RS OGH 2024/5/28 2Ob71/24s

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Veröffentlicht am 28.05.2024
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Rechtssatz

Die letztwillige Zuwendung erlischt nach der ausdrücklichen Anordnung in § 725 Abs 2 ABGB unabhängig davon, ob die Scheidungsklage vom Verstorbenen oder von der bedachten Person eingebracht wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass die letztwillige Zuwendung auch unabhängig davon aufgehoben wird, wer das Scheitern der Ehe veranlasst hat.Die letztwillige Zuwendung erlischt nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 725, Absatz 2, ABGB unabhängig davon, ob die Scheidungsklage vom Verstorbenen oder von der bedachten Person eingebracht wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass die letztwillige Zuwendung auch unabhängig davon aufgehoben wird, wer das Scheitern der Ehe veranlasst hat.

Entscheidungstexte

  • RS0134818">2 Ob 71/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2024 2 Ob 71/24s
    § 725 ABGB hat nämlich keine Pönalfunktion, sondern rechtfertigt sich im mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, der seinen Ehepartner nach dem Scheitern der Ehe typischerweise selbst dann nicht mehr begünstigen will, wenn die Scheidungsklage berechtigt ist, weil er die Zerrüttung der Ehe selbst verschuldet hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134818

Im RIS seit

09.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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