Norm
ABGB §725 Abs2Rechtssatz
Die letztwillige Zuwendung erlischt nach der ausdrücklichen Anordnung in § 725 Abs 2 ABGB unabhängig davon, ob die Scheidungsklage vom Verstorbenen oder von der bedachten Person eingebracht wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass die letztwillige Zuwendung auch unabhängig davon aufgehoben wird, wer das Scheitern der Ehe veranlasst hat.Die letztwillige Zuwendung erlischt nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 725, Absatz 2, ABGB unabhängig davon, ob die Scheidungsklage vom Verstorbenen oder von der bedachten Person eingebracht wurde. Dies kann nur so verstanden werden, dass die letztwillige Zuwendung auch unabhängig davon aufgehoben wird, wer das Scheitern der Ehe veranlasst hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134818Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024