TE Vfgh Beschluss 1993/3/22 B1556/92

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
VfGG §82 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Abweisung eines infolge falscher Adressierung (Verwaltungsgerichtshof statt Verfassungsgerichtshof) verspätet eingelangten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg wurde der Antrag der Einschreiterin auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihr Kind mit der Begründung abgewiesen, daß die vom Familienlastenausgleichsgesetz geforderte Haushaltszugehörigkeit des Kindes nicht vorliege.

Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen diesen am 5. August 1992 zugestellten Bescheid wurde an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und langte dort am 11. September 1992 ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete diesen Verfahrenshilfeantrag nach Rückfrage bei der Antragstellerin am 9. Oktober 1992 an den Verfassungsgerichtshof weiter.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine vom Beschwerdeführer zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht (vgl. VfSlg. 10724/1985, 11110/1986, 11224/1987). Nach ständiger Rechtsprechung gilt eine vom Beschwerdeführer zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle adressierte und von dort erst nach Fristablauf weitergeleitete Beschwerde als verspätet eingebracht vergleiche VfSlg. 10724/1985, 11110/1986, 11224/1987).

Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verfassungsgerichtshof schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist durch den Verfahrenshilfeantrag nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG zum Zeitpunkt des Einlangens beim Verfassungsgerichtshof schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist durch den Verfahrenshilfeantrag nicht ein (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

Der Antrag war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Der Antrag war daher wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VerfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1556.1992

Dokumentnummer

JFT_10069678_92B01556_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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