Norm
Verordnung (EG) 715/2007 Art5 Abs2 Satz2 litaRechtssatz
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine im Sinn des Art 5 Abs 2 Satz 2 lit a VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist.Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass ein Thermofenster, das eine volle Abgasrückführung nur bei Außentemperaturen zwischen 15 und 33 Grad Celsius gewährleistet, jedenfalls eine im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, Satz 2 Litera a, VO 715/2007/EG unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, weil die Abgasrückführung aufgrund der in Österreich herrschenden klimatischen Verhältnisse nur in vier oder fünf Monaten im Jahr voll aktiv ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134801Im RIS seit
02.07.2024Zuletzt aktualisiert am
02.12.2024