RS OGH 2024/4/17 3Ob198/23y

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Veröffentlicht am 17.04.2024
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Rechtssatz

Die Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu § 1497 ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung derDie Beteiligung eines österreichischen Fahrzeughalters am deutschen Musterfeststellungsverfahren bewirkt selbst nach Zurückziehung der dortigen Klage – den allgemein zu Paragraph 1497, ABGB entwickelten Grundsätzen folgend – die Unterbrechung der

Verjährung, wenn der Fahrzeughalter seine Ansprüche innerhalb einer angemessenen Frist ab der Kenntnis von der Beendigung des deutschen Verfahrens über die Musterfeststellungsklage geltend macht.

Entscheidungstexte

  • RS0134803">3 Ob 198/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.04.2024 3 Ob 198/23y
    Bei der Beurteilung, ob eine „gehörige Fortsetzung“ vorliegt oder nicht, sind – wie auch sonst nach § 1497 ABGB – die Dauer und die Gründe einer allfälligen Untätigkeit zu berücksichtigen. (T1)

Schlagworte

Diesel-Abgasskandal, Verjährung, Unterbrechung, Musterfeststellungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134803

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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