Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W112 2290392-1/27Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA Staatsangehörigkeit CHINA, vertreten durch XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über den Antrag von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Staatsangehörigkeit CHINA, vertreten durch römisch XXXX :
A) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 17.04.2024 langte ein E-Mail von XXXX mit im Wesentlichen folgenden Inhalt beim Bundesverwaltungsgericht ein:1. Am 17.04.2024 langte ein E-Mail von römisch XXXX mit im Wesentlichen folgenden Inhalt beim Bundesverwaltungsgericht ein:
„[…] meine Freundin XXXX [...] (geb. XXXX ), chinesische Staatsbürgerin, wurde am Morgen des 16. 04. 2024 in Abschiebehaft genommen und soll schon am 17. 04. 2024 in die Volksrepublik CHINA abgeschoben werden, wo ihr aufgrund ihrer Opposition gegen das XI-Regime und gegen die Kommunistische Partei CHINAS willkürliche Verhaftung, Folter und Tod droht.„[…] meine Freundin römisch XXXX [...] (geb. römisch XXXX ), chinesische Staatsbürgerin, wurde am Morgen des 16. 04. 2024 in Abschiebehaft genommen und soll schon am 17. 04. 2024 in die Volksrepublik CHINA abgeschoben werden, wo ihr aufgrund ihrer Opposition gegen das XI-Regime und gegen die Kommunistische Partei CHINAS willkürliche Verhaftung, Folter und Tod droht.
IFA-Zahl ihres Verfahrens laut Abschiebebescheid: […]
Frau XXXX ist 2021 aus CHINA nach Österreich geflüchtet. Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Asylantrags wurde kürzlich mit fadenscheinigen Begründungen abgewiesen (zugestellt am 8. März 2024), siehe Dokument im Anhang. Frau XXXX stellte fristgerecht einen Antrag auf Verfahrenshilfe zwecks außerordentlicher Revision beim Höchstgericht. Diesen Antrag auf Verfahrenshilfe hat das Bundesverfassungsgericht heute vorgezogen und bewilligt. Offenbar sieht das Bundesverfassungsgericht die außerordentliche Revision in ihrem Fall als aussichtsreich an.Frau römisch XXXX ist 2021 aus CHINA nach Österreich geflüchtet. Ihre Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Asylantrags wurde kürzlich mit fadenscheinigen Begründungen abgewiesen (zugestellt am 8. März 2024), siehe Dokument im Anhang. Frau römisch XXXX stellte fristgerecht einen Antrag auf Verfahrenshilfe zwecks außerordentlicher Revision beim Höchstgericht. Diesen Antrag auf Verfahrenshilfe hat das Bundesverfassungsgericht heute vorgezogen und bewilligt. Offenbar sieht das Bundesverfassungsgericht die außerordentliche Revision in ihrem Fall als aussichtsreich an.
Ich stelle hiermit den dringenden Antrag auf Aufschiebung der drohenden Abschiebung von XXXX , damit ihr Anwalt die offensichtlich aussichtsreiche außerordentliche Revision vorbereiten und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen kann. Die Abschiebung soll zumindest aufgeschoben werden, bis das Bundesverfassungsgericht über diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheiden kann, siehe dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der Geschäftszahl W266 2165273-1.Ich stelle hiermit den dringenden Antrag auf Aufschiebung der drohenden Abschiebung von römisch XXXX , damit ihr Anwalt die offensichtlich aussichtsreiche außerordentliche Revision vorbereiten und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stellen kann. Die Abschiebung soll zumindest aufgeschoben werden, bis das Bundesverfassungsgericht über diesen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheiden kann, siehe dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der Geschäftszahl W266 2165273-1.
[…]“
Diesem E-Mail lag folgendes Schreiben bei, das über das E-Mail hinaus im Wesentlichen folgenden Inhalt hatte:
„[…]
Frau XXXX meint, erhebliche Teile ihrer Statements zu ihrem Verfahren (insbesondere zu den im Bescheid angeführten “Verschwörungstheorien”) seien von inkompetenten Dolmetschern falsch und irreführend übersetzt worden. Die These, dass das Coronavirus aus einem Labor entwichen sein könnte wird auch in der wissenschaftlichen Community heiß diskutiert und ist keine Verschwörungstheorie im Sinne von etwa Covid-Leugnern. […]Frau römisch XXXX meint, erhebliche Teile ihrer Statements zu ihrem Verfahren (insbesondere zu den im Bescheid angeführten “Verschwörungstheorien”) seien von inkompetenten Dolmetschern falsch und irreführend übersetzt worden. Die These, dass das Coronavirus aus einem Labor entwichen sein könnte wird auch in der wissenschaftlichen Community heiß diskutiert und ist keine Verschwörungstheorie im Sinne von etwa Covid-Leugnern. […]
Zu ihrem Interview am 28. Juli 2022 gab sie mir gegenüber an, die Dolmetscherin habe gestottert und fast unverständlich gesprochen, und Sprachkenntnisse bestenfalls auf chinesischem Volksschulniveau gehabt.
XXXX hat sich in Österreich offen und unter ihrem vollen Namen gegen das KPCh-Regime gestellt, unter anderem mit Protesten vor der chinesischen Botschaft. Die Begründung des Gerichts, sie sei für die chinesischen Behörden ein zu kleiner Fisch und könne deshalb in der VR CHINA unbehelligt leben, ist schlicht absurd. Auch der rezente Crackdown gegen LGBTIQ-Gruppen […] ( XXXX ist trans und wird amtlich noch mit männlichem Personenstand geführt) scheint dem Gericht völlig entgangen zu sein. römisch XXXX hat sich in Österreich offen und unter ihrem vollen Namen gegen das KPCh-Regime gestellt, unter anderem mit Protesten vor der chinesischen Botschaft. Die Begründung des Gerichts, sie sei für die chinesischen Behörden ein zu kleiner Fisch und könne deshalb in der VR CHINA unbehelligt leben, ist schlicht absurd. Auch der rezente Crackdown gegen LGBTIQ-Gruppen […] ( römisch XXXX ist trans und wird amtlich noch mit männlichem Personenstand geführt) scheint dem Gericht völlig entgangen zu sein.
Bei ihren Protesten bei der chinesischen Botschaft wurde Frau XXXX von den chinesischen Autoritäten aufmerksamst beobachtet und auch gefilmt (Videobeweis vorhanden). Es besteht Grund zu der Annahme, dass XXXX nach ihrer Abschiebung nach CHINA sofort ins Visier des Regimes geraten würde und in CHINA keine Aussicht auf ein faires Verfahren hat.Bei ihren Protesten bei der chinesischen Botschaft wurde Frau römisch XXXX von den chinesischen Autoritäten aufmerksamst beobachtet und auch gefilmt (Videobeweis vorhanden). Es besteht Grund zu der Annahme, dass römisch XXXX nach ihrer Abschiebung nach CHINA sofort ins Visier des Regimes geraten würde und in CHINA keine Aussicht auf ein faires Verfahren hat.
Willkürliche Verhaftung von Dissidentinnen ist in CHINA an der Tagsordnung. HUANG Xueqin [...], eine chinesische Feministin und persönliche Bekannte einer anderen Freundin von mir, ist Ende 2021 auf dem Weg zum Flughafen (sie hatte einen Studienplatz im VEREINIGTEN KÖNIGREICH) gemeinsam mit ihrem Begleiter WANG Jianbing […], einem Menschenrechtler, verhaftet worden und für zwei Jahre ohne Gerichtsverfahren festgesetzt worden. Erst im September 2023 gab es ein Gerichtsverfahren, nach meiner Kenntnis gibt es bis heute kein Urteil. HUANG Xueqin und WANG Jianbing sitzen weiter in Haft. […]
XXXX ’s Opposition gegen die KP-Herrschaft reicht viele Jahre zurück. Weil es die Zivilgesellschaft unter dem XI-Regime immer weiter erstickt wird, sah sie gerade nach den Entwicklungen in der Pandemie (Millionen von Menschen wurden während Zero-Covid von den Behörden wie Vieh behandelt) keinen anderen Ausweg mehr, als das Land zu verlassen. Sie verbrachte Monate damit, ihre digitalen Spuren zu löschen und sich eine „parteitreue” Tarnung zuzulegen, um nicht an der Ausreise gehindert zu werden. römisch XXXX ’s Opposition gegen die KP-Herrschaft reicht viele Jahre zurück. Weil es die Zivilgesellschaft unter dem XI-Regime immer weiter erstickt wird, sah sie gerade nach den Entwicklungen in der Pandemie (Millionen von Menschen wurden während Zero-Covid von den Behörden wie Vieh behandelt) keinen anderen Ausweg mehr, als das Land zu verlassen. Sie verbrachte Monate damit, ihre digitalen Spuren zu löschen und sich eine „parteitreue” Tarnung zuzulegen, um nicht an der Ausreise gehindert zu werden.
Es ist bekannt, dass in der VR CHINA Pässe von Dissidentinnen und anderen dem Regime missliebigen Personen gern willkürlich eingezogen werden, damit diese das Land nicht verlassen können. In der Pandemie wurde diese Praxis laut Berichten noch ausgeweitet. […]
Dass Frau XXXX nicht in CHINA gegen das Regime protestiert hat und ihre politischen Ansichten vor ihrer Flucht nicht öffentlich gemacht hat, kann ihr unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Andernfalls wäre es für sie unmöglich gewesen, das Land zu verlassen.Dass Frau römisch XXXX nicht in CHINA gegen das Regime protestiert hat und ihre politischen Ansichten vor ihrer Flucht nicht öffentlich gemacht hat, kann ihr unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Andernfalls wäre es für sie unmöglich gewesen, das Land zu verlassen.
Unter einem Vorwand buchte XXXX 2021 einen Flug nach ÄGYPTEN mit Zwischenstop in Österreich, um in die freie Welt zu kommen. In Österreich stellte sie noch am Flughafen einen Asylantrag, in der Hoffnung darauf, endlich frei und ohne Angst vor dem XI-Regime und der KPCh leben zu können. Im österreichischen Exil gründete sie eine politische Partei, die Chinese PEACEFUL REVOLUTION PARTY, die sich Freiheit und Demokratie in CHINA zum Ziel gesetzt hat.Unter einem Vorwand buchte römisch XXXX 2021 einen Flug nach ÄGYPTEN mit Zwischenstop in Österreich, um in die freie Welt zu kommen. In Österreich stellte sie noch am Flughafen einen Asylantrag, in der Hoffnung darauf, endlich frei und ohne Angst vor dem XI-Regime und der KPCh leben zu können. Im österreichischen Exil gründete sie eine politische Partei, die Chinese PEACEFUL REVOLUTION PARTY, die sich Freiheit und Demokratie in CHINA zum Ziel gesetzt hat.
Zum Vorwurf der mangelnden Integration: Entgegen der üblichen Praxis, LGBTIQ-Geflüchtete über QUEERBASE in WIEN unterzubringen, wurde XXXX nach MITTERBACH AM ERLAUFSEE in NIEDERÖSTERREICH untergebracht. Jeder Kontakt zur LGBTIQ-Community, insbesondere zu anderen Trans-Menschen, wurde ihr so unmöglich gemacht. Obwohl Frau XXXX mehrfach angegeben hat, dass sie trans ist, wurde ihr jedwede diesbezügliche medizinische Behandlung bis heute verweigert.Zum Vorwurf der mangelnden Integration: Entgegen der üblichen Praxis, LGBTIQ-Geflüchtete über QUEERBASE in WIEN unterzubringen, wurde römisch XXXX nach MITTERBACH AM ERLAUFSEE in NIEDERÖSTERREICH untergebracht. Jeder Kontakt zur LGBTIQ-Community, insbesondere zu anderen Trans-Menschen, wurde ihr so unmöglich gemacht. Obwohl Frau römisch XXXX mehrfach angegeben hat, dass sie trans ist, wurde ihr jedwede diesbezügliche medizinische Behandlung bis heute verweigert.
