Entscheidungsdatum
19.06.2024Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, MunitionNorm
AVG §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11.04.2024, Zl ***, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung gegen einen Bescheid als verspätet, in einer Sache nach dem Waffengesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen und Sachverhalt:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.02.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten. Im Spruch dieses Bescheides wurde ausgeführt wie folgt:
„Die Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Waffenbehörde nach § 48 Waffengesetz 1996 -WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021, verbietet gemäß § 12 Abs. 1 des WaffG, in Anwendung des § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023„Die Bezirkshauptmannschaft Z als zuständige Waffenbehörde nach Paragraph 48, Waffengesetz 1996 -WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2021,, verbietet gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des WaffG, in Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,
AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1,AA, geb. am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1,
den Besitz von Waffen und Munition.
Waffen und Munition sowie Urkunden, die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen und der Behörde abzuliefern.
Hinweis:
Mit Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten die sichergestellten Waffen und Munitionsgegenstände als verfallen und die Urkunden, die nach den Bestimmungen des Waffengesetzes zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, als entzogen.
Dem Betroffenen ist auf seinen binnen_eines_Jahres ab Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes zu stellenden Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb nachweist, eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht werden. Die Vorstellung ist schriftlich, mittels Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder auf andere technisch mögliche Weise einzubringen. Sie hat den Bescheid zu bezeichnen gegen den sie sich richtet. Sie können das Rechtsmittel auch mit einem entsprechenden Online-Formular unter www.tirol.gv.at/formulare einbringen. Dabei handelt es sich um die sicherste elektronische Form der Einbringung. (Sie erhalten sofort nach senden eine elektronische Eingangsbestätigung.)
Für die Vorstellung sind folgende Gebühren zu entrichten:
Die Eingabe mit € 14,30 und je Beilage mit € 3,90 pro Bogen, höchstens jedoch € 21,80. Die
Gebührenschuld entsteht erst in dem Zeitpunkt, in dem die abschließende Erledigung über die Vorstellung zugestellt wird.
Das Rechtsmittel der Vorstellung hat gemäß § 12 Abs. 3 WaffG keine aufschiebende Wirkung weshalb der Bescheid ab Zustellung vollstreckbar ist.Das Rechtsmittel der Vorstellung hat gemäß Paragraph 12, Absatz 3, WaffG keine aufschiebende Wirkung weshalb der Bescheid ab Zustellung vollstreckbar ist.
BEGRÜNDUNG
Aufgrund des Berichtes der Polizeiinspektion Y vom 10.02.2024, ***, hat die gefertigte Behörde von folgenden Umständen Kenntnis erlangt:
Am 09.02.2024 wurde die Streife Y 1 (X), zu einem Einsatz wegen Suizidankündigung eines Jägers, bei dem sich eine Waffe im Haus befinde, beordert. Auf der Zufahrt wurde telefonischer Kontakt mit dem Gatten der Anzeigerin aufgenommen. Dieser berichtete, dass es sich augenscheinlich nur um ein Sturzgeschehen handle und die betroffene Person bereits von der Rettung erstversorgt wird.Am 09.02.2024 wurde die Streife Y 1 (römisch zehn), zu einem Einsatz wegen Suizidankündigung eines Jägers, bei dem sich eine Waffe im Haus befinde, beordert. Auf der Zufahrt wurde telefonischer Kontakt mit dem Gatten der Anzeigerin aufgenommen. Dieser berichtete, dass es sich augenscheinlich nur um ein Sturzgeschehen handle und die betroffene Person bereits von der Rettung erstversorgt wird.
