Index
L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;Norm
B-VG Art11 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 2004, Zl. UVS- 03/M/13/8219/2004, betreffend Übertretung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (mitbeteiligte Partei: P, Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Tatzeit vom 15. März bis 14. April 2004 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 2004, Zl. MBA 2 - S 5619/04, wurde dem Mitbeteiligten angelastet, vom 12. März 2004 bis 14. März 2004 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen in Wien 11, R-Straße/S-Straße abgestellt und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt zu haben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach § 82 StVO gewesen zu sein. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 und 2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 140,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 2004, Zl. MBA 2 - S 5619/04, wurde dem Mitbeteiligten angelastet, vom 12. März 2004 bis 14. März 2004 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen in Wien 11, R-Straße/S-Straße abgestellt und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt zu haben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach Paragraph 82, StVO gewesen zu sein. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, und 2 StVO verletzt. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 140,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2004, Zl. UVS - 03/M/13/8226/2004, wurde die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Berufung abgewiesen.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 2004, Zl. MBA 2 - S 5618/04, wurde dem Mitbeteiligten angelastet, vom 12. März 2004 bis 14. April 2004 das oben genannte Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen in Wien 11, R-Straße/S-Straße, abgestellt und dadurch öffentlichen Grund in der Gemeinde ohne bestehende Gebrauchserlaubnis (Post 7 des Tarifes A) benützt zu haben, obwohl für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken ist, wenn die Art des Gebrauches im Tarif angegeben ist. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 16 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) verletzt. Gemäß § 16 Abs. 2 GAG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 210,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden, verhängt. (An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Angabe des Endes der Tatzeit "14. April 2004" offenbar auf einem Schreibefehler beruht, weil nach dem Verwaltungsakt das Fahrzeug am 14. März 2004 abgeschleppt wurde.) Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 2004, Zl. MBA 2 - S 5618/04, wurde dem Mitbeteiligten angelastet, vom 12. März 2004 bis 14. April 2004 das oben genannte Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen in Wien 11, R-Straße/S-Straße, abgestellt und dadurch öffentlichen Grund in der Gemeinde ohne bestehende Gebrauchserlaubnis (Post 7 des Tarifes A) benützt zu haben, obwohl für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken ist, wenn die Art des Gebrauches im Tarif angegeben ist. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) verletzt. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GAG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 210,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden, verhängt. (An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Angabe des Endes der Tatzeit "14. April 2004" offenbar auf einem Schreibefehler beruht, weil nach dem Verwaltungsakt das Fahrzeug am 14. März 2004 abgeschleppt wurde.)
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, dieses Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass angesichts der Bestrafung nach der StVO sonst eine rechtswidrige Doppelbestrafung erfolgen würde. Die beiden Verhaltensvorwürfe seien identisch. Bei der widmungswidrigen Benützung von öffentlichem Gemeindegrund könne es sich dann, wenn dieser Grund eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstelle, nur um eine Benützung zu anderen als zu Verkehrszwecken handeln. Auch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen sei in beiden Übertretungen Tatbestandsmerkmal. Der Unterschied bestehe lediglich im jeweiligen Gesichtspunkt, unter dem eine Bewilligungspflicht vorgesehen sei, und allenfalls noch in den dabei zu berücksichtigenden Interessen, ohne dass diese aber einen Teil des Übertretungstatbestandes ausmachten; die zu entrichtende Abgabe, sicher der Hauptzweck des GAG, finde keinen Niederschlag im Tatbestand. Es liege somit Scheinkonkurrenz zwischen den beiden Übertretungstatbeständen vor. Ob es sich um Konsumption, Subsidiarität oder Spezialität handle, lasse sich nicht ganz eindeutig beantworten, wiesen doch beide Regelungen eine unterschiedliche Reichweite auf und überschnitten sich nur hinsichtlich der auf öffentlichem Wiener Gemeindegrund gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr. Genau in diesem Überschneidungsbereich begründe die Übertretung beider Regelungen ein