Seit der erstinstanzlichen Ablehnung ihres Asylantrags hat Frau XXXX eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung. Im Zustand ständiger Panik ob der ihr drohenden Abschiebung nach CHINA ist sie nicht in der Lage, sich etwa um den Spracherwerb zu bemühen. Siehe dazu auch die Stellung von Sicherheitsbedürfnissen und körperlichen Bedürfnissen (verweigerte medizinische Behandlung!) in der Maslow’schen Bedürfnispyramide. […]Seit der erstinstanzlichen Ablehnung ihres Asylantrags hat Frau römisch XXXX eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung. Im Zustand ständiger Panik ob der ihr drohenden Abschiebung nach CHINA ist sie nicht in der Lage, sich etwa um den Spracherwerb zu bemühen. Siehe dazu auch die Stellung von Sicherheitsbedürfnissen und körperlichen Bedürfnissen (verweigerte medizinische Behandlung!) in der Maslow’schen Bedürfnispyramide. […]
Ich bin selbst trans. Ich kann nur zu gut nachvollziehen, wie es einem Menschen gehen muss, dem trotz starken Leidensdrucks jahrelang die Behandlung verwehrt wird. Die Erfahrungen, die XXXX gemacht hat, decken sich oft 1:1 mit meinen eigenen Erfahrungen vor meiner Transition. Ich habe ihre Kritik am XI-Regime und an der KPCh immer als aufrichtig und von einem tiefen Wunsch nach Freiheit und Demokratie getragen erlebt.Ich bin selbst trans. Ich kann nur zu gut nachvollziehen, wie es einem Menschen gehen muss, dem trotz starken Leidensdrucks jahrelang die Behandlung verwehrt wird. Die Erfahrungen, die römisch XXXX gemacht hat, decken sich oft 1:1 mit meinen eigenen Erfahrungen vor meiner Transition. Ich habe ihre Kritik am XI-Regime und an der KPCh immer als aufrichtig und von einem tiefen Wunsch nach Freiheit und Demokratie getragen erlebt.
Ich selbst habe erst durch Zufall im März 2024 über eine verzweifelte Mail von ihrem Fall erfahren. Seither habe ich Frau XXXX mehrfach getroffen, wobei wir uns über unsere geteilten Erfahrungen als Transfrauen und als Anhängerinnen strikt gewaltfreien Widerstands schnell eine tiefe Freundschaft entwickelten.Ich selbst habe erst durch Zufall im März 2024 über eine verzweifelte Mail von ihrem Fall erfahren. Seither habe ich Frau römisch XXXX mehrfach getroffen, wobei wir uns über unsere geteilten Erfahrungen als Transfrauen und als Anhängerinnen strikt gewaltfreien Widerstands schnell eine tiefe Freundschaft entwickelten.
XXXX floh nach Österreich, weil sie endlich frei sein wollte. Seit ihrer Ankunft am Flughafen haben ihr die österreichischen Behörden diese Freiheit Stück für Stück immer weiter genommen. Jetzt soll sie zurück an [einen] Diktator ausgeliefert werden, dem sie vor zweieinhalb Jahren schon entronnen zu sein glaubte. römisch XXXX floh nach Österreich, weil sie endlich frei sein wollte. Seit ihrer Ankunft am Flughafen haben ihr die österreichischen Behörden diese Freiheit Stück für Stück immer weiter genommen. Jetzt soll sie zurück an [einen] Diktator ausgeliefert werden, dem sie vor zweieinhalb Jahren schon entronnen zu sein glaubte.
Bitte retten Sie meiner Freundin XXXX […] das Leben und geben sie ihr die Chance auf ein faires Verfahren.Bitte retten Sie meiner Freundin römisch XXXX […] das Leben und geben sie ihr die Chance auf ein faires Verfahren.
[…]“
Weiters lag dem E-Mail eine Kopie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2024 bei, mit dem dieses die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamtes) vom 07.02.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an drei Verhandlungstagen gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG abwies und aussprach, dass die Revision nicht zulässig ist.Weiters lag dem E-Mail eine Kopie des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.02.2024 bei, mit dem dieses die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamtes) vom 07.02.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an drei Verhandlungstagen gemäß Paragraphen 3,, 8, 10, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG abwies und aussprach, dass die Revision nicht zulässig ist.
Darüberhinaus lag dem E-Mail die Kopie des Informationsblattes zur Rückkehrberatung und die Kopie der als „Abschiebescheid“ bezeichneten Information über die bevorstehende Abschiebung vom 16.04.2024 betreffend die für 17.04.2024 organisierte Abschiebung, übergeben an XXXX am 16.04.2024, 04:55 Uhr, bei.Darüberhinaus lag dem E-Mail die Kopie des Informationsblattes zur Rückkehrberatung und die Kopie der als „Abschiebescheid“ bezeichneten Information über die bevorstehende Abschiebung vom 16.04.2024 betreffend die für 17.04.2024 organisierte Abschiebung, übergeben an römisch XXXX am 16.04.2024, 04:55 Uhr, bei.
2. Am selben Tag wurde das dem E-Mail beiliegende Schreiben mit dem Zusatz, dass Urteil und Abschiebebescheid dem E-Mail entnommen werden mögen, dem Gericht per Fax übermittelt.
3. Am 17.04.2024, 10:10 Uhr, wurde XXXX aus der Festnahme im Polizeianhaltezentrum XXXX entlassen.3. Am 17.04.2024, 10:10 Uhr, wurde römisch XXXX aus der Festnahme im Polizeianhaltezentrum römisch XXXX entlassen.
4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.04.2024 trug das Bundesverwaltungsgericht der Einbringerin, XXXX , auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung die Vertretungsvollmacht vorzulegen und informierte unter einem darüber, dass E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist.4. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 17.04.2024 trug das Bundesverwaltungsgericht der Einbringerin, römisch XXXX , auf, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung die Vertretungsvollmacht vorzulegen und informierte unter einem darüber, dass E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist.
Der Einbringerin wurde der Mängelbehebungsauftrag am 22.04.2024 zugestellt.
5. Am 17.04.2024 erstattete das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es u.a. Folgendes vorbrachte:
„• XXXX führt im chinesischen Reisepass mit der Nummer […] (gültig bis 29.12.2029) den Geschlechtseintrag "männlich", sieht bzw. fühlt sich allerdings als Frau.„• römisch XXXX führt im chinesischen Reisepass mit der Nummer […] (gültig bis 29.12.2029) den Geschlechtseintrag "männlich", sieht bzw. fühlt sich allerdings als Frau.
• XXXX ist am 01.11.2021 auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am Flughafen WIEN-SCHWECHAT einen Antrag auf internationalen Schutz.• römisch XXXX ist am 01.11.2021 auf dem Luftweg in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am Flughafen WIEN-SCHWECHAT einen Antrag auf internationalen Schutz.
• Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat CHINA abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFAVG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach CHINA zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).• Mit Bescheid des BFA vom 07.02.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat CHINA abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFAVG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach CHINA zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehr-entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.).
• Gegen diesen Bescheid erhob XXXX im Wege der RV (BBU Rechtsberatung) am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde.• Gegen diesen Bescheid erhob römisch XXXX im Wege der RV (BBU Rechtsberatung) am 06.03.2023 fristgerecht Beschwerde.
• Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2024 […] wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 idgF., § 9 BFAVerfahrensgesetz idgF. und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.• Mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2024 […] wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, Ziffer eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 Asylgesetz 2005 idgF., Paragraph 9, BFAVerfahrensgesetz idgF. und Paragraphen 52,, 55 Fremdenpolizeigesetz idgF. als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
• Es besteht somit seit dem 26.02.2024 eine in II Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen XXXX .• Es besteht somit seit dem 26.02.2024 eine in römisch II Instanz rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen römisch XXXX .
• Bereits am 20.02.2023 wurde mit XXXX seitens der BBU – Rückkehrberatung ST. PÖLTEN ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52 a abs.2 BFA-VG –in der Dauer von 15 Minuten – geführt, – XXXX zeigte sich erstmals nicht rückkehrwillig.• Bereits am 20.02.2023 wurde mit römisch XXXX seitens der BBU – Rückkehrberatung ST. PÖLTEN ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52, a abs.2 BFA-VG –in der Dauer von 15 Minuten – geführt, – römisch XXXX zeigte sich erstmals nicht rückkehrwillig.
• Am 13.03.2024 wurde seitens des BFA – RD-N-ST. PÖLTEN via E-Mail ein neuerliches Rückkehrberatungsgespräch bei der BBU angeregt, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 20.03.2024 aufrecht war.
• Mit Rückkehrberatungsprotokoll vom 18.03.2024 teilte die BBU neuerlich mit, dass XXXX weiterhin nicht rückkehrwillig ist, obwohl Unterstützungsleistungen unterbreitet wurden und XXXX in aller Deutlichkeit darüber informiert wurde, dass aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung Zwangsmaßnahmen seitens des BFA erlassen werden können – sollte keine freiwillige Rückkehr erfolgen.• Mit Rückkehrberatungsprotokoll vom 18.03.2024 teilte die BBU neuerlich mit, dass römisch XXXX weiterhin nicht rückkehrwillig ist, obwohl Unterstützungsleistungen unterbreitet wurden und römisch XXXX in aller Deutlichkeit darüber informiert wurde, dass aufgrund der bestehenden Ausreiseverpflichtung Zwangsmaßnahmen seitens des BFA erlassen werden können – sollte keine freiwillige Rückkehr erfolgen.
Dieses Rückkehrberatungsgespräch wurde in Mandarin-Chinesisch mit XXXX geführt und es wurden durch die BBU über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten ausführlich beraten.Dieses Rückkehrberatungsgespräch wurde in Mandarin-Chinesisch mit römisch XXXX geführt und es wurden durch die BBU über einen Zeitraum von ca. 30 Minuten ausführlich beraten.
• Es wurde daraufhin seitens des BFA am 08.04.2024 ein Festnahmeauftrag (nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG) erlassen.• Es wurde daraufhin seitens des BFA am 08.04.2024 ein Festnahmeauftrag (nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG) erlassen.
• Am 16.04.2024 um 04:55 Uhr erfolgte Ihre Festnahme durch Exekutivbeamte in Anwesenheit des BFA (Umsetzung FNA § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG).• Am 16.04.2024 um 04:55 Uhr erfolgte Ihre Festnahme durch Exekutivbeamte in Anwesenheit des BFA (Umsetzung FNA Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG).
• Zeitgleich – am 16.04.2024 um 04:55 Uhr wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung (17.04.2024) an XXXX ausgefolgt. XXXX hatte die Übernahme bzw. Unterschriftsleistung verweigert. Eine Kopie wurde dennoch an XXXX übergeben.• Zeitgleich – am 16.04.2024 um 04:55 Uhr wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung (17.04.2024) an römisch XXXX ausgefolgt. römisch XXXX hatte die Übernahme bzw. Unterschriftsleistung verweigert. Eine Kopie wurde dennoch an römisch XXXX übergeben.
• Unter Berücksichtigung der Geschlechtsidentität (Geschlechtsidentität „Transfrau MTF“) wurde zur Amtshandlung eine weibliche Polizeibeamtin hinzugezogen, welche auch die Visitierung durchführte.
• Während der Amtshandlung wurde auf die Fragen sachlich eingegangen. Sachverhalt, Verfahrensstand und Festnahmegrund wurden seitens der anwesenden Organe (wiederholt) erläutert. Während der Amtshandlung wurde mit der betroffenen Person mittels Übersetzungs-App, aber auch auf Englisch, kommuniziert. Die (verweigerte) schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung wurde zusätzlich in chinesischer Sprache übersetzt bzw. abgefasst.
• Es wurde XXXX ausreichend Zeit eingeräumt (mind. 30 Minuten), um Kleidung, Dokumente, Wertgegenstände, Bargeld, Mobiltelefon, Notebook, Reisekoffer, usw. zu packen. Die Festnahme verlief ohne besondere Vorkommnisse. XXXX zeigte sich gefasst, wenn auch redebedürftig und verlangte bei der Weiterfahrt Richtung XXXX wiederholt das Mobiltelefon. Es wurde XXXX mehrmals erklärt, dass allfällige Telefongespräche bzw. Verständigungen unmittelbar nach Ankunft bei der Polizei in XXXX durchgeführt werden können.• Es wurde römisch XXXX ausreichend Zeit eingeräumt (mind. 30 Minuten), um Kleidung, Dokumente, Wertgegenstände, Bargeld, Mobiltelefon, Notebook, Reisekoffer, usw. zu packen. Die Festnahme verlief ohne besondere Vorkommnisse. römisch XXXX zeigte sich gefasst, wenn auch redebedürftig und verlangte bei der Weiterfahrt Richtung römisch XXXX wiederholt das Mobiltelefon. Es wurde römisch XXXX mehrmals erklärt, dass allfällige Telefongespräche bzw. Verständigungen unmittelbar nach Ankunft bei der Polizei in römisch XXXX durchgeführt werden können.
