RS OGH 2024/4/3 18OCg3/22y

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Veröffentlicht am 03.04.2024
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Norm

ZPO §582 Abs1
  1. ZPO § 582 heute
  2. ZPO § 582 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 582 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Anspruch auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft ist nur dann objektiv schiedsfähig, wenn der in der Sache ergehende Schiedsspruch gegenüber allen Gesellschaftern wirken kann. Mangelt es an dieser Wirkungserstreckung, so fehlt die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs. Bei Beschlussmängelstreitigkeiten kann eine solche Rechtskraft bzw Wirkung auf die am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligten Gesellschafter nur erstreckt werden, wenn ein dem staatlichen Verfahren entsprechender Rechtsschutz gewährleistet wird. Dafür muss bereits die Schiedsvereinbarung auch entsprechend gestaltet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0134842">18 OCg 3/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.04.2024 18 OCg 3/22y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134842

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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