Bei Eintreffen der Streife wurde Sie sitzend in einem Rollstuhl, in der Küche angetroffen. Von den Sanitätern wurden Sie mit einem Kopfverband erstversorgt. Ein Gespräch mit Ihnen war zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, da Sie offensichtlich alkoholisiert und in Ihrer Orientierung, Aufmerksamkeit sowie im Bewusstsein gestört wirkten. Laut Anzeigerin wurde berichtet, dass Sie aus Eigenverschulden gestürzt seien und sich dabei eine blutende Verletzung am Kopf zugezogen haben. Auch haben Sie Ihr gegenüber angegeben, dass Sie nicht mehr leben wollen mit den Worten: „Am liebsten würde ich einschlafen und nicht mehr munter werden“. Außerdem wurde von der Anzeigerin berichtet, dass Sie in der Vergangenheit psychische Probleme hatten und Alkoholkrank waren. An diesem Tag seien Sie rückfällig geworden und haben einige Bier und Wein getrunken.
Die Erhebungen haben ergeben, dass Sie im Besitz von Waffen sind.
Um 17:35 Uhr wurde bei der Nachschau im Schlafzimmer eine Repetierbüchse samt Munition im unversperrten Schlafzimmerschrank vorgefunden und daraufhin sichergestellt.
Wegen Ihres augenscheinlich psychischen Zustandes, der mehrfachen Äußerung nicht mehr leben zu wollen und aufgrund des Umstandes, dass sich im unversperrten Schlafzimmer eine Repetierbüchse samt Munition befand, war davon auszugehen, dass Sie sich ernstlich und erheblich gefährden könnten bzw. sogar einen Suizid begehen könnten.
Aus den angeführten Gründen wurden Sie wegen Gefahr in Verzug in Beiziehung des Rettungsdienstes in das Landeskrankenhaus W, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin gebracht.
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die zukünftige, missbräuchliche Verwendung einer Waffe erscheint der Behörde aufgrund des oben Angeführten durchaus wahrscheinlich. Die Erlassung des Waffenverbotes dient der Prävention, um ein womöglich drohendes Unheil zu verhindern.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass bei der Beurteilung des Schutzzweckes für die öffentliche Sicherheit ein strenger Maßstab anzulegen ist und die tatsächliche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes ist (vgl. VwGH v. 24.11.1993, ZI.93/01/0246, VwGH vom 27.04.1994, ZI. 93/01/0337).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass bei der Beurteilung des Schutzzweckes für die öffentliche Sicherheit ein strenger Maßstab anzulegen ist und die tatsächliche missbräuchliche Verwendung von Waffen nicht Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes ist vergleiche VwGH v. 24.11.1993, ZI.93/01/0246, VwGH vom 27.04.1994, ZI. 93/01/0337).
Die Verhängung eines Waffenverbotes liegt nicht im freien Ermessen der Behörde. Sie ist vielmehr verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen, wenn sie Kenntnis erlangt, dass auf eine Person die Voraussetzungen für ein Waffenverbot zutreffen.
Das gegenständliche Waffenverbot musste in Anwendung des § 57 AVG erlassen werden, um eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen bestmöglich hintanhalten zu können.Das gegenständliche Waffenverbot musste in Anwendung des Paragraph 57, AVG erlassen werden, um eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen bestmöglich hintanhalten zu können.
Für die Bezirkshauptfrau:
BB“
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2024 zugestellt.
Am 03.04.2024 langte bei der zuständigen Behörde die Vorstellung ein.
Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 11.04.2024 zu Zl ***, wies die Verwaltungsbehörde die Vorstellung als verspätet zurück. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Z aus, dass „der gegenständliche Entzugsbescheid dem Beschwerdeführer am 22.02.2024 zugestellt worden ist. Die Vorstellung, welche per E-Mail am 03.04.2024 einlangte war daher verspätet.“
Das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelte dem Beschwerdeführer das Schreiben vom 07.06.2024 und wurde darin ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrter Herr AA!
Sie haben gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.02.2024, Zl ***, einen Einspruch erhoben. Eine Überprüfung hat ergeben, dass dieser Einspruch offenbar verspätet eingebracht worden ist. Die Strafverfügung wurde Ihnen am 22.02.2024 zugestellt. Ihre Eingabe wurde am 03.04.2024 und somit nicht innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.
Zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung mangelhaft erscheinen lassen, werden Sie aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten:
1. Haben Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig bei der Abgabestelle (Zustellort) aufgehalten?
2. Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz von der Abgabestelle (Zustellort) abwesend, sodass Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten?
3. Wann sind Sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt?
Sollten Sie einen der oben aufgezeigten Umstände geltend machen, haben Sie dies durch Beweismittel (Vorlage von Flugticket, Hotelrechnungen etc) glaubhaft zu machen.
Sollte innerhalb einer Frist von zwei Wochen (Einlagen beim Landesverwaltungsgericht Tirol) keine Antwort erfolgen, ist Ihr Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.“
Der Beschwerdeführer beantwortete das Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 07.06.2024 mit E-Mail vom 18.06.2024 und wurde darin ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Frau CC!
Bezugnehmend auf ihr Schreiben vom 07.06.2024 beantworte ich die darin gestellten Fragen wie folgt:
1. Haben Sie sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig bei der der Abgabestelle (Zustellort) aufgehalten?
Ja, habe mich nicht regelmäßig dort aufgehalten, sondern an einem meiner weiteren Wohnsitze!
2. Waren Sie zum Zeitpunkt der Zustellung vorübergehend kurz von der Abgabestelle (Zustellung) abwesend, sodass
Sie vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnten?
Ja, siehe Punkt 1!
3. Wann sind Sie an die Abgabestelle (Zustellort) wieder zurückgekehrt?
Kann ich datummaeßig nicht exakt benennen!
Weiter im Anhang die im Mail vom 09.05.2024 an die BH Z gerichtete Beschwerde an das LVwG.
Hoffe daher nun ausreichend Unterlagen vorgelegt zu haben, um meine Anträge (Aufhebung Waffenverbot, Rückstellung der Langwaffe) positiv erledigt bekommen zu haben!“
II. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl **.
III. Rechtslage und Erwägungen:
Dem Beschwerdeführer wurde der gegenständliche Bescheid vom 14.02.2024, Zl ***, am 22.02.2024 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hätte der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen Vorstellung erheben können.
Entscheidungsgegenständlich ist einzig die Klärung der Frage, ob die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.02.2024 verspätet erfolgte. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2024 zugestellt.
Die Vorstellung gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß §§ 32 Abs 2 und 33 AVG zu berechnen. Eine verspätet erhobene Vorstellung ist bescheidförmlich zurückzuweisen.Die Vorstellung gegen diesen Bescheid kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß Paragraphen 32, Absatz 2 und 33 AVG zu berechnen. Eine verspätet erhobene Vorstellung ist bescheidförmlich zurückzuweisen.
Bei der zweiwöchigen Vorstellungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsmittelfrist. Diese kann von der Behörde weder erstreckt werden noch kann die verspätete Einbringung einer Vorstellung nachgesehen werden.
Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aufgefordert eine etwaige Ortsabwesenheit von der Abgabestelle bekannt zu geben und mittels Beweismittel glaubhaft zu machen (Schreiben LVwG Tirol vom 07.06.2024). Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass „er sich nicht regelmäßig an der Zustelladresse aufgehalten hätte, sondern an einem weiteren Wohnsitz und, dass er dies datumsmäßig nicht mehr exakt benennen könne.“
Dies ist nicht ausreichend um dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Genüge zu tun, da die Beantwortung dieser Fragen ungenau war, die Beantwortung dieser Fragen nicht verifiziert worden sind und keine Beweismittel vorgelegt wurden.
Abermals wird ausgeführt und geht dies aus dem verwaltungsbehördlichen Akt hervor, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 22.02.2024 zugestellt worden ist und von einer rechtmäßigen Zustellung auszugehen ist. Ausgehend vom Zustellzeitpunkt 22.02.2024 errechnet sich das Ende der zweiwöchigen Vorstellungsfrist mit 07.03.2024. Die Vorstellung wurde jedoch erst am 03.04.2024 an die Verwaltungsbehörde übermittelt und war diese daher verspätet.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
Schlagworte
VerbesserungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.28.1483.3Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024