• XXXX wurde nach der Festnahme auf PI/BPK XXXX verbracht. Dort wurde XXXX das Mobiltelefon übergeben und die Möglichkeit eines Telefonats eingeräumt. Seitens des anwesenden BFA-Vertreters wurde mittels Übersetzungs-App nochmals der Verfahrensstand und der Festnahmegrund erläutert und erklärt, dass am 17.04.2024 die Außerlandesbringung nach SHANGHAI/CHINA stattfindet. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass im Falle einer Vereitelung der Abschiebung auch weiterführende Zwangsmaßnahmen (Schubhaft, begleitete Abschiebung mit Polizeieskorten) möglich sind.• römisch XXXX wurde nach der Festnahme auf PI/BPK römisch XXXX verbracht. Dort wurde römisch XXXX das Mobiltelefon übergeben und die Möglichkeit eines Telefonats eingeräumt. Seitens des anwesenden BFA-Vertreters wurde mittels Übersetzungs-App nochmals der Verfahrensstand und der Festnahmegrund erläutert und erklärt, dass am 17.04.2024 die Außerlandesbringung nach SHANGHAI/CHINA stattfindet. Es wurde weiters darauf hingewiesen, dass im Falle einer Vereitelung der Abschiebung auch weiterführende Zwangsmaßnahmen (Schubhaft, begleitete Abschiebung mit Polizeieskorten) möglich sind.
• Nach Abschluss der Amtshandlung (Verschriftlichungen, Aufnahme Effektenprotokoll durch Exekutive, usw.) wurde seitens des anwesenden BFA-Vertreters mit XXXX ein abschließendes Gespräch gesucht, dabei wurde auf noch offene Fragen eingegangen. Es wurde XXXX mitgeteilt, dass in weiterer Folge die Überstellung nach WIEN ins PAZ – HG stattfindet.• Nach Abschluss der Amtshandlung (Verschriftlichungen, Aufnahme Effektenprotokoll durch Exekutive, usw.) wurde seitens des anwesenden BFA-Vertreters mit römisch XXXX ein abschließendes Gespräch gesucht, dabei wurde auf noch offene Fragen eingegangen. Es wurde römisch XXXX mitgeteilt, dass in weiterer Folge die Überstellung nach WIEN ins PAZ – HG stattfindet.
• Noch am selben Tag, den 16.04.2024 um 09:33 Uhr erfolgte eine Anfrage seitens der BBU-Rechtsberatung an das BFA, – in welches PAZ in Wien XXXX gebracht wird.• Noch am selben Tag, den 16.04.2024 um 09:33 Uhr erfolgte eine Anfrage seitens der BBU-Rechtsberatung an das BFA, – in welches PAZ in Wien römisch XXXX gebracht wird.
• Seitens des BFA wurde daraufhin telefonisch Rücksprache gehalten, nach telefonischer Bestätigung seitens des PAZ-HG um 11:10 Uhr, dass XXXX dort eingetroffen ist und auch dort verbleibt, – wurde umgehend um 11.16 Uhr die BBU über den Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt.• Seitens des BFA wurde daraufhin telefonisch Rücksprache gehalten, nach telefonischer Bestätigung seitens des PAZ-HG um 11:10 Uhr, dass römisch XXXX dort eingetroffen ist und auch dort verbleibt, – wurde umgehend um 11.16 Uhr die BBU über den Aufenthaltsort in Kenntnis gesetzt.
• XXXX befand sich während der gesamten Amtshandlung nie in Schubhaft, sondern immer im Stande der Festnahme.• römisch XXXX befand sich während der gesamten Amtshandlung nie in Schubhaft, sondern immer im Stande der Festnahme.
• XXXX wurde bereits aufgrund einer mündlichen Anordnung (durch den Direktor des BFA – […] und der Direktorin des BFA-RD-N-St. Pölten […]) aus dem PAZ – ST. PÖLTEN entlassen. […]“• römisch XXXX wurde bereits aufgrund einer mündlichen Anordnung (durch den Direktor des BFA – […] und der Direktorin des BFA-RD-N-St. Pölten […]) aus dem PAZ – ST. PÖLTEN entlassen. […]“
6. Mit Telefax vom 29.04.2024 langte ein Schreiben ein, das von XXXX unterschrieben war und im Wesentlichen wie folgt lautete:6. Mit Telefax vom 29.04.2024 langte ein Schreiben ein, das von römisch XXXX unterschrieben war und im Wesentlichen wie folgt lautete:
„zum von XXXX am 17. April 2024 über Fax eingebrachten Antrag zu IFA-Zahl […] auf Aufschiebung der drohenden Abschiebung von XXXX […] bringe ich folgende Ergänzungen vor:„zum von römisch XXXX am 17. April 2024 über Fax eingebrachten Antrag zu IFA-Zahl […] auf Aufschiebung der drohenden Abschiebung von römisch XXXX […] bringe ich folgende Ergänzungen vor:
1. Nachreichung der Vollmacht
Ich, XXXX […], geboren XXXX , bestätige hiermit, dass XXXX , geboren am XXXX , den gegenständlichen Antrag auf Aufschiebung meiner Abschiebung am 17. April 2024 in meinem Namen und in meinem Auftrag eingereicht hat. XXXX hatte von mir die Vollmacht, diesen Antrag einzureichen.Ich, römisch XXXX […], geboren römisch XXXX , bestätige hiermit, dass römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , den gegenständlichen Antrag auf Aufschiebung meiner Abschiebung am 17. April 2024 in meinem Namen und in meinem Auftrag eingereicht hat. römisch XXXX hatte von mir die Vollmacht, diesen Antrag einzureichen.
Dieser Abschnitt ist zur besseren Verständlichkeit in deutscher und chinesischer Sprache abgefasst. Maßgeblich ist allein die deutschsprachige Version.
[…]
2. Zur Rechtssache:
XXXX […] wurde am XXXX aus der Abschiebehaft entlassen und somit nicht abgeschoben. Sollte die Abschiebung von XXXX zum jetzigen Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen aufgeschoben sein, so wird der am 17. APRIL per Fax eingereichte Antrag gegenstandslos. römisch XXXX […] wurde am römisch XXXX aus der Abschiebehaft entlassen und somit nicht abgeschoben. Sollte die Abschiebung von römisch XXXX zum jetzigen Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen aufgeschoben sein, so wird der am 17. APRIL per Fax eingereichte Antrag gegenstandslos.
Für diesen Fall ersucht XXXX darum, ihr alle Unterlagen zur Aufschiebung ihrer Abschiebung, insbesondere damit zusammenhängende Anträge und Gerichtsbeschlüsse sowie Angaben zur Zeitdauer, für die dieser vorübergehende Schutz in Kraft ist, zukommen zu lassen, damit sie diese Informationen mit ihrem Anwalt teilen und besprechen kann.Für diesen Fall ersucht römisch XXXX darum, ihr alle Unterlagen zur Aufschiebung ihrer Abschiebung, insbesondere damit zusammenhängende Anträge und Gerichtsbeschlüsse sowie Angaben zur Zeitdauer, für die dieser vorübergehende Schutz in Kraft ist, zukommen zu lassen, damit sie diese Informationen mit ihrem Anwalt teilen und besprechen kann.
Sollte zum jetzigen Zeitpunkt kein vorübergehender Schutz für XXXX bestehen, so bleibt der am 17. April per Fax eingereichte Antrag aufrecht.“Sollte zum jetzigen Zeitpunkt kein vorübergehender Schutz für römisch XXXX bestehen, so bleibt der am 17. April per Fax eingereichte Antrag aufrecht.“
7. Mit Schriftsatz vom 02.05.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht XXXX Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein.7. Mit Schriftsatz vom 02.05.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht römisch XXXX Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein.
8. Mit Telefax vom 14.05.2024 erstattete XXXX folgende Stellungnahme:8. Mit Telefax vom 14.05.2024 erstattete römisch XXXX folgende Stellungnahme:
„Betreffend Rückkehrgespräche:
XXXX hat berechtigte Angst, im Falle einer Rückkehr nach CHINA wegen ihrer offen geäußerten politischen Ansichten für „staatsfeindliche Aktivitäten” willkürlich verhaftet, gefoltert und womöglich sogar getötet zu werden. Regimekritikerinnen wie sie haben in CHINA keine Aussicht auf ein faires Verfahren. „Unterstützungsleistungen” jeglicher Art können daran nichts ändern. römisch XXXX hat berechtigte Angst, im Falle einer Rückkehr nach CHINA wegen ihrer offen geäußerten politischen Ansichten für „staatsfeindliche Aktivitäten” willkürlich verhaftet, gefoltert und womöglich sogar getötet zu werden. Regimekritikerinnen wie sie haben in CHINA keine Aussicht auf ein faires Verfahren. „Unterstützungsleistungen” jeglicher Art können daran nichts ändern.
Im 2. Rückkehrgespräch machte XXXX dies nochmals deutlich und wies darauf hin, dass ihre Ausweisung gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt.Im 2. Rückkehrgespräch machte römisch XXXX dies nochmals deutlich und wies darauf hin, dass ihre Ausweisung gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstößt.
XXXX hat vor Todesangst vor einer Rückkehr in die Volksrepublik CHINA. römisch XXXX hat vor Todesangst vor einer Rückkehr in die Volksrepublik CHINA.
Zum Umgang der Volksrepublik CHINA mit Dissidentinnen siehe auch das im Antrag erwähnte Fallbeispiel von HUANG Xueqin […] und WANG Jianbing […]
Betreffend Festnahme:
XXXX wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung in MITTERBACH nicht ausgehändigt. Ein BFA-Beamter hielt ihr die Dokumente für 2-3 Sekunden zwischen Tür und Angel vor die Nase und forderte sie zum Unterschreiben auf. Dieser Beamte gab die Dokumente in MITTERBACH nie aus der Hand. Die XXXX gezeigten erste Seite war jeweils vollständig in deutscher Sprache und damit für sie nicht verständlich. Aufgrund ihrer Kurzsichtigkeit (sie trug ihre Brille nicht und hatte keine Zeit, diese zu holen) konnte sie ohnehin nur verschwommene Umrisse erkennen. Ihr war nicht bekannt, dass überhaupt eine Übersetzung angefügt war. Ausreichend Zeit, die Dokumente zu lesen, gab es in den wenigen Sekunden jedenfalls nicht. XXXX verweigerte entsprechend die Unterschrift. römisch XXXX wurde die Information über die bevorstehende Abschiebung in MITTERBACH nicht ausgehändigt. Ein BFA-Beamter hielt ihr die Dokumente für 2-3 Sekunden zwischen Tür und Angel vor die Nase und forderte sie zum Unterschreiben auf. Dieser Beamte gab die Dokumente in MITTERBACH nie aus der Hand. Die römisch XXXX gezeigten erste Seite war jeweils vollständig in deutscher Sprache und damit für sie nicht verständlich. Aufgrund ihrer Kurzsichtigkeit (sie trug ihre Brille nicht und hatte keine Zeit, diese zu holen) konnte sie ohnehin nur verschwommene Umrisse erkennen. Ihr war nicht bekannt, dass überhaupt eine Übersetzung angefügt war. Ausreichend Zeit, die Dokumente zu lesen, gab es in den wenigen Sekunden jedenfalls nicht. römisch XXXX verweigerte entsprechend die Unterschrift.
Erst im Polizeigewahrsam in XXXX wurde XXXX eines der Dokumente ausgehändigt.Erst im Polizeigewahrsam in römisch XXXX wurde römisch XXXX eines der Dokumente ausgehändigt.
Sachverhalt, Verfahrensstand und Festnahmegrund wurden seitens der anwesenden Beamten nicht erläutert. Die einzige Kommunikation war, dass ihr Fall abgeschlossen sei und dass sie mitkommen solle: „You need to go.” „Your case is over.” „Everything is over.” Die Kommunikation mittels Übersetzungssoftware beschränkte sich auf denselben Inhalt. Von einem „sachlichen Eingehen” auf die Fragen von XXXX und einem „Erläutern” von Sachverhalt, Verfahrensstand und Festnahmegrund kann somit keine Rede sein.Sachverhalt, Verfahrensstand und Festnahmegrund wurden seitens der anwesenden Beamten nicht erläutert. Die einzige Kommunikation war, dass ihr Fall abgeschlossen sei und dass sie mitkommen solle: „You need to go.” „Your case is over.” „Everything is over.” Die Kommunikation mittels Übersetzungssoftware beschränkte sich auf denselben Inhalt. Von einem „sachlichen Eingehen” auf die Fragen von römisch XXXX und einem „Erläutern” von Sachverhalt, Verfahrensstand und Festnahmegrund kann somit keine Rede sein.
Die schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung wurde XXXX von einem BFA-Beamten wie bereits erwähnt für 2-3 Sekunden unter die Nase gehalten, ohne ihr Zeit zu geben, diese auch zu lesen.Die schriftliche Information über die bevorstehende Abschiebung wurde römisch XXXX von einem BFA-Beamten wie bereits erwähnt für 2-3 Sekunden unter die Nase gehalten, ohne ihr Zeit zu geben, diese auch zu lesen.
Kurz darauf wurde XXXX von den Beamten das Mobiltelefon weggenommen. XXXX ’s wiederholte Bitten, ihr das Mobiltelefon zurückzugeben, damit sie mithilfe der Übersetzungs-App mit den Beamten kommunizieren könne, wurden ignoriert.Kurz darauf wurde römisch XXXX von den Beamten das Mobiltelefon weggenommen. römisch XXXX ’s wiederholte Bitten, ihr das Mobiltelefon zurückzugeben, damit sie mithilfe der Übersetzungs-App mit den Beamten kommunizieren könne, wurden ignoriert.
XXXX wurde kaum Zeit eingeräumt, ihre Sachen zu packen. Die anwesenden Beamtinnen drängten XXXX widerholt, sich zu beeilen und sagten, dass keine Zeit mehr bleibe. Sie hatte nur etwa 10 Minuten, um ihre Tasche mit dem Allernotwendigsten zu packen. XXXX musste den Großteil ihrer Kleidung, Schuhe, Kosmetika und Bücher zurücklassen, ebenso elektrische Geräte (Kopfhörer, Lampe, Drucker, Megaphon) und sonstige Habseligkeiten. römisch XXXX wurde kaum Zeit eingeräumt, ihre Sachen zu packen. Die anwesenden Beamtinnen drängten römisch XXXX widerholt, sich zu beeilen und sagten, dass keine Zeit mehr bleibe. Sie hatte nur etwa 10 Minuten, um ihre Tasche mit dem Allernotwendigsten zu packen. römisch XXXX musste den Großteil ihrer Kleidung, Schuhe, Kosmetika und Bücher zurücklassen, ebenso elektrische Geräte (Kopfhörer, Lampe, Drucker, Megaphon) und sonstige Habseligkeiten.
XXXX nahm nur einen Koffer und zwei Taschen mit. Diese enthielten nur ihren Laptop, wichtige Dokumente, Bargeld, ein altes Mobiltelefon, eine Bibel, notwendigste Kosmetika, drei Kleidungsstücke, ein Paar Schuhe und wenige andere Kleingegenstände. Das Packen dieser Dinge hat etwa 10 Minuten gedauert. römisch XXXX nahm nur einen Koffer und zwei Taschen mit. Diese enthielten nur ihren Laptop, wichtige Dokumente, Bargeld, ein altes Mobiltelefon, eine Bibel, notwendigste Kosmetika, drei Kleidungsstücke, ein Paar Schuhe und wenige andere Kleingegenstände. Das Packen dieser Dinge hat etwa 10 Minuten gedauert.
Die Angabe der Polizei, sie hätte 30 Minuten Zeit zum Packen gehabt, ist eine Lüge. XXXX wurden nicht annähernd 30 Minuten eingeräumt.Die Angabe der Polizei, sie hätte 30 Minuten Zeit zum Packen gehabt, ist eine Lüge. römisch XXXX wurden nicht annähernd 30 Minuten eingeräumt.
Die Festnahme in MITTERBACH erfolgte um 04:55. Nach 30 Minuten reiner Packzeit (ohne Klärung der Formalitäten und ohne den Transfer zum Fahrzeug) konnte der Transporter mit XXXX somit frühestens um 05:25 MITTERBACH verlassen.Die Festnahme in MITTERBACH erfolgte um 04:55. Nach 30 Minuten reiner Packzeit (ohne Klärung der Formalitäten und ohne den Transfer zum Fahrzeug) konnte der Transporter mit römisch XXXX somit frühestens um 05:25 MITTERBACH verlassen.
Selbst bei idealen Bedingungen dauert die Fahrt von MITTERBACH nach XXXX 45-50 Minuten. Am 16. APRIL frühmorgens war bei Regen und Schneeregen auf der gesamten Strecke keineswegs von idealen Bedingungen auszugehen. Außerdem war es noch dunkel. Es ist somit davon auszugehen, dass die Fahrt erheblich länger gedauert hat. Blaulicht und Folgetonhom kamen während dieser Fahrt nicht zum Einsatz.Selbst bei idealen Bedingungen dauert die Fahrt von MITTERBACH nach römisch XXXX 45-50 Minuten. Am 16. APRIL frühmorgens war bei Regen und Schneeregen auf der gesamten Strecke keineswegs von idealen Bedingungen auszugehen. Außerdem war es noch dunkel. Es ist somit davon auszugehen, dass die Fahrt erheblich länger gedauert hat. Blaulicht und Folgetonhom kamen während dieser Fahrt nicht zum Einsatz.
Um 06:19 befand sich XXXX nachweislich in XXXX in Polizeigewahrsam (Zeitstempel eines von ihr selbst auf genommenen Fotos). Da ihr ihr Mobiltelefon in XXXX erst nach etwa 10-15 Minuten subjektiver Wahrnehmung ausgehändigt wurde, ist von einer Ankunft in XXXX vor 06:10 auszugehen. Die genaue Zugangszeit von XXXX in XXXX lässt sich vermutlich aus den dortigen Aufzeichnungen in Erfahrung bringen.Um 06:19 befand sich römisch XXXX nachweislich in römisch XXXX in Polizeigewahrsam (Zeitstempel eines von ihr selbst auf genommenen Fotos). Da ihr ihr Mobiltelefon in römisch XXXX erst nach etwa 10-15 Minuten subjektiver Wahrnehmung ausgehändigt wurde, ist von einer Ankunft in römisch XXXX vor 06:10 auszugehen. Die genaue Zugangszeit von römisch XXXX in römisch XXXX lässt sich vermutlich aus den dortigen Aufzeichnungen in Erfahrung bringen.
Eine Ankunft vor 6:10 ist aber unter Annahme von 30 Minuten Packzeit selbst unter idealen Bedingungen nicht möglich:
04:55 Festnahme
04:55-05:25 30 Minuten Packzeit (mit anschließend augenblicklicher Teleportation ins abfahrbereite Fahrzeug)
05:25-06:10 45 Minuten Fahrt nach XXXX .05:25-06:10 45 Minuten Fahrt nach römisch XXXX .
Daraus wird ersichtlich: die Angabe der Behörde, XXXX „mindestens 30 Minuten” Zeit zum Packen ihrer Sachen gegeben zu haben, kann nicht stimmen.Daraus wird ersichtlich: die Angabe der Behörde, römisch XXXX „mindestens 30 Minuten” Zeit zum Packen ihrer Sachen gegeben zu haben, kann nicht stimmen.
