TE Vwgh Erkenntnis 2006/1/31 2005/05/0049

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Veröffentlicht am 31.01.2006
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Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z4;
B-VG Art15 Abs1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §16 Abs2 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs1 idF 2003/042;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2 idF 2003/042;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs1 idF 1994/518;
StVO 1960 §82 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §82 Abs5 idF 1994/518;
StVO 1960 §99 Abs3 litd idF 2002/I/080;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 11 heute
  2. B-VG Art. 11 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  3. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2020 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  7. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  9. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  11. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  12. B-VG Art. 11 gültig von 01.12.2000 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  13. B-VG Art. 11 gültig von 01.07.1994 bis 30.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  14. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  15. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 640/1987
  16. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  17. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  18. B-VG Art. 11 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  19. B-VG Art. 11 gültig von 01.01.1961 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  20. B-VG Art. 11 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  21. B-VG Art. 11 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Magistrates der Stadt Wien gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 2004, Zl. UVS- 03/M/13/8219/2004, betreffend Übertretung des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (mitbeteiligte Partei: P, Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Tatzeit vom 15. März bis 14. April 2004 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 2004, Zl. MBA 2 - S 5619/04, wurde dem Mitbeteiligten angelastet, vom 12. März 2004 bis 14. März 2004 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen in Wien 11, R-Straße/S-Straße abgestellt und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt zu haben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach § 82 StVO gewesen zu sein. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 99 Abs. 3 lit. d iVm § 82 Abs. 1 und 2 StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 140,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 2004, Zl. MBA 2 - S 5619/04, wurde dem Mitbeteiligten angelastet, vom 12. März 2004 bis 14. März 2004 ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen in Wien 11, R-Straße/S-Straße abgestellt und dadurch die Straße zu verkehrsfremden Zwecken benützt zu haben, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Bewilligung nach Paragraph 82, StVO gewesen zu sein. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, und 2 StVO verletzt. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, StVO wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 140,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, verhängt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2004, Zl. UVS - 03/M/13/8226/2004, wurde die dagegen vom Mitbeteiligten erhobene Berufung abgewiesen.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 2004, Zl. MBA 2 - S 5618/04, wurde dem Mitbeteiligten angelastet, vom 12. März 2004 bis 14. April 2004 das oben genannte Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen in Wien 11, R-Straße/S-Straße, abgestellt und dadurch öffentlichen Grund in der Gemeinde ohne bestehende Gebrauchserlaubnis (Post 7 des Tarifes A) benützt zu haben, obwohl für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken ist, wenn die Art des Gebrauches im Tarif angegeben ist. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 16 Abs. 2 iVm § 1 Abs. 1 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) verletzt. Gemäß § 16 Abs. 2 GAG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 210,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden, verhängt. (An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Angabe des Endes der Tatzeit "14. April 2004" offenbar auf einem Schreibefehler beruht, weil nach dem Verwaltungsakt das Fahrzeug am 14. März 2004 abgeschleppt wurde.) Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 22. September 2004, Zl. MBA 2 - S 5618/04, wurde dem Mitbeteiligten angelastet, vom 12. März 2004 bis 14. April 2004 das oben genannte Kraftfahrzeug ohne behördliches Kennzeichen in Wien 11, R-Straße/S-Straße, abgestellt und dadurch öffentlichen Grund in der Gemeinde ohne bestehende Gebrauchserlaubnis (Post 7 des Tarifes A) benützt zu haben, obwohl für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken ist, wenn die Art des Gebrauches im Tarif angegeben ist. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) verletzt. Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, GAG wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 210,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zwölf Stunden, verhängt. (An dieser Stelle sei angemerkt, dass die Angabe des Endes der Tatzeit "14. April 2004" offenbar auf einem Schreibefehler beruht, weil nach dem Verwaltungsakt das Fahrzeug am 14. März 2004 abgeschleppt wurde.)

