paragraph 33 a, VStG) schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützte