RS OGH 2024/5/28 2Ob71/24s

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Rechtssatz

Da § 725 Abs 2 ABGB auf dem Gedanken beruht, dass eine Aufrechterhaltung der Zuwendung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen würde, muss die Regelung in § 725 Abs 2 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise wie § 725 Abs 1 ABGB ausgelegt werden. Der Ehepartner kann die Begünstigung daher auch im Fall des § 725 Abs 2 ABGB nur beanspruchen, wenn in der letztwilligen Verfügung ein Hinweis enthalten ist, dass die Zuwendungen auch im Fall der Auflösung der Ehe gebühren soll.Da Paragraph 725, Absatz 2, ABGB auf dem Gedanken beruht, dass eine Aufrechterhaltung der Zuwendung dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widersprechen würde, muss die Regelung in Paragraph 725, Absatz 2, ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen in gleicher Weise wie Paragraph 725, Absatz eins, ABGB ausgelegt werden. Der Ehepartner kann die Begünstigung daher auch im Fall des Paragraph 725, Absatz 2, ABGB nur beanspruchen, wenn in der letztwilligen Verfügung ein Hinweis enthalten ist, dass die Zuwendungen auch im Fall der Auflösung der Ehe gebühren soll.

Entscheidungstexte

  • RS0134832">2 Ob 71/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 71/24s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134832

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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