RS OGH 2024/9/20 4Ob220/23s; 6Ob165/24v

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Veröffentlicht am 26.04.2024
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Norm

EUGVVO 2012 Art8 Nr1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine Zweckentfremdung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft nur vor, wenn beweiskräftige Indizien den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen des Gerichtsstands künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat, etwa durch kollusives Zusammenwirken der betreffenden Parteien. Die Intention eines Klägers, mit der gleichzeitigen Klageführung gegen einen in Österreich wohnhaften Erstbeklagten auch eine internationale Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Zweitbeklagten zu bewirken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Klage gegen den Erstbeklagten steht, bedeutet aber für sich allein keine solche Zweckentfremdung.

Anmerkung

Anwendung von EuGH C-352/13, Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA Rn 27 ff

Entscheidungstexte

Schlagworte

Streitgenossenschaft, Rechtsmissbrauch, Zweckentfremdung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134806

Im RIS seit

08.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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