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, dieses Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass angesichts der Bestrafung nach der StVO sonst eine rechtswidrige Doppelbestrafung erfolgen würde. Die beiden Verhaltensvorwürfe seien identisch. Bei der widmungswidrigen Benützung von öffentlichem Gemeindegrund könne es sich dann, wenn dieser Grund eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstelle, nur um eine Benützung zu anderen als zu Verkehrszwecken handeln. Auch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen sei in beiden Übertretungen Tatbestandsmerkmal. Der Unterschied bestehe lediglich im jeweiligen Gesichtspunkt, unter dem eine Bewilligungspflicht vorgesehen sei, und allenfalls noch in den dabei zu berücksichtigenden Interessen, ohne dass diese aber einen Teil des Übertretungstatbestandes ausmachten; die zu entrichtende Abgabe, sicher der Hauptzweck des GAG, finde keinen Niederschlag im Tatbestand. Es liege somit Scheinkonkurrenz zwischen den beiden Übertretungstatbeständen vor. Ob es sich um Konsumption, Subsidiarität oder Spezialität handle, lasse sich nicht ganz eindeutig beantworten, wiesen doch beide Regelungen eine unterschiedliche Reichweite auf und überschnitten sich nur hinsichtlich der auf öffentlichem Wiener Gemeindegrund gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr. Genau in diesem Überschneidungsbereich begründe die Übertretung beider Regelungen ein und denselben Verhaltensvorwurf. Die Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund sei von dessen Widmung abhängig. Hier liege eine Widmung für den Straßenverkehr vor, weshalb die widmungsgemäße Benützung als Nutzung zu Zwecken des Straßenverkehrs konkretisiert werden könne, dessen Leichtigkeit und Flüssigkeit durch § 82 Abs. 2 StVO geschützt werden solle. Dieser Tatbestand stelle sohin zumindest auf den auf öffentlichem Wiener Gemeindegrund gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr den spezielleren Tatbestand dar. Jedenfalls handle es sich um Scheinkonkurrenz, weil die jeweiligen Tatvorwürfe bei der Abstellung eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in Wien (ausgenommen Bundesstraßen) zwar kumulativ bestünden, aber inhaltlich nicht unterscheidbar seien. Sei daher bereits eine Strafe rechtskräftig verhängt worden, so sei das zweite Verfahren einzustellen. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Mitbeteiligten Folge gegeben, dieses Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. Begründet wurde dies damit, dass angesichts der Bestrafung nach der StVO sonst eine rechtswidrige Doppelbestrafung erfolgen würde. Die beiden Verhaltensvorwürfe seien identisch. Bei der widmungswidrigen Benützung von öffentlichem Gemeindegrund könne es sich dann, wenn dieser Grund eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstelle, nur um eine Benützung zu anderen als zu Verkehrszwecken handeln. Auch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen sei in beiden Übertretungen Tatbestandsmerkmal. Der Unterschied bestehe lediglich im jeweiligen Gesichtspunkt, unter dem eine Bewilligungspflicht vorgesehen sei, und allenfalls noch in den dabei zu berücksichtigenden Interessen, ohne dass diese aber einen Teil des Übertretungstatbestandes ausmachten; die zu entrichtende Abgabe, sicher der Hauptzweck des GAG, finde keinen Niederschlag im Tatbestand. Es liege somit Scheinkonkurrenz zwischen den beiden Übertretungstatbeständen vor. Ob es sich um Konsumption, Subsidiarität oder Spezialität handle, lasse sich nicht ganz eindeutig beantworten, wiesen doch beide Regelungen eine unterschiedliche Reichweite auf und überschnitten sich nur hinsichtlich der auf öffentlichem Wiener Gemeindegrund gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr. Genau in diesem Überschneidungsbereich begründe die Übertretung beider Regelungen ein und denselben Verhaltensvorwurf. Die Inanspruchnahme von öffentlichem Gemeindegrund sei von dessen Widmung abhängig. Hier liege eine Widmung für den Straßenverkehr vor, weshalb die widmungsgemäße Benützung als Nutzung zu Zwecken des Straßenverkehrs konkretisiert werden könne, dessen Leichtigkeit und Flüssigkeit durch Paragraph 82, Absatz 2, StVO geschützt werden solle. Dieser Tatbestand stelle sohin zumindest auf den auf öffentlichem Wiener Gemeindegrund gelegenen Straßen mit öffentlichem Verkehr den spezielleren Tatbestand dar. Jedenfalls handle es sich um Scheinkonkurrenz, weil die jeweiligen Tatvorwürfe bei der Abstellung eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichen auf öffentlichen Straßen in Wien (ausgenommen