Norm
ZPO §582 Abs1Rechtssatz
Der Anspruch auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft ist nur dann objektiv schiedsfähig, wenn der in der Sache ergehende Schiedsspruch gegenüber allen Gesellschaftern wirken kann. Mangelt es an dieser Wirkungserstreckung, so fehlt die objektive Schiedsfähigkeit des Anspruchs. Bei Beschlussmängelstreitigkeiten kann eine solche Rechtskraft bzw Wirkung auf die am Schiedsverfahren nicht als Partei beteiligten Gesellschafter nur erstreckt werden, wenn ein dem staatlichen Verfahren entsprechender Rechtsschutz gewährleistet wird. Dafür muss bereits die Schiedsvereinbarung auch entsprechend gestaltet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134842Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024