Norm
StGB §212 Abs1Rechtssatz
§ 212 Abs 1 Z 1 und 2 StGB unterscheiden sich nur dadurch, dass die Willenseinschränkung des Opfers nach Z 1 der genannten Bestimmung vermutet wird und daher nicht eigens festzustellen ist. Da somit Z 1 den Unwert der Z 2 des § 212 Abs 1 StGB vollständig erfasst, kommt die Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen diesen Bestimmungen nicht in Betracht (so bereits 11 Os 102/13d).Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB unterscheiden sich nur dadurch, dass die Willenseinschränkung des Opfers nach Ziffer eins, der genannten Bestimmung vermutet wird und daher nicht eigens festzustellen ist. Da somit Ziffer eins, den Unwert der Ziffer 2, des Paragraph 212, Absatz eins, StGB vollständig erfasst, kommt die Annahme echter Idealkonkurrenz zwischen diesen Bestimmungen nicht in Betracht (so bereits 11 Os 102/13d).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134849Im RIS seit
24.07.2024Zuletzt aktualisiert am
24.07.2024