Norm
EUGVVO 2012 Art8 Nr1Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Zweckentfremdung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nur vor, wenn beweiskräftige Indizien den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen des Gerichtsstands künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, etwa durch kollusives Zusammenwirken der betreffenden Parteien. Die Intention eines Klägers, mit der gleichzeitigen Klageführung gegen einen in Österreich wohnhaften Erstbeklagten auch eine internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Zweitbeklagten zu bewirken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage gegen den Erstbeklagten steht, bedeutet aber für sich allein keine solche Zweckentfremdung.
Anmerkung
Anwendung von EuGH C-352/13, Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA Rn 27 ffEntscheidungstexte
Schlagworte
Streitgenossenschaft, Rechtsmissbrauch, ZweckentfremdungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134806Im RIS seit
08.07.2024Zuletzt aktualisiert am
28.10.2024