RS OGH 2024/10/28 10Ob36/23a; 3Ob145/24f

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Veröffentlicht am 16.04.2024
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Norm

Verordnung (EG) 715/2007 Art5 Abs2 Satz2 lita

Rechtssatz

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine im Sinn des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist.

Entscheidungstexte

  • RS0134801">10 Ob 36/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 Ob 36/23a
    Eine solche Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, fällt nicht unter die Verbotsausnahme des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG. (T1)
    Ob die Abschalteinrichtung in ihrer Funktionsweise für den Motorschutz erforderlich ist oder nicht, ist angesichts dessen nicht von Bedeutung. (T2)
  • RS0134801">3 Ob 145/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.10.2024 3 Ob 145/24f
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134801

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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