Rechtssatz
Die Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu § 1497 ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung derDie Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu Paragraph 1497, ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung der
Verjährung, wenn der Fahrzeughalter seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis von der Beendigung des deutschen Verfahrens über die Musterfeststellungsklage geltend macht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Diesel-Abgasskandal, Verjährung, Unterbrechung, MusterfeststellungsklageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134803Im RIS seit
04.07.2024Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024