Bundesstraßen) zwar kumulativ bestünden, aber inhaltlich nicht unterscheidbar seien. Sei daher bereits eine Strafe rechtskräftig verhängt worden, so sei das zweite Verfahren einzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird bestritten, dass bei einer anderslautenden Entscheidung der belangten Behörde eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt wäre. Im Straftatbestand nach dem GAG habe der Hauptzweck der Strafe, nämlich die Sicherung der zu entrichtenden Abgabe, durch einen ausdrücklichen Hinweis auf den Tarif des GAG seinen Niederschlag gefunden. Die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf das System und das Wesen des GAG eingegangen. Durch die Bestrafung nach der StVO sei keineswegs der gesamte Unrechtsgehalt (nämlich der Vorwurf des Nichterwirkens einer Gebrauchserlaubnis und damit einhergehend der Nichtbegründung eines Abgabenschuldverhältnisses sowie der daraus erfließenden Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben) abgedeckt. Dies ergebe sich auch aus den unterschiedlichen Strafrahmen (nach der StVO Geldstrafe bis EUR 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, nach dem GAG Geldstrafe bis zu EUR 21.000,--). Es komme zum Ausdruck, dass auch eine ansonsten zu bezahlende Gebrauchsabgabe vom Strafrahmen nach dem GAG mitumfasst sei. Schließlich lasse § 99 Abs. 6 lit. d StVO (Anmerkung: betreffend Kurzparkzonen) erkennen, dass Abgabenstrafen grundsätzlich kumulativ zu verhängen seien. Die erlangten finanziellen Vorteile sollten dadurch abgeschöpft werden. Mit der Gebrauchserlaubnis werde nicht bloß eine Bewilligung erteilt, sondern gleichzeitig über die Abgabepflicht dem Grunde nach abgesprochen und eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben ausgelöst. Der Verhaltensvorwurf lasse sich somit nicht von den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Schutzzwecken trennen. Darüber hinaus seien nicht nur die Zwecke und die Folgen der Bewilligungspflichten unterschiedlich, sondern auch die Kriterien der Bewilligungspflichten und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen. Es sei somit nach beiden Bestimmung zu bestrafen, weil ansonsten nicht der gesamte Unrechtsgehalt in allen wesentlichen Elementen und in jeder Richtung abgedeckt wäre. Schließlich habe die belangte Behörde durch ihre Vorgangsweise die Bestimmungen der §§ 19, 22 und 30 VStG verletzt. In der Beschwerde wird bestritten, dass bei einer anderslautenden Entscheidung der belangten Behörde eine unzulässige Doppelbestrafung erfolgt wäre. Im Straftatbestand nach dem GAG habe der Hauptzweck der Strafe, nämlich die Sicherung der zu entrichtenden Abgabe, durch einen ausdrücklichen Hinweis auf den Tarif des GAG seinen Niederschlag gefunden. Die belangte Behörde sei nicht ausreichend auf das System und das Wesen des GAG eingegangen. Durch die Bestrafung nach der StVO sei keineswegs der gesamte Unrechtsgehalt (nämlich der Vorwurf des Nichterwirkens einer Gebrauchserlaubnis und damit einhergehend der Nichtbegründung eines Abgabenschuldverhältnisses sowie der daraus erfließenden Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben) abgedeckt. Dies ergebe sich auch aus den unterschiedlichen Strafrahmen (nach der StVO Geldstrafe bis EUR 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest bis zu zwei Wochen, nach dem GAG Geldstrafe bis zu EUR 21.000,--). Es komme zum Ausdruck, dass auch eine ansonsten zu bezahlende Gebrauchsabgabe vom Strafrahmen nach dem GAG mitumfasst sei. Schließlich lasse Paragraph 99, Absatz 6, Litera d, StVO (Anmerkung: betreffend Kurzparkzonen) erkennen, dass Abgabenstrafen grundsätzlich kumulativ zu verhängen seien. Die erlangten finanziellen Vorteile sollten dadurch abgeschöpft werden. Mit der Gebrauchserlaubnis werde nicht bloß eine Bewilligung erteilt, sondern gleichzeitig über die Abgabepflicht dem Grunde nach abgesprochen und eine Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben ausgelöst. Der Verhaltensvorwurf lasse sich somit nicht von den im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Schutzzwecken trennen. Darüber hinaus seien nicht nur die Zwecke und die Folgen der Bewilligungspflichten unterschiedlich, sondern auch die Kriterien der Bewilligungspflichten und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen. Es sei somit nach beiden Bestimmung zu bestrafen, weil ansonsten nicht der gesamte Unrechtsgehalt in allen wesentlichen Elementen und in jeder Richtung abgedeckt wäre. Schließlich habe die belangte Behörde durch ihre Vorgangsweise die Bestimmungen der Paragraphen 19, 22 und 30 VStG verletzt.