und denselben Verhaltensvorwurf. Die Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund sei von dessen Widmung abhängig. Hier liege eine Widmung für den Straßenverkehr vor, weshalb die widmungsgemäße Benützung als Nutzung zu Zwecken des Straßenverkehrs konkretisiert werden könne, dessen Leichtigkeit und Flüssigkeit durch § 82 Abs. 2 StVO geschützt werden solle. Dieser Tatbestand stelle sohin zumindest auf den auf öffentlichem Wiener Gemeindegrund gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr den spezielleren Tatbestand dar. Jedenfalls handle es sich um Scheinkonkurrenz, weil die jeweiligen Tatvorwürfe bei der Abstellung eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in Wien (ausgenommen Bundesstraßen) zwar kumulativ bestünden, aber inhaltlich nicht unterscheidbar seien. Sei daher bereits eine Strafe rechtskräftig verhängt worden, so sei das zweite Verfahren einzustellen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, dieses Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass angesichts der Bestrafung nach der StVO sonst eine rechtswidrige Doppelbestrafung erfolgen würde. Die beiden Verhaltensvorwürfe seien identisch. Bei der widmungswidrigen Benützung von öffentlichem Gemeindegrund könne es sich dann, wenn dieser Grund eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstelle, nur um eine Benützung zu anderen als zu Verkehrszwecken handeln. Auch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen sei in beiden Übertretungen Tatbestandsmerkmal. Der Unterschied bestehe lediglich im jeweiligen Gesichtspunkt, unter dem eine Bewilligungspflicht vorgesehen sei, und allenfalls noch in den dabei zu berücksichtigenden Interessen, ohne dass diese aber einen Teil des Übertretungstatbestandes ausmachten; die zu entrichtende Abgabe, sicher der Hauptzweck des GAG, finde keinen Niederschlag im Tatbestand. Es liege somit Scheinkonkurrenz zwischen den beiden Übertretungstatbeständen vor. Ob es sich um Konsumption, Subsidiarität oder Spezialität handle, lasse sich nicht ganz eindeutig beantworten, wiesen doch beide Regelungen eine unterschiedliche Reichweite auf und überschnitten sich nur hinsichtlich der auf öffentlichem Wiener Gemeindegrund gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr. Genau in diesem Überschneidungsbereich begründe die Übertretung beider Regelungen ein und denselben Verhaltensvorwurf. Die Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund sei von dessen Widmung abhängig. Hier liege eine Widmung für den Straßenverkehr vor, weshalb die widmungsgemäße Benützung als Nutzung zu Zwecken des Straßenverkehrs konkretisiert werden könne, dessen Leichtigkeit und Flüssigkeit durch Paragraph 82, Absatz 2, StVO geschützt werden solle. Dieser Tatbestand stelle sohin zumindest auf den auf öffentlichem Wiener Gemeindegrund gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr den spezielleren Tatbestand dar. Jedenfalls handle es sich um Scheinkonkurrenz, weil die jeweiligen Tatvorwürfe bei der Abstellung eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in Wien (ausgenommen Bundesstraßen) zwar kumulativ bestünden, aber inhaltlich nicht unterscheidbar seien. Sei daher bereits eine Strafe rechtskräftig verhängt worden, so sei das zweite Verfahren einzustellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:
In der Beschwerde wird bestritten, dass bei einer anderslautenden Entscheidung der belangten Behörde eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt wäre. Im Straftatbestand nach dem GAG habe der Hauptzweck der Strafe, nämlich die Sicherung der zu entrichtenden Abgabe, durch einen ausdrücklichen Hinweis auf den Tarif des GAG seinen Niederschlag gefunden. Die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf das System und das Wesen des GAG eingegangen. Durch die Bestrafung nach der StVO sei keineswegs der gesamte Unrechtsgehalt (nämlich der Vorwurf des Nichterwirkens einer Gebrauchserlaubnis und damit einhergehend der Nichtbegründung eines Abgabenschuldverhältnisses sowie der daraus erfließenden Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben) abgedeckt. Dies ergebe sich auch aus den unterschiedlichen Strafrahmen (nach der StVO Geldstrafe bis EUR 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, nach dem GAG Geldstrafe bis zu EUR 21.000,--). Es komme zum Ausdruck, dass auch eine ansonsten zu bezahlende Gebrauchsabgabe vom Strafrahmen nach dem GAG mitumfasst sei. Schließlich lasse § 99 Abs. 6 lit. d StVO (Anmerkung: betreffend Kurzparkzonen) erkennen, dass Abgabenstrafen grundsätzlich kumulativ zu verhängen seien. Die erlangten finanziellen Vorteile sollten dadurch abgeschöpft werden. Mit der Gebrauchserlaubnis werde nicht bloß eine Bewilligung erteilt, sondern gleichzeitig über die Abgabepflicht dem Grunde nach abgesprochen und eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben ausgelöst. Der Verhaltensvorwurf lasse sich somit nicht von den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Schutzzwecken trennen. Darüber hinaus seien nicht nur die Zwecke und die Folgen der Bewilligungspflichten unterschiedlich, sondern auch die Kriterien der Bewilligungspflichten und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen. Es sei somit nach beiden Bestimmung zu bestrafen, weil ansonsten nicht der gesamte Unrechtsgehalt in allen wesentlichen Elementen und in jeder Richtung abgedeckt wäre. Schließlich habe die belangte Behörde durch ihre Vorgangsweise die Bestimmungen der §§ 19, 22 und 30 VStG verletzt. In der Beschwerde wird bestritten, dass bei einer anderslautenden Entscheidung der belangten Behörde eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt wäre. Im Straftatbestand nach dem GAG habe der Hauptzweck der Strafe, nämlich die Sicherung der zu entrichtenden Abgabe, durch einen ausdrücklichen Hinweis auf den Tarif des GAG seinen Niederschlag gefunden. Die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf das System und das Wesen des GAG eingegangen. Durch die Bestrafung nach der StVO sei keineswegs der gesamte Unrechtsgehalt (nämlich der Vorwurf des Nichterwirkens einer Gebrauchserlaubnis und damit einhergehend der Nichtbegründung eines Abgabenschuldverhältnisses sowie der daraus erfließenden Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben) abgedeckt. Dies ergebe sich auch aus den unterschiedlichen Strafrahmen (nach der StVO Geldstrafe bis EUR 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, nach dem GAG Geldstrafe bis zu EUR 21.000,--). Es komme zum Ausdruck, dass auch eine ansonsten zu bezahlende Gebrauchsabgabe vom Strafrahmen nach dem GAG mitumfasst sei. Schließlich lasse Paragraph 99, Absatz 6, Litera d, StVO (Anmerkung: betreffend Kurzparkzonen) erkennen, dass Abgabenstrafen grundsätzlich kumulativ zu verhängen seien. Die erlangten finanziellen Vorteile sollten dadurch abgeschöpft werden. Mit der Gebrauchserlaubnis werde nicht bloß eine Bewilligung erteilt, sondern gleichzeitig über die Abgabepflicht dem Grunde nach abgesprochen und eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben ausgelöst. Der Verhaltensvorwurf lasse sich somit nicht von den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Schutzzwecken trennen. Darüber hinaus seien nicht nur die Zwecke und die Folgen der Bewilligungspflichten unterschiedlich, sondern auch die Kriterien der Bewilligungspflichten und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen. Es sei somit nach beiden Bestimmung zu bestrafen, weil ansonsten nicht der gesamte Unrechtsgehalt in allen wesentlichen Elementen und in jeder Richtung abgedeckt wäre. Schließlich habe die belangte Behörde durch ihre Vorgangsweise die Bestimmungen der Paragraphen 19, 22 und 30 VStG verletzt.
Die hier maßgebenden Bestimmungen des GAG in der Fassung
LGBl. Nr. 42/2003 haben folgenden Wortlaut:Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2003, haben folgenden Wortlaut:
"§ 1
Gebrauchserlaubnis
§ 2 Paragraph 2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien. 2. die Einreichung nach Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.
...
§ 16 Paragraph 16
Strafen
...
Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben
A. Einmalige Abgaben
...
7. für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 90,80 Euro.
...".
§ 82 StVO in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 518/1994 Paragraph 82, StVO in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,
hat folgenden Wortlaut:
"Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.
§ 82. Bewilligungspflicht.Paragraph 82, Bewilligungspflicht.
a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,
b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,
c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,
d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,
§ 99 StVO in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 80/2002 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 99, StVO in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"§ 99. Strafbestimmungen.
...
...
d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält, d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält,
...
a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt, a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (Paragraph 4, Absatz 5,) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Absatz eins, eins a, oder 1b vorliegt,
b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2), b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2,),
c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht, c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,
d) wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird. d) wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 25, Absatz 3, oder gegen eine auf Grund des Paragraph 25, Absatz eins, oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.
..."
Art 4 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK) hat folgenden Wortlaut: Artikel 4, des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK) hat folgenden Wortlaut:
"Artikel 4
Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Ge