Im Polizeigewahrsam in XXXX wurde XXXX zunächst in eine Zelle gebracht, wo sie einige Zeit — subjektiv 10-15 Minuten — warten musste. Erst nach wiederholten Bitten und Läuten der Glocke wurde es ihr erlaubt, ihr Mobiltelefon für 5 Minuten zu benutzen. Danach wurde ihr das Mobiltelefon von der Polizei wieder weg genommen und nicht wieder ausgehändigt. XXXX wurde von den Polizistinnen, die sie nach WIEN schickten, mitgeteilt, dass sie ihr Mobiltelefon zurückbekommen würde, wenn sie in WIEN ankäme, aber das entsprach offenbar nicht der Wahrheit. In WIEN wurde XXXX ohne Zugang zu ihrem Mobiltelefon in eine Zelle gesperrt.Im Polizeigewahrsam in römisch XXXX wurde römisch XXXX zunächst in eine Zelle gebracht, wo sie einige Zeit — subjektiv 10-15 Minuten — warten musste. Erst nach wiederholten Bitten und Läuten der Glocke wurde es ihr erlaubt, ihr Mobiltelefon für 5 Minuten zu benutzen. Danach wurde ihr das Mobiltelefon von der Polizei wieder weg genommen und nicht wieder ausgehändigt. römisch XXXX wurde von den Polizistinnen, die sie nach WIEN schickten, mitgeteilt, dass sie ihr Mobiltelefon zurückbekommen würde, wenn sie in WIEN ankäme, aber das entsprach offenbar nicht der Wahrheit. In WIEN wurde römisch XXXX ohne Zugang zu ihrem Mobiltelefon in eine Zelle gesperrt.
Erst zur Entlassung aus dem Polizeigewahrsam in WIEN am Folgetag bekam XXXX ihr Mobiltelefon wieder ausgehändigt. Sie konnte es allerdings nicht sofort etwa zur Kommunikation mit den Beamtinnen benutzen, weil der Akku leer war und keine Auflademöglichkeit bestand.Erst zur Entlassung aus dem Polizeigewahrsam in WIEN am Folgetag bekam römisch XXXX ihr Mobiltelefon wieder ausgehändigt. Sie konnte es allerdings nicht sofort etwa zur Kommunikation mit den Beamtinnen benutzen, weil der Akku leer war und keine Auflademöglichkeit bestand.
Die „Erläuterung” des Verfahrensstands beschränkte sich wie bereits erwähnt auf: „You need to go.” „Everything is over.” „Your case is over”. Weiters wurde ihr der Flug mitgeteilt, mit dem sie am Folgetag nach CHINA zurückgeschickt werden sollte. Eine „Erläuterung” von Verfahrensstand und Festnahmegrund ist jedenfalls nicht zu erkennen. Auf wiederholte Anfrage ihrerseits im Polizeigewahrsam in XXXX , die Dokumente, die ihr bei ihrer Festnahme kurz unter die Nase gehalten wurden, nochmals zu sehen, übergab der BFA-Beamte XXXX eines der Dokumente. Das andere Dokument, das vollständig in deutscher Sprache abgefasst zu sein schien, wurde XXXX nicht ausgehändigt. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte XXXX die Gelegenheit, den Inhalt des übergebenen Dokuments zu lesen.Die „Erläuterung” des Verfahrensstands beschränkte sich wie bereits erwähnt auf: „You need to go.” „Everything is over.” „Your case is over”. Weiters wurde ihr der Flug mitgeteilt, mit dem sie am Folgetag nach CHINA zurückgeschickt werden sollte. Eine „Erläuterung” von Verfahrensstand und Festnahmegrund ist jedenfalls nicht zu erkennen. Auf wiederholte Anfrage ihrerseits im Polizeigewahrsam in römisch XXXX , die Dokumente, die ihr bei ihrer Festnahme kurz unter die Nase gehalten wurden, nochmals zu sehen, übergab der BFA-Beamte römisch XXXX eines der Dokumente. Das andere Dokument, das vollständig in deutscher Sprache abgefasst zu sein schien, wurde römisch XXXX nicht ausgehändigt. Erst zu diesem Zeitpunkt hatte römisch XXXX die Gelegenheit, den Inhalt des übergebenen Dokuments zu lesen.
Das Dokument enthielt keine Informationen außer die, dass eine „durchsetzbare Rückkehrentscheidung” bestehe und dass sie am 17. APRIL abgeschoben werden solle, mit geplanter Ankunft in Shanghai um 6 Uhr am Folgetag. Es war in deutscher und chinesischer Sprache abgefasst. Eine wirkliche „Erläuterung” des Verfahrensstands enthielt auch dieses Dokument nicht.“Das Dokument enthielt keine Informationen außer die, dass eine „durchsetzbare Rückkehrentscheidung” bestehe und dass sie am 17. APRIL abgeschoben werden solle, mit geplanter Ankunft in Shanghai um 6 Uhr am Folgetag. Es war in deutscher und chinesischer Sprache abgefasst. Eine wirkliche „Erläuterung” des Verfahrensstands enthielt auch dieses Dokument nicht.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis vom 26.02.2024 wies das Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß §§ 3, 8, 10, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig ist. Das Erkenntnis wurde XXXX am 06.03.2024 zu Handen der Rechtsberaterin als damaliger Vertreterin zustellt.Mit Erkenntnis vom 26.02.2024 wies das Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2023 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraphen 3,, 8, 10, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig ist. Das Erkenntnis wurde römisch XXXX am 06.03.2024 zu Handen der Rechtsberaterin als damaliger Vertreterin zustellt.
Gegen XXXX bestand sohin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.Gegen römisch XXXX bestand sohin eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.
XXXX wurde am 16.04.2024, 04:55 Uhr, gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Am 16.04.2024 wurde XXXX die Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.04.2024 ausgefolgt. Ein „Abschiebebescheid“ ist nicht ergangen. römisch XXXX wurde am 16.04.2024, 04:55 Uhr, gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Am 16.04.2024 wurde römisch XXXX die Information über die bevorstehende Abschiebung am 17.04.2024 ausgefolgt. Ein „Abschiebebescheid“ ist nicht ergangen.
XXXX wurde über die Polizeiinspektion XXXX nach WIEN überstellt und von 16.04.2024, 10:54, bis 17.04.2024, 10:10 Uhr, im Polizeianhaltezentrum XXXX im Stande der Festnahme angehalten. XXXX wurde nicht in Schubhaft angehalten.