Die hier maßgebenden Bestimmungen des GAG in der Fassung

LGBl. Nr. 42/2003 haben folgenden Wortlaut:Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2003, haben folgenden Wortlaut:

"§ 1

Gebrauchserlaubnis

  1. (1)Absatz eins,Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
  2. (2)Absatz 2,Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.Jeder in der Sondernutzung (Absatz eins,) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.

§ 2 Paragraph 2

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

  1. (1)Absatz eins,Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis

1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder straßenpolizeilichen Bewilligung,

2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien. 2. die Einreichung nach Paragraph 70 a, der Bauordnung für Wien.

Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.

  1. (2)Absatz 2,Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

...

§ 16 Paragraph 16

Strafen

  1. (1)Absatz eins,Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht die Gebrauchsabgabe nach Tarif C nicht oder nur teilweise entrichtet (abführt), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen ist.
  2. (2)Absatz 2,Wer öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen.Wer öffentlichen Grund in der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz eins,) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen.

...

Tarif über das Ausmaß der Gebrauchsabgaben

A. Einmalige Abgaben

...

7. für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 90,80 Euro.

...".

§ 82 StVO in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 518/1994 Paragraph 82, StVO in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,

hat folgenden Wortlaut:

"Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

§ 82. Bewilligungspflicht.Paragraph 82, Bewilligungspflicht.

  1. (1)Absatz eins,Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.
  3. (3)Absatz 3,Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlichEine Bewilligung nach Absatz eins, ist nicht erforderlich

a) für gewerbliche Tätigkeiten auf Gehsteigen oder Gehwegen ohne feste Standplätze,

b) für das Wegschaffen eines betriebsunfähig gewordenen Fahrzeuges oder für dessen Instandsetzung, sofern dies einfacher als das Wegschaffen ist und der fließende Verkehr dadurch nicht behindert wird,

c) für eine gewerbliche Tätigkeit, die ihrem Wesen nach auf der Straße ausgeübt wird und deren Betriebsanlage genehmigt ist,

d) für das Aufstellen oder die Lagerung von Sachen, die für Bau, Erhaltung, Pflege und Reinigung der Straße erforderlich sind,

  1. e)Litera e
    für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (§ 86),für das Musizieren bei Umzügen und dergleichen (Paragraph 86,),
  2. f)Litera f
    für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken, wenn diese Nutzung nicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entgegensteht und die Behörde, die diese Verkehrszeichen oder diese Einrichtungen verfügt hat, zustimmt und die Gesamtkosten der Anbringung und Erhaltung vom Unternehmer getragen werden.
  1. (4)Absatz 4,Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (§§ 23 und 24).Eine Bewilligung nach Absatz eins, ist ferner nicht erforderlich für geringfügige Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen, z.B. Vergaserreinigung, Reifenwechsel, Arbeiten an der elektrischen Anlage oder dergleichen, vor der Betriebsstätte eines hiezu befugten Gewerbetreibenden, wenn dort das Halten und Parken nicht verboten ist (Paragraphen 23 und 24).
  2. (5)Absatz 5,Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.
  3. (6)Absatz 6,Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Abs. 1 vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.Die Organe der Straßenaufsicht sind befugt, verkehrsfremde Tätigkeiten auf und an der Straße, auch wenn für sie eine Bewilligung nach Absatz eins, vorliegt, vorübergehend zu untersagen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert.
  4. (7)Absatz 7,Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten."Das Aufstellen von Kisten, Brettern, Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins bis 6 verboten."

§ 99 StVO in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 80/2002 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: Paragraph 99, StVO in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2002, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 99. Strafbestimmungen.

...

  1. (3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

...

d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält, d) wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (römisch zehn. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach Paragraph 82, bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach Paragraph 64, abhält,

...

  1. (6)Absatz 6,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,

a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt, a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (Paragraph 4, Absatz 5,) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Absatz eins, eins a, oder 1b vorliegt,

b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2), b) wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (Paragraph eins, Absatz 2,),

c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht, c) wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den Paragraphen 37 und 37 a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,

d) wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird. d) wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen Paragraph 25, Absatz 3, oder gegen eine auf Grund des Paragraph 25, Absatz eins, oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird.

..."

Art 4 des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK) hat folgenden Wortlaut: Artikel 4, des Protokolls Nr 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK) hat folgenden Wortlaut:

"Artikel 4

Